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Honorarmehr - bzw. ...
 
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Honorarmehr - bzw. -nachforderung nach erhebliche Bauzeitverlängerung ohne Verschulden des AN

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(@der_skeptiker)
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Ein Generalplaner ist von einem öffentlichen AG mit der Erbringung der meisten Grundleistungen aller LP für die Modernisierung eines größeren Gebäudekomplexes beauftragt. Für eine räumlich und zeitlich definierte vorgezogene Teilleistung unterbeauftragt er mit der expliziten Zustimmung des AG einen Subplaner mit der Erbringung aller Grundleistungen der LP 8 aus Anlage 10 zu § 34 HOAI ("Innenräume"). Es sind weitere Subplaner für die TGA und die Planung und OÜ einer Schadstoffsanierung beauftragt. Die Realisierung der Leistung ist auf Druck des AG auf 6 Monate + 1 Monat für Abnahmen und Übergabe terminiert. Nach einem Monat zeigt sich, dass die als erster Arbeitsschritt erfolgende Schadstoffsanierung durch die Inkompetenz des AN und zahlreiche trotz Voruntersuchungen unerwartete Schadstofffunde sich um ein Mehrfaches verlängern wird. Alle Subplaner melden Mehraufwendungen für die sich abzeichnenden Bauzeitverlängerung an. Der AG signalisiert, hier den AN Schadstoffsanierung in Regress nehmen zu wollen und schlägt eine Einigung zu einem späteren Zeitpunkt vor, für welche noch ... Bedingungen zu erfüllen sind.

Der Bauablauf verzögert sich weiter, die Subplaner melden weitere Mehrkosten an ... es passiert vorerst nichts, man kümmert sich vorrangig um die Fertigstellung der Bauleistungen und grummelt still vor sich hin.

Irgendwann, nein nicht irgendwann, rd. 10 Monate verspätet, wird das Objekt schließlich dem AG übergeben, außerhalb der Schadstoffsanierung übrigens exakt im Rahmen der freigegebenen Kostenberechnung. Die Bauzeit betrug also bereinigt um Feiertage etc. rd. 220 % der ursprünglich veranschlagten Zeit. Die Subplaner fordern jetzt vehementer ihr Mehrhonorar ein. Der Bauherr gibt sich reserviert und lässt seine Anwälte zurückweisen.

Die Subplaner und der GP bleiben beharrlich. Die beiden Kanzleien des AG auch: Eine weitere Substantiierung sei erforderlich! Klar, Honorarnachforderungen wegen Bauzeitverlängerung sind schwer zu begründen.

Praktischerweise hat der Subplaner "Bauleitung Hochbau" aber im Rahmen seiner Angebotserstellung für den GP stundengenau seinen Zeitaufwand kalkuliert um der Projektsteuerung nachzuweisen, dass der mit seinem Personal die Leistung vollständig im Zeitrahmen erbringen kann, was von AG auf Empfehlung der Projektsteuerung schließlich auch so als nachgewiesen akzeptiert wurde. Diese fachlich geprüfte Kalkulation weist X Stunden aus, sagen wir der Einfachheit halber 100% Arbeitsaufwand. Der Subplaner "Bauleitung Hochbau" stellt jetzt der Einfachhalt halber allein seine über das Bautagebuch dokumentierte und so vom AG akzeptierte Anwesenheit auf der Baustelle dem Aufwand nach der Angebotskalkulation gegenüber: Er kommt einschließlich in ihrem Umfang unstrittiger Fahrzeiten auf - Überraschung - 230 % der Ursprungskalkulation.

Aber man weiß ja: Honorarnachforderungen wegen Bauzeitverlängerung sind schwer zu begründen. Um so verblüffender ist es dann aber, dass die entsprechend für alle Subplaner vom GP weitergereichte "substantiierte Nachforderung" vom AG und seinen beiden Kanzleien nicht pauschal zurückgewiesen wird. Dafür wird in einer sehr langen Sitzung (man streitet inzwischen auch über zahlreiche andere Punkte und wird das Bauvorhaben sicher nicht gemeinsam abschließen) ein sehr eigenwilliges Argument von einem der Rechtsbeistände des AG vorgetragen:

Die Zeiterfassung des Subplaner umfasse pro Termin auf der Baustelle auch einen Zeitaufwand für die Fahrzeiten für die An- und Abreise. Dies sei unzulässig, da mit dem GP, welcher etliche hundert Kilometer vom Bauort sein Büro hat, eine Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten bestehe und dieser deshalb keinen Vergütungsanspruch der auf die Fahrten entfallenden Arbeitszeiten habe. Zwei der drei beteiligten Subplaner haben ihre Büros / Geschäftssitze weniger als 15 km vom Bauort entfernt. Mithin steht ihnen also keine Vergütung von Nebenkosten für die Anfahrt zu. Der Subplaner "Bauleitung Hochbau" kratzt sich am Kopf: Nach § 14 Absatz 2 Punkt 4. HOAI können ab 15 km Entfernung zwischen Büro Fahrtkosten als Nebenkosten berechnet werden. Aber heißt das im Umkehrschluss, dass dann, wenn AN (hier GP) solche Nebenkosten (ausdrücklich als X €-Cent / km) abrechnet, dies seine Subplaner auch dann gegen sich verwenden lassen müssen, wenn sie selbst keinen Anspruch auf die Erstattung solcher Nebenkosten haben?

Natürlich kann man sich freuen, dass die Fachanwälte des AG sich überhaupt auf diese Diskussion einlassen, aber wie sieht es nun genau aus? Der Subplaner "Bauleitung Hochbau" würde ja zuerst kontern, dass er bisher lediglich die unbestreitbare Zeit seiner dokumentierten Anwesenheit auf der Baustelle in die Waagschale gelegt hat, welche im nächsten Schritt noch um den Teil des Eisbergs unter der Wasserlinie im Back-Office zu ergänzen wäre.

Wie werden beide Argumentationslinen hier bewertet?


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend Herr Thiessen,

das ist ein Projekt mit einer spannenden Geschichte. Man kann sicher Ansatzpunkte und Argumentationsketten sowohl für die Abwehr als auch für den Anspruch von bestimmten Forderungen finden. Je nachdem, an welcher Seite des Tisches man sitzt und welche Partei man vertritt.

Dass der BH bzw. die Anwälte sicherlich zunächst meinen: "HOAI Honorar ist aufwandneutral" und deshalb einen Honoraranspruch aufgrund von bauzeitverzögerung ablehnen, ist bekanntes Vorgehen.

Welche konkreten Fragen oder Sachverhalt aus dem gewünschten Anspruch möchten Sie genau beleuchtet haben?

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@der_skeptiker)
Active Member
Beigetreten: Vor 10 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Veröffentlicht von: @alexander-fleming

Welche konkreten Fragen oder Sachverhalt aus dem gewünschten Anspruch möchten Sie genau beleuchtet haben?

gerne:

Veröffentlicht von: @der_skeptiker

Die Zeiterfassung des Subplaners umfasse pro Termin auf der Baustelle auch einen Zeitaufwand für die Fahrzeiten für die An- und Abreise. Dies sei unzulässig, da mit dem GP, welcher etliche hundert Kilometer vom Bauort sein Büro hat, eine Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten bestehe und dieser deshalb keinen Vergütungsanspruch der auf die Fahrten entfallenden Arbeitszeiten habe. Zwei der drei beteiligten Subplaner haben ihre Büros / Geschäftssitze weniger als 15 km vom Bauort entfernt. Mithin steht ihnen also keine Vergütung von Nebenkosten für die Anfahrt zu. Der Subplaner "Bauleitung Hochbau" kratzt sich am Kopf: Nach § 14 Absatz 2 Punkt 4. HOAI können ab 15 km Entfernung zwischen Büro Fahrtkosten als Nebenkosten berechnet werden. Aber heißt das im Umkehrschluss, dass dann, wenn AN (hier GP) solche Nebenkosten (ausdrücklich als X €-Cent / km) abrechnet, dies seine Subplaner auch dann gegen sich verwenden lassen müssen, wenn sie selbst keinen Anspruch auf die Erstattung solcher Nebenkosten haben?

Inzwischen hat sich die Frage nach dem Fund dieses Artikels aber nicht nur relativiert, sondern ist vorerst gegenstandslos geworden.

 


   
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