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Baupläne weiterverkaufen

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(@sigrid-thewes)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 12 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter  

In unserem Wohngebiet haben wir ein Doppelhaus gebaut. Die Eigentümer des Nachbargrundstückes würden nun gerne das gleich Haus auf ihr Grundstück setzen und haben uns darum gebeten, ihnen die Bau- und Ausführungspläne gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Zunächst gehen wir davon aus, daß diese entgeltliche Weitergabe rechtlich kein Problem darstellen dürfte und auch keiner Abstimmung mit unserem Architekten bedarf, da wir, aus unserer Sicht, der wirtschaftliche Eigentümer der Pläne sind, insbesondere, da unser Architekt die Pläne seinerzeit ohne eigenen Input exakt nach unserer Skizze gezeichnet und konzipiert hat, und wir die Nutzung bezahlt haben. Können wir davon ausgehen, dass unsere diesbezügliche Rechtsauffassung passt?

Des weiteren wäre die Frage, welches Entgelt wir hier von unseren Nachbarn erwarten können. Es sollte aus unserer Sicht eine Beteiligung an der Kostenersparnis sein, die unsere Nachbarn durch die Lieferung der kompletten Baupläne, Statik und Ausführungspläne an ihren Architekten haben. Läßt sich darüber irgendeine Aussage treffen?

Ausserdem wäre die Frage, ob es ratsam ist, hier einen schriftlichen Vertrag mit unseren Nachbarn aufzusetzen, wenn ja, welche Inhalte sollten hier geregelt werden?

Danke sehr für jeden fachlichen Input


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Mit der Vergütung für Ihre Pläne haben Sie das einmalige Recht erworben, die zum Bau ihres Hauses zu verwenden. Ein Recht, diese Planungen ohne Vergütung der damaligen Planer weiter zu veräußern, ist damit in der Regel nicht verbunden.

Ein Verkauf der Pläne ist auch aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zu empfehlen. Da Sie keine Planungs-Haftpflichtversicherung haben (und die als Bauplanungs-Laien auch nicht bekämen), würden Sie mit ihrem Privatvermögen für etwaige Fehler haften müssen. (eventuell hat ein Handwerker bei Ihnen einen Fehler korrigiert und der beim Nachbarn tut es nicht).

Eine nochmalige Verwendung der Planung dürfte unter § 11 Abs. 3 HOAI ("mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten") fallen, d.h. dass die Prozentsätze für die Wiederholung bei den Leistungsphasen 1-6 um 50 % gemindert werden. Für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und 8 (Objektüberwachung und Dokumentation) gibt es keine Abminderung, weil der Planer hier denselben Aufwand wie beim ersten Haus hat.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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