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Überarbeitung von Planungen im Rahmen der Grundleistungen (iterativer Planungsprozeß)

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(@martin-loser)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 3 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Wie oft muß eine Planungsphase im Rahmen der Grundleistungen überarbeitet werden?

Bezug:
z.B. Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Leistungsphase 2, Teilleistungen g)(Vorabstimmen), h)(Erläutern) und i)(Überarbeiten)

Es ist davon auszugehen, daß die Macher der HOAI als Auftraggeber kleine Gemeinden im Kopf hatten. Nur so ist zu erklären, daß eines oder mehrere Abstimmungsgespräche innerhalb einer Leistungsphase beim Auftraggeber als separate Tätigkeit explizit fehlen.

Lph 2g) sieht lediglich eine „Vorabstimmung“ mit verschiedenen Beteiligten vor, darunter kann auch der Auftraggeber gemeint sein.

Lph 2h) sieht eine Vorstellung des Planungskonzepts „gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen“ vor. Je nach Größe und interner Organisation des Auftraggebers muß das nicht zwingend der Gemeinderat sein. Im Allgemeinen wird das Planungskonzept zunächst der Fachverwaltung vorgestellt, die in diesem Fall „den Dritten“ ersetzt. Die Lph 2g) und 2h) verschwimmen hier, fallen vielleicht sogar zusammen.

 

In Lph 2i) ist das Planungskonzept nach den Lph 2g) und 2h) zu überarbeiten, mehr aber auch nicht. Selbst im Kommentar HeinleinHilka 2. Auflage, S 499 Rn 39 sieht die „best practice“ nur eine Überarbeitung vor, keine Wiedervorlage beim Auftraggeber. Danach kommt, zumindest im Modell, die Lph 2j). Ein iterativer Planungsprozeß zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist nicht vorgesehen. 

 

Der Auftraggeber könnte auf die Idee kommen, den bei Lph 2h) eingesparten Termin jetzt zu wiederholen und sich das überarbeitete Planungskonzept nochmals vorstellen zu lassen, weitere Verbesserungen zu fordern die, natürlich mit Hinweis auf Lph 2i), auch eingearbeitet werden sollen.

Hier besteht die Gefahr einer Endlosschleife, in welcher der Planer seine Lph 2, Vorplanung, mehrfach vorzustellen und nachzubessern hat, bis der Auftraggeber endgültig zufrieden ist. Erst dann geht es in die nächste Planungsphase.

Dasselbe könnte sich in jeder weiteren Planungsphase wiederholen.

 

Wie weit geht hier die Grundleistung, und ab wann beginnt die besondere Leistung?


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

die Abstimmung mit dem Auftraggeber ist so selbstverständlich, dass sie nicht explizit bei den Grundleistungen erwähnt wird. Sie steckt u.a. in Begriffen wie Abstimmen, Erläutern usw.

Darüber hinaus gibt es in Lph. 2g eine Abstimmung zur Genehmigungsfähigkeit. Der Begriff bezieht sich auf öffentlich-rechtliche Genehmigungen (wie auch Lph. 4) und beinhaltet Behörden oder auch Funktionsträger in der Wasserwirtschaft oder bei der Versorgung. Der Auftraggeber / Bauherr kann sich selbst seine Planung nicht genehmigen, der ist hier also nicht gemeint.

Lph. 2h meint mit Dritten jene, die weder Auftraggebervertreter noch Genehmigungsbehörde sind, also z.B. Finanziers oder politische Gremien.

Lph. 2i bezieht sich auf das Überarbeiten nach Abstimmungen gem. 2g oder 2h.

Nach Ergänzung der Planung um eine Kostenschätzung in Lph. 2j werden die Ergebnisse dem AG vorgestellt und schriftlich dokumentiert (2k).

Da es in Lph. 2 um eine grundsätzliche Konzeption geht und keine konstruktiv-rechnerische Lösung (die liefert Lph. 3), könnten weitere Anregungen zu Varianten als Grundleistung allenfalls in der weiteren Bearbeitung aufgenommen werden. Natürlich gibt es Verbesserungen im Laufe der Entwurfsbearbeitung. Damit kehrt man aber bei beauftragten Grundleistungen auf keinen Fall wieder in die Lph. 2 zurück.

Merke: Lph. 2 beantwortet die Frage "wie könnte es aussehen", Lph. 3 die Frage "wie wird es aussehen", Lph. 5 "wie wird es gebaut".

Sind die Anforderungen eindeutig definiert, gibt es idR auch gar nicht so viele Varianten unter gleichen Anforderungen, die man in Lph. 2 erarbeiten könnte bzw. ist vom Planer eine sinnvolle Auswahl getroffen und begründet worden. Hat ein AG einen Ansatzpunkt, am Ende der Lph. 2 nochmals etwas anderes als das bereits Geplante zu fordern, ist vorher etwas schief gelaufen. Was genau, muss man im Einzelfall herausfinden.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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