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Nachtragsprüfung besondere Leistung Ingenieurbauwerke

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(@marion-endresstbaba-bayern-de)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1
Themenstarter  

Liebe Fachexperten, in den allg. Honorarblättern für Ing.Leistungen stehen für besondere Leistungen 0,75 % der anrechenb. Kosten. Ich verstehe die Logik gerade nicht. Der Ing. hat als Grundleistung die Erstellung der Leistungsbeschreibung auf Basis seiner anrechenbaren Kosten. D. h. fällt ein Nachtrag an, ist das ein Mangel seiner eigenen Leistungsbeschreibung und nicht zu vergüten. Sonst vergisst der Ing. Leistungen und später lässt sich dieser Nachtragsbearbeitung zahlen. Nachträge können sich demnach, zumindest meiner Logik nach, nur auf Leistungen beziehen, die sich innerhalb der anrech. Kostensumme bewegen. Wünscht der AG Änderungen bezüglich der Ausführung im Nachgang ist dieses ein Nachtrag, der zu prüfen ist. Meiner Meinung nach ist der Aufwand nicht in 0,75% auf die anr. Kosten, wie im Excelblattwerk der Honorarberechnung angezeigt, zu handeln, sondern iwie anders. Wie meint ihr ist damit umzugehen, wenn der Ing. in seinem LV Leistungen VERGESSEN hat? für seine vergessenen Leistungen muss die Baufirma ein Angebot schreiben, dass der Ing. zu prüfen hat. Diese Prüfung kann jedoch nicht vergütet werden, da es aus seiner mangelhaften Leistung herrührt. Kosten hierfür entfallen, denn es wäre nicht kalkulierbar wie schlecht der Ing. arbeitet und wie viel er vergisst. Nachtragsprüfung, die Vergütungsansprüche auslösen, sind demnach nur zusätzliche Angebote der Baufirmen, die aufgrund Planungsänderungswünsche von Dritten herrühren, für die der Ing. nichts kann. Auch dies kann nicht mit 0,75 % der anrech. Kosten einhergehen, denn es ist nicht abschätzbar welche Änderungswünsche von dritten kommen werden, die mit der ursprünglichen Beauftragung nichts zu tun haben. Kann mir jemand erklären wie man bei Nachtragsprüfung pauschal in Summe auf 0,75 % kommt? Und wie ist der perfekte Weg? 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 265
 

Guten Tag,

grundsätzlich sind Nachträge, die sich inhaltlich mit dem Bau- und Arbeitsprogramm befassen, das bereits im Entwurf dargestellt wurde, vermutlich als kostenfreie Nacharbeit des Planers zu verstehen ("etwas wurde vergessen"). Sollte das im Ausnahmefall einmal anders sein, wäre das im Einzelfall zu begründen.

Es kann jedoch viele Gründe geben, warum trotzdem Nachträge anfallen, die zusätzlich zu prüfen sind und daher grundsätzlich vergütungspflichtig. Zum Beispiel kann der Baugrund nicht vollständig engmaschig untersucht worden sein – tritt hier etwas zutage, was vorher schlicht nicht bekannt war, nun aber Bauleistungen erfordert, ist das – sofern Baugrundrisiken beim Auftraggeber liegen – zu bezahlen. Oder beim Bauen im Bestand tauchen hinter Verkleidungen plötzlich Schadstoffe auf, von denen vorher keiner etwas wusste. Das sind Beispiele für Mehr- oder geänderte Leistungen, die letztlich auf unvollständige Bestandserkundungen zurückzuführen sind (wobei das kein fehlerhaftes Verhalten von irgendwem voraussetzt).

Dann gibt es noch so genannte baubetriebliche Nachträge, die auf nicht fach- und termingerechtes Verhalten Dritter oder allseits unerwartete Wetterereignisse o.ä. zurückzuführen sind, so dass der Unternehmer in seiner Leistungsausführung behindert ist. Das kann von fehlenden Plänen oder anderen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bis zum zufälligen Verkehrsunfall im Baubereich reichen und natürlich auch – als Klassiker – von anderen Unternehmen verursacht worden sein, die nicht wie geplant gebaut haben. Und nicht zuletzt gibt es (auch beim öffentlichen Bauen) in viel zu späten Leistungsphasen geänderte Nutzerwünsche, die zu Änderungsanordnungen führen (bei Planern und bei den Ausführenden). 

Die Ursachen von nicht vom Unternehmer zu vertretenden Leistungsänderungen, die zu Vergütungsänderungen führen können, sind also sehr vielfältig.

Warum jemand in einem Vergabehandbuch eine vorab nicht bekannte Besondere Leistung mit einem festen Bewertungssatz versehen hat, müssten Sie den Ersteller des Handbuchs fragen. Der Grundsatz "erst definieren wir die Leistung, dann das Honorar" wird so nicht eingehalten, die Leistung ist gar nicht annähernd beschreibbar (d.h. nicht kalkulierbar) und das Vergabevorgehen aus Auftraggebersicht schlicht als Vereinfachung (um nicht Erpressung zu sagen, mit dem Argument "Wenn Sie den Auftrag wollen, unterschreiben Sie das!") anzusehen. Bis mal ein Gericht eine solche Vorgabe als AGB-widrig ansieht und das Vergabehandbuch angepasst werden muss...

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 7 Monaten von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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