Vertragsstrafe: Auftragssumme als Bezug für Obergrenze AGB-widrig!
Vertragsstrafe BGH, Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 42/22 Sachverhalt Die Klägerin wurde mit einem Einheitspreisvertrag unter Einbeziehung der VOB/B und von Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-VOB) mit Leistungen zur Erschließung von 1.583 Haushalten mit Glasfaserkabeln beauftragt. Mit ihrer Schlussrechnung rechnete die Klägerin für die beauftragten Leistungen sowie für Nachträge insgesamt 5.126.412,10 Euro netto (6.100.430,40 Euro brutto) ab. Die Beklagte zahlte mit Ausnahme eines Betrags in Höhe von 284.013,78 Euro, den sie gegenüber der Klägerin als Vertragsstrafe geltend macht. Die