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Ist ein Brücke Ingenieurbauwerke oder Tragwerksplanung

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(@dejan-jursa80)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 8 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Ich entschuldige mich, aber mein Deutsch ist nicht sehr gut. Ich brauche Hilfe bei der Berechnung fur die Brücken. Ich möchte der Honorare für Grundleistungen der Phasen 2-6 für eine Brücke mit Anrechenbare Kosten 1.350.000 EUR berechnen.

Ist das eine Ingenieurbauwerke oder Tragwerksplanung?

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Sie haben möglicherweise das Konzept der Leistungsbilder nicht genau verstanden. Die Objektplanung der Brücke findet sich im Leistungsbild Ingenieurbauwerke. Dazu kommt auch noch die Tragwerksplanung im gleichnamigen Leistungsbild. Sie brauchen beides!

Für eine vollständige Planung brauchen Sie aber vermutlich weitere Leistungen, zum Beispiel der technischen Ausrüstung (Abwasser, Beleuchtung, und so weiter), ferner Beratungsleistungen wie ein Bodengutachten, eine Vermessung und vielleicht auch eine übergeordnete Straßenplanung, die Ihnen Trasse und Gradiente der Brücke vorgibt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@dejan-jursa80)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 8 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Ich danke Ihnen für ihre Antwort. Wenn ich das richtig verstehe, ich muss erste Honorare für Ingenieurbauwerke (Teil 3, Abschnitt 3) rechnen und dann Honorare für Tragwerksplanung. Honorare nur für die Brücke ist dann Summe von Honorare für Ingenieurbauwerke und honorare für Tragwerksplanung.

Ist das richtig?

 

Ich habe bereits Honorare für weitere Lestiungen (Ausrustung, Bereatungsleistungen) berechnet.

 

Viel Danke.


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Für die Brücke braucht man eine Objektplanung für Ingenieurbauwerke und eine Tragwerksplanung, für beides gibt es in der HOAI Regeln zur Honorarberechnung. Wer beide Leistungen erbringt, hat auch Anspruch auf Honorar für beide Leistungen. Ihr Ansatz dazu ist richtig.

Bei „Ausrüstung“ muss man unterscheiden zwischen einer Fachplanung für Technische Ausrüstung (z.B. Entwässerung, Beleuchtung), für die in der HOAI ein separates Honorar verordnet ist, und einer Ausstattung (z.B. Schutzplanken, Markierung), die zur Objektplanung (aber nicht zur Tragwerksplanung) gehört, wenn der Objektplaner sie mit plant. 

Bei Beratungsleistungen muss man aufpassen: die HOAI-Grundleistungen beinhalten viele Beratungselemente; ob Beratungsleistungen darüber hinaus zusätzlich abrechenbar sind, richtet sich nach der Art der Beratung. Oder meinten Sie Beratungsleistungen nach Anlage 1 zur HOAI (z.B. Geotechnik, Ingenieurvermessung)? Die wären natürlich separat abrechenbar.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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