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Abbruchplanung und Koordination

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(@moinmoin-2)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

Hallo liebe Kollegen und Experten im Forum!

Wir haben ein Problem mit Fragestellung, für die wir Aufklärung und Hilfe erhoffen.

Ein paar Worte zu den Rahmenbedingungen vorab:
- Eine per Gutachten abgängige TG.
- Neubau eines Mehrfamilienhauses incl. neuer TG an gleicher Stelle
- die neue TG muss nahezu die gleiche Dimensionen haben , wie die alte Garage
- die Garage war/ und wird wieder deutlich größer als das Wohnhaus
- zum Teil sehr nahe an der Aussenwand der alten TG stehen - auf den jeweiligen Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum- zahlreiche zu schützende (Strassen-) Bäume.
- Auflage der Baubehörde: Alle Aussenwände der alten Garage müssen stehen bleiben, um die Baumwurzeln zu schützen.

Und da beginnt das Problem der Abbruch-/ Neubauplanung….
Wir haben (ohne Honorarvereinbarung) mit der Tragwerksplanung mittlerweile diverse Varianten grob angedacht, wie wir die neue Garage erstellen können ohne den Kostenaufwand ins Unermessliche zu treiben.
Da wir die Garagendecke und die Sohle auf jeden Fall abbrechen müssen und (nur ggf.) die Aussenwände als verlorene Schalung nutzen können (die aber bei Abbruch von Sohle und Decke umkippen) stellt man schnell fest, dass man ohne beratende Tiefbauer, Baumgutachter und eben den Statiker keine sinnvolle Lösung finden wird, da aus jeder Fachrichtung Vorgaben und Grenzen kommen, die nur gemeinsam in Deckung gebracht werden können.
Ich möchte an dieser Stelle natürlich keine Ideen zur Vorgehensweise erfragen sondern lediglich kurz die Problemstellung darstellen um mit dem Verständnis für die Parameter die Honorierungsfrage (hoffentlich) zu klären, da wir hier im Forum und auch bei Frau Google nichts konkretes dazu gefunden haben und auch die Wortsuche in der HAOI zum Thema Abbruchkoordination und/ oder ggf. Planung/ Maßnahmenbegleitung nichts hergibt. Wie rechnen wir das bloß ab?

Aktuell lassen sich absolut keine Kosten greifen sondern es müssen erst einmal Konzepte und Ideen von wahrscheinlich ineinander greifenden/ parallelen, partiellen Abbruch- und Neubauarbeiten entwickelt werden, aus denen man dann anrechenbare Kosten ermitteln könnte.

Unsere erste Idee für ein Honorarangebot:
Leistungen bis zur Klärung eines tragfähigen Konzeptes bis einschliesslich Kostenermittlung in Zusammenarbeit mit (zu bindendem Tiefbau-/ Abbruchunternehmen udn Fachplaner) auf Stundenbasis, danach alle weiteren Leistungen (ab LP 5, sollten wir sie denn erbringen) auf Basis anrechenbarer Kosten.

Wir stellen uns die Frage leider erst seit ein paar Tagen nach schon vielen Gedanken um die Sache, da wir in die Thematik erst durch die aktuell reingeflatterten, eigentlich vorab anders abgestimmten Auflagen der Behörde gerutscht sind. Seitdem grübeln und suchen wir - und stellen zunehmend fest, dass der Weg zu einer sinnvollen baulichen Lösung lang uns aufwendig sein wird, wir dafür aber bisher überhaupt keine Honorarvereinbarung haben. Abbruchkosten waren bisher komplett ausgeklammert, da BH den Abbruch ursprünglich selbst vorab machen lassen wollte.

Sind wir auf dem Holzweg oder stimmt der Pfad?

Freuen uns über jede Anregung zum Umgang mit dem Problem und möchten weder unsere Bauherrin mit einer überzogenen Forderung prellen noch aufgrund der Unabsehbarkeit des Aufwandes später draufzahlen.

Abendliche Grüße aus dem Büro, verbunden mit der Hoffnung auf tragfähige Ideen 🙂  
MARTIN


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 281
 

Ihre Aufgabe ist nichts, was „im Allgemeinen“ erforderlich ist und daher auch keine Grundleistung für eine Planung mehr.

Isolierte Rückbauplanungen sind bereits keine HOAI-Grundleistung, weil sie in keinem Leistungsbild mit Grundleistungen erfasst sind. Auch weichen die notwendigen Schritte der Bearbeitung vom Umfang her deutlich von den Vomhundertsätzen der Leistungsbilder Gebäude oder Ingenieurbauwerke ab – meist ist die Grundlagenermittlung einschließlich Schadstofferkundung deutlich umfangreicher als anderswo und die Lph. 2, 3 und 5 kann man teilweise zusammenfassen bzw. sie sind nicht so detailliert notwendig wie bei einem Neu-oder Umbau. Auch die zu erbringenden Leistungen weichen teils deutlich von typischen Grundleistungen bei Gebäuden oder Ingenieurbauwerken ab.

Was Sie hier im Einzelnen beschreiben, ist eine Mischung aus Bedarfsplanung und alternativen Konzeptionen nach unterschiedlichen Anforderungen und damit in jedem Fall eine Besondere Leistung im Sinne der HOAI. Das sollten Sie auch in Ihrer Vergütungsforderung entsprechend berücksichtigen. Da die HOAI ohnehin nur noch Orientierungscharakter hat und hier auch inhaltlich nicht greift, ist an der vorgeschlagenen Vorgehensweise m.E. nichts auszusetzen.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@moinmoin-2)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

Hallo Herr Doell,

herzlichen Dank für die klare Antwort. Dann schaumermal, was unsere Bauherrin dazu sagt.

Ihnen einen schönen Wochenstart! 👍  


   
AntwortZitat
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