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Anrechenbare Kosten nach Kostenberechnung LP3 vs. Kostenanschlag

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(@christopher-oertelseecon-de)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo zusammen,

 

nach einiger Zeit als Fachplaner im Bereich Siedlungswasserwirtschaft, beschäftige ich mich nun mehr und mehr mit der Angebotserstellung und somit auch mit der HOAI.

Folgendes beschäftigt mich zur Zeit:

Im Rahmen der Angebotserstellung für einer Erschließungsplanung wurden die anrechenbaren Kosten auf Basis einer Grobkostenschätzung ermittelt und darauf aufbauend das Honorar der Leistungsphasen 3 und 4 ermittelt. So wurde der Vertrag geschlossen.

 

Im Zuge der Planung stellte sich heraus, dass wesentlich mehr geplant werden musste als in der Grobkostenschätzung angenommen. (Trinkwasserschutzzone - an eine Regenwasserreinigungsanlage wurde z.B. nicht gedacht) Aufgrund des zusätzlichen Umfang haben sich entsprechend die anrechenbaren Kosten erhöht. Diese haben wir in einem Nachtrag zusammenfassend dargestellt und das Honorar neu ermittelt.

Der AG nahm den Nachtrag erstmal zur Kenntnis, wobei er quasi unterstellt hat, dass wir als Planer aufgrund der Abhängigkeit des Honorars von den anrechenbaren Kosten ja gar kein Interesse daran haben dürften, ihm eine kostengünstige Planung vorzulegen.

 

Nun stelle ich mir die Frage welche Möglichkeiten der AG hat, wenn der Planer in seiner Kostenberechnung wirklich viel zu hohe Preise angenommen hat und sich während der Vergabe herausstellt, dass offensichtlich günstigere Preise von den Baufirmen angeboten wurden.

Auf diese Weise ließe sich ja das Honorar künstlich nach oben treiben. 

 

Hat der AG dann auch das Recht das Honorar zu senken? (wobei in diesem Fall die Leistung bereits abgerechnet sein dürfte)

 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Im konkreten Fall hat es wohl an Lph. 1 und 2 gefehlt. Die hätten längst aufzeigen müssen, was alles erforderlich ist. Das Honorar für Lph. 3+4 reicht auch nur aus, wenn Lph. 1+2 vollständig erbracht wurden und eine Einarbeitung nicht notwendig ist. Stellt sich die Frage, ob Lph. 1+2 hier überhaupt vorliegen. Wenn nicht, kann man Lph. 3 gar nicht „aus dem Nichts“ erbringen, die beruht nämlich auf den Vorplanungsergebnissen (Grundleistungen lesen!)

Aber unabhängig davon kann die Frage ja auch dann von Relevanz sein, wenn Lph. 1-4 bearbeitet wurden. Die Antwort ist ganz einfach: Kostenberechnungen haben richtig zu sein, ohne Toleranzen. Der Planer muss angeben können, woher die Zahlen stimmen, um das zu verifizieren. Allerdings kann niemand in die Zukunft schauen. Inflationsraten, Marktsituationen, Materialpreissteigerungen u.a.m. sind grundsätzlich nicht vorhersehbar. Darum müssen Kostenberechnungen auch „nur“ am Erstellungsdatum richtig sein, das deshalb immer mit anzugeben ist.

Bis zur Beauftragung von Unternehmerangeboten sehen die HOAI-Grundleistungen auch mehrfach Kostenkontrollen vor, ferner werden zwischen Kostenberechnung und Kostenanschlag (Zusammenstellung der Unternehmerangebote) auch nooh Leistungsverzeichnisse vom Planer verpreist (DIN 276 nennt das Kostenvoranschlag), so dass aktuelle Marktentwicklungen (die natürlich vom Planer zu berücksichtigen sind) in die Zahlen einfliessen. Alle Abweichungen und Entwicklungen von Kosten sind gegenüber dem Auftraggeber durch den Planer zu begründen (das nennt man Kostenkontrolle). Übrigens, das sind alles HOAI-Grundleistungen, man muss sie nur beauftragen und ggf. vom Planer einfordern.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@wenger)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
 

Veröffentlicht von: @fdoell

das sind alles HOAI-Grundleistungen, man muss sie nur beauftragen und ggf. vom Planer einfordern.

Bedeutet das z.B. eine Kostenberechnung (LPH 3) erst beauftragt werden muss ? Wir haben z.B. nach der Kostenschätzung nur ein bepreistes LV erhalten, obwohl die Honorarberechnug auf Grundlage der Kostenbrechnung erfolgen soll !?

Grüße

August Wenger 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr 3 mal von Wenger

   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Wenn Sie  Lph. 3 Entwurfsplanung komplett beauftragt haben, gehört dazu auch eine Kostenberechnung (vgl. Grundleistungen in der Anlage 10 zur HOAI) und eine Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenschätzung. Ob Sie eine Kostenberechnung explizit beauftragen müssen. hängt also davon ab, wie der vereinbarte Leistungsumfang aussieht. 

Wen Sie eine beauftragte Leistung nicht erhalten, müssen Sie aufgrund des Kooperationscharakters von Planungsverträgen die Planer auffordern, die Leistung vollständig zu erbringen (am besten schriftlich, Einschreiben/Rückschein mit, Fristsetzung). Wenn dies endgültig verweigert wird, können Sie das Honorar für diese Leistungsphase entsprechend kürzen.

Sind Sie wesentlich weiter im Projekt oder ist es gar abgeschlossen, müssen Sie entscheiden ob Sie an der fehlenden Leistung noch Interesse haben. Wenn ja, fordern Sie den planer auf wie oben angeführt. Wenn nein, können Sie das Honorar direkt kürzen. Soweit die Grundzüge des Leistungsstörungsrechts nach BGB, das anzuwenden ist, wenn eine beauftragte Leistung nicht erbracht wird.

Soweit die Leistungsseite. Auf der Honorarseite wird nach § 6 HOAI das Honorar auf Grundlage der Kostenschätzung ermittelt, wenn keine Kostenberechnung vorliegt.  

Tipp für alle Leser

Wenn Sie ein Auto kaufen oder beim Friseur eine Anzahl Leistungen beauftragen, schauen Sie doch auch, ob alles geliefert wurde wie bestellt. Genauso ist es bei Planungsverträgen. Sie müssen sich genau anschauen, welche Grundleistungen Sie benötigen und genau die bestellen, dann aber auch kontrollieren, ob Sie alles erhalten haben. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@wenger)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
 

@fdoell 

Danke für Ihre ausführliche Erklärung.

Es bleibt für mich noch der genaue Unterschied der Definition von Grundleistungen und besonderer Leistung. Bedeutet dies, wenn wir beim Beispiel des Autos bleiben. Das Grundleistungen vergleichbar mit Türen und Fenstern sind, die ich nicht explizit beauftragen muss und z.B. die Felgen aus Alu „besondere Leistungen, die ich extra beauftrage ?

 

Grüße

Wenger


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

die Grundleistungen sind in der HOAI (Anlagen 10.1-15.1 für Objekt- und Fachplanungen) abschließend aufgezählt. Die dort in separater Spalte genannten Besonderen Leistungen sind nur beispielhaft und nicht abschließend.

Sie können also davon ausgehen, wenn Sie eine Leistungsphase komplett bestellen, dass alle Grundleistungen aus der Leistungsphase bestellt und somit auch vertraglich geschuldet sind. 

Wenn Sie von vornherein wissen, dass Sie bestimmte Grundleistungen nicht benötigen, nehmen Sie die vertraglich am besten von Anfang an aus dem Auftrag heraus. Dann sind die natürlich auch nicht geschuldet. Aber Obacht: die Grundleistung selbst bauen aufeinander auf, man kann also keine Entwurfsplanung erstellen ohne Grundlagenermittlung und Vorplanung und so weiter. Die Herausnahme von Grundleistungen aus einem Auftrag findet ihre sinnvolle Grenze also dort, wo spätere Leistungen auf der betreffenden Grundleistung aufbauen.

Was nicht in den Grundleistungen enthalten ist, ist als Besondere Leistung zu werten. Besondere Leistungen müssen immer explizit beauftragt werden. 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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