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Hausanschluss Teil der Grundleistungen

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(@infoib-stieneke-de)
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Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Es kommt immer wieder die Diskussion auf, welche Leistungen rund um den Hausanschluss, z.B. Elektrotechnik, Teil der Grundleistungen nach HOAI sind.

Viele Bauherren sind der Meinung, dass das Stellen der Anträge, Koordinierung mit anderen Gewerken zu den Grundleistungen gehören.
Meiner Meinung nach gehört lediglich die technische Abstimmung mit dem Netzversorger und das zur Verfügung stellen von Zeichnungen, die zur Antragsstellung benötigt werden, zu den Grundleistungen.

Gibt es zu diesem Thema eine allgemeine Auffassung?


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Bei einer öffentlichen Erschließung übernimmt der Erschließungsträger Planung und Ausführung; der Bauherr vergütet seinen Anschluss über einen Baukostenzuschuss und/oder über Verbrauchsgebühren. Das Befassen mit Maßnahmen der öffentlichen Erschließung (z.B. Ausfüllen von Formularen, Antragstellung) gehört nicht zu den Grundleistungen der HOAI. Ob man dafür ein Honorar verlangt, dürfte von der Aufwandshöhe und dem Verhältnis zum Auftraggeber abhängen.

Bei der nichtöffentlichen Erschließung kann ein Planer ersatzweise für den Erschließungsträger im Auftrag des Bauherren eine Planung durchführen oder auch eine Baumaßnahme begleiten. Die so erstellten Anlagen gehen dann definitionsgemäß in das Eigentum und den Unterhalt des Erschließungsträgers über; ob dafür Geld zwischen Bauherr und Erschließungsträger fließt, hält vom Einzelfall ab. Für den Planer ergibt sich eine Honorierung zusammen mit der Honorierung für technische Ausrüstung, wenn er die Planung der nichtöffentlichen Erschließung in Auftrag hat (§ 54 Abs. 4 HOAI).

Bei den technischen Anlagen in Außenanlagen, die auf Dauer im Betrieb und Unterhalt des Bauherrn verbleiben, aber nicht direkt innerhalb des Bauwerksgrundrisses liegen (meist wird die Wanddurchführung noch zur technischen Ausrüstung des Gebäudes gezählt, wegen der Integration in die Bauwerksabdichtung, und die Schnittstelle ca. 0,5–1m vor die Gebäudeaußenkante gelegt), hängt es ebenso nach § 54 Abs. 4 HOAI davon ab, ob die Maßnahmen beim Planer der technischen Ausrüstung mit in Auftrag sind (dann gehören die Kosten der technischen Anlagen in Außenanlagen zu den anrechenbaren Kosten dort) oder ob dieser Auftrag separat vergeben wird (was dazu führen kann, dass Wasser- und Abwasserleitungen u.a.m. als Ingenieurbauwerke abzurechnen sind).

Grundsätzlich erfolgt in Bezug auf das Bauwerk eine Koordination und Integration durch den Objektplaner (Gebäude bzw. Ingenieurbauwerk). Für technische Anlagen in Außenanlagen gilt das nur, soweit die den Freianlagen oder den Verkehrsanlagen als technische Ausrüstung dienen, dann sind sie vom dort zuständigen Objektplaner zu koordinieren und integrieren. Werden technische Anlagen in Außenanlagen nur durch die Außenanlagen durchgeführt (ohne diesbezügliche Funktion) oder geht es um technische Anlagen der nichtöffentlichen oder gar öffentlichen Erschließung, gibt es für den Objektplaner des Hauptbauwerks keine diesbezügliche Koordination und Integration als Grundleistung der Objektplanung mehr. Diese Aufgabe bleibt also beim Bauherrn, der dies als Besondere Leistung an einen geeigneten Planer seiner Wahl beauftragen kann. Häufig empfiehlt sich – vor allem bei komplexeren Vorhaben – ein spezieller Tiefbauplaner, der alle Maßnahmen unterhalb der Erdoberfläche koordiniert und integriert. 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren 2 mal von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@infoib-stieneke-de)
Active Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


   
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