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Prüfung von Halbfertigteil- und Mauerwerksplänen

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(@m-brucker-2)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir führen mit Auftraggebern regelmäßig die Diskussion, ob die Prüfung von Halbfertigteilplänen (z.B. Filigrandecken oder Hohlwände) durch uns als Objektplaner eine Grundleistung der LP 5 i.S.v. "Prüfung von Monatgeplänen" ist. Mein Standpunkt hierzu ist nein, da wir bereits die Schalplanung des Tragwerksplaners prüfen. Wenn der AG beim Rohbauer Decken aus Halbfertigteilen bestellt, hat m.E. der Rohbauer sicherzustellen, dass die Planung seines Fertigteilwerks mit der freigegebenen Schalplanung übereinstimmt. Würden die Decken in Ortbetonbauweise erstellt hätten wir ja auch nicht noch einmal Pläne zu prüfen. Ebenso verhält es sich m.E. mit Hohlwänden oder den Mauerwerksplänen z.B. der KS-Werke. Ist mein Standpunkt so korrekt?

 

Mit freundlichen Grüßen,

M. Brucker


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

die Prüfung von Schalplänen ist keine Grundleistung in der Objektplanung. Der Tragwerksplaner haftet für die Richtigkeit dieser Planungen. Wenn der AG das noch einmal vom Objektplaner überprüft haben möchte, wäre das eine Besondere Leistung.

Wenn die Planung (in Abstimmung mit dem AG) Ausführungen vorsieht, die von einem ausführenden Unternehmen Montagepläne erfordern, ist deren Prüfung eine Grundleistung z.B. bei Gebäuden nach Anlage 10.1 Lph. 5f. Allerdings muss die Ausführungsplanung vorab vollständig sein. Die Montageplanung konkretisiert nur die Ausführungspläne hinsichtlich der montagerelevanten Details und Angaben. Das bedeutet u.a.:

– Anpassung der Ausführungsplanung an die durch den Unternehmer gewählten Produkte (Gleichwertigkeit der Güteeigenschaften durch Bemusterung vorausgesetzt), z.B. Abmaße, Gewicht

– Abstimmung der Trassen und Installationswege zwischen den Gewerken

– Festlegung der Befestigungen (Art, Umfang, Abstände)

– Abstimmung und Festlegung der Montagewege und der Montagefolge

sowie (bei technischen Anlagen)

– der Wartungs- und Bedienflächen

– Dokumentation der endgültigen räumlichen Lage der Bauteile, Geräte, Maschinen und Anlagen im Objekt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@m-brucker-2)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

@fdoell 

Guten Morgen Herr Doell,

danke für die Rückmeldung. Ich lese das jetzt so, dass entgegen meiner bisherigen Meinung Halbfertigteilpläne geprüft werden müssen, wenn der AG bereits vorab festlegt, dass welche zur Ausführung kommen sollen?

Mit freundlichen Grüßen,

Marcus Brucker


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Ja, sofern die HOAI-Grundleistungen der Objektplanung Gebäude Lph. 5 beauftragt sind.

Im übrigen kommen die Vorschläge zur Konstruktion ja meist vm Objektplaner, der grundsätzlich zur Wirtschaftlichkeit der Planung verpflichtet ist.

Sollte das bei Lösungen mit Halbfertigteilen nicht der Fall sein, der AG die aber trotzdem wünschen, müsste der Planer darauf hinweisen (unabhängig von der Vergütung) und überlegen, ob die konstruktive Entwurfsplanung dazu nochmals geändert werden muss.

Sind Lösungen mit Halbfertigteilen (mit in allen dem gewichtigen Aspekten mindestens gleichwertigen Eigenschaften!) wirtschaftlicher als andere, ist der Planer ohnehin verpflichtet, sie vorzuschlagen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@m-brucker-2)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Guten Morgen Herr Doell,

vielen Dank für die Klarstellung.

Viele Grüße, Marcus Brucker


   
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