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[Gelöst] Sickerrigole für Straßenwasser: Ingenieurbauwerk oder Verkehrsanlage?

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(@a-krimm)
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Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Sehr geehrte Damen und Herren,

um Niederschlagswasser einer Kreisstraße, welches aus historischen Begebenheiten auf ein Privatgrundstück gelangt fassen und versickern zu können, muss eine Sickerrigole, sowie die zugehörige Zuleitung geplant werden.

Um das Honorarangebot einholen zu können, stellt sich die Frage: Handelt es sich hierbei um ein Ingenieurbauwerk oder muss die Angebotseinholung auf Basis von Verkehrsanlagen durchgeführt werden? 

In der Objektliste 12.2 Ingenieurbauwerke sind "Entwässerungsanlagen die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenversickerung" explizit ausgenommen.

Und Entwässerungsanlagen gehören mWn zur Ausstattung von Verkehrsanlagen.

Gleichzeitig habe ich gelesen, dass Anlagen der Regenwasserableitung eigenständige Objekte (und damit Ingenieurbauwerke?) sind.

Über Hilfe in dieser Sache wäre ich dankbar.

 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 280
 

Sprachlich sind die Regenwasserversickerungsanlagen m.E. nicht ausgenommen, sondern bei den Ingenieurbauwerken der Anlagengruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung ... und Regenwasserversickerung enthalten. Etwas anderes macht auch fachlich kaum Sinn, denn Versickerungsanlagen sind wasserbautechnische Anlagen, zu deren Bemessung man hydraulische und geohydrologische Kenntnisse braucht, um die entsprechenden fachtechnischen Berechnungen durchzuführen. 

Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, sind bei den Ingenieurbauwerken ausgenommen. Die Zweckbestimmung von Verkehrsanlagen endet jedoch dort, wo deren Funktion sichergestellt ist, dass sind z.B. bei Straßen mit Borden die Rinnen und Einläufe und ggf. noch ein Ablaufrohr zu einem Sammelkanal oder Graben (um einen Aquaplaning-freien Betrieb sicherzustellen). Was danach mit dem Regenwasser passiert, z.B. ob es abgeleitet, versickert, rückgehalten, von absetzbaren oder Leichtflüssigkeiten befreit, gefiltert o.ä. wird, ist für die Funktion der Verkehrsanlage nicht mehr relevant und gehört deshalb auch nicht zur Verkehrsanlage, sondern stellt Ingenieurbauwerke dar.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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