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ist eine exakte Holzliste Dachstuhl noch Grundleistung in LPH 6

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(@tewoe)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 6
Themenstarter  

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

bei der Ausschreibung eines komplexen Gebäudes mit Mischung von neuem Holzbau und Ausbesserungen einer Bestandskonstruktion ist die Abgrenzung unserer Leistung und der des Tragwerksplaners zu klären. Dieser hat zwar die gesamte Holzkonstruktion nach Aufmaß geplant, wird aber keine Massen für die Ausschreibung zur Verfügung stellen, da diese bei Ihm eine Besondere Leistung wären. Dreidimensionale Zeichnungen gibt es seinerseits auch nicht zu übernehmen.

Im Leistungsbild des Architekten ist die Massenermittlung eine Grundleistung. wir müssten hierzu jedoch den Dachstuhl nochmal konstruieren um die Massen genau abmessen zu können. Später wird eine Zimmerei den Holzbau nochmal im Abbundprogramm konstruieren. Dann wäre das schon das Dritte mal. Die Frage ist ob man hier nicht einfacher vorgehen kann und mit dem Ausführungsplan und einer pauschalen Anfrage nach Plan die Massenermittlung sparen kann. Oder anders gefragt, wie genau muss eine Massenermittlung als Grundleistung sein? 

vielen Dank für Ihren Rat.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 281
 

Die Objektplanung Neubau ist beim Objektplaner verortet, da dürfen Sie die Massen aus Ihrer Planung nehmen. Der Tragwerksplaner muss das nur bzgl. der statisch wirksamen Abmessungen bei seinen Berechnungen berücksichtigen, der braucht also gar keine Baumassen zu ermitteln für seine Arbeit.

Bei den Leistungen im Bestand schreiben Sie etwas von einem Aufmaß. Das gibt es also als Grundlage für eine Darstellung des Bestands. Aufmaß und Bestandsdarstellungen sind Besondere Leistungen, können also separat vergütet werden. Wie wollen Sie denn sonst im Bestand etwas planen, ohne den Bestand und die geplanten Maßnahmen darzustellen? Wenn der Auftraggeber auf eine Bestandsdarstellung verzichten will und meint, das Geld könne er sich sparen, müssen Sie ihm eben entgegnen, dass Sie dann die Massen auch nur abschätzen können. Ist aber kein Problem, solange Sie die 10%-Grenze nach VOB nicht überschreiten, so dass die Einheitspreise bleiben. Beratung dazu gibts in Lph. 1 "Beraten zum gesamten Leistungsbedarf".

Wenn Sie Pläne erstellt haben, haben Sie auch die Massen dazu in Ihrem System. Entwurfsplanung heißt vollständige konstruktive Lösung, dazu gehören auch Vermassungen. In der Ausführungsplanung brauchen Sie die erst recht und mit allen Details. Daraus sollten Sie die Massen entnehmen können.

Haben Sie keine richtige Plandarstellung im Bereich des Bestands gemacht, müssen Sie die Massen zumindest abschätzen. Aus den Bestandsinformationen (Aufmaß oder was der Statiker verwendet hat; können Sie ja nachlesen) können Sie zumindest die Größenordnung von Längen  und weiteren Abmessungen entnehmen, dann runden Sie die auf eine glatte Zahl und schreiben das aus.

Abgerechnet wird nach Zeichnung (wo es die gibt), sonst nach Aufmaß. Sollte kein Problem sein.    

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@tewoe)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 6
Themenstarter  

@fdoell Sehr geehrter Herr Doell,

vielen Dank für Ihre immer gut verständlichen Erklärungen! Wir konnten uns mit Bauherr und Statiker einigen.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 281
 

"Immer gut verständliche Erklärungen" – das höre ich gern!

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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