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Baustelleneinrichtung

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(@mitglied)
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Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 40
Themenstarter  
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ist die Planung der Baustelleneinrichtung Grundleistung des Gebäudeplaners, der mit LPH 1-8 beauftragt ist? Zumindest wird sie durch die Anrechnung der KGR 391 honoriert.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Mitglied

   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Warum sollte sie das nicht? Die Herstellung einer Baustellenzufahrt und der Auszug der Baugrube gehören ja auch dazu.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 40
Themenstarter  

Weil bei uns seit kurzem mehrere Gebäudeplaner behaupten, dass die Baustelleneinrichtung keine Grundleistung ist und sich dabei auf diesen Artikel berufen:

https://www.ghv-guetestelle.de/media/2014-10_dib_baustelleneinricht_1.pdf


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Das Beispiel mit der Zuwegung zu einer Baustelle beschreibt keine Baustelleneinrichtung, sondern eine bauzeitliche Verkehrsanlage. Deren Planung ist natürlich separat zu vergüten, da Verkehrsanlagen eigene Objekte nach der HOAI darstellen. 

Es gehört übrigens auch nicht zu den Aufgaben eines Planers im Rahmen der Grundleistungen für Ingenieurbauwerke, tatsächliche Baustelleneinrichtungsflächen zu beschaffen oder sich um Käufe oder Dienstbarkeiten für Zuwegungen zu kümmern (die ja vielleicht nicht nur für die Baustelle relevant sind, sondern auch für spätere Kontroll-, Unterhalts- oder Wartungstätigkeiten).

Für beide Planungen, Fischaufstiegsanlage und Zuwegung, gehört es aber in Lph. 4 zu den Grundleistungen, Regelungsverzeichnisse (früher: Bauwerksverzeichnisse), Grunderwerbspläne und Grunderwerbsverzeichnis für die mit dem Auftraggeber abzusprechenden temporären oder dauerhaften Grundstücksbedarfe zu erstellen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 40
Themenstarter  

Hallo Herr Doell,

ich bin auch Ihrer Meinung, dass die Planung der Baustelleneinrichtung eine Grundleistung des Gebäudeplaners ist. Aber woran machen Sie dies fest? Gibt es hierzu Kommentierung oder Rechtsprechung?

Mit freundlichen Grüßen

Mitglied


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

@mitglied Vielleicht habe ich mich mißverständlich ausgedrückt: ich bin der Ansicht, dass es zu einer Objektplanung gehört, BE-Flächen zu definieren, d.h. man muss sich damit beschäftigen (alle für eine Einheitspreis-Ausschreibung), welcher Bedarf an Personal, Besprechungs-, Bauleitungs- und Gerätecontainern besteht, welche Lagerflächen bei den vorgesehenen Bauzeiten ungefähr benötigt werden und wie die grundsätzliche Baustellenan- und Abfahrt bewerkstelligt werden soll. Wie ein Unternehmer die Fläche dann im Detail nutzt, wenn einzelne Komponenten nicht zwingend lagegebunden sind (das wäre die BE-Planung im engeren Sinn), ist seine Sache. Die BE-Flächennutzungen für die technischen Ausrüstungen sind zu koordinieren und zu integrieren, d.h. aber die Anforderungen sind aufzunehmen und zu berücksichtigen, aber nicht die Planung dafür zu machen.

Ab dem Moment nämlich, in dem ein Planer die Gesamtlogistik der BE für mehrere Objektplanungen oder auch Fachplanungen übernimmt,, ggf. noch mit räumlichen Änderungen während des Baus oder mit übergeordneten Aufgaben in Bezug auf die Zu- und Abfahrten usw., ist das nicht mehr nur die Aufgabe EINES Objektplaners, der sich zunächst nur mit der BE für die von ihm betreuten Gewerke zu beschäftigen hat.

Das ergibt sich aus dem Objektbegriff der HOAI und den typischerweise im Rahmen einer Bauplanung zu berücksichtigenden Leistungen, die sich mit der Herstellung des Planungsgegenstandes befassen.

Urteile habe ich dazu keine gefunden.

Fuchs/Berger/Seifert kommentieren zu § 34 in Rn.177 sinngemäß: Die Planung der BE gehört nicht zur Ausführungsplanung im Rahmen der Grundleistungen. Lph. 5a) mit den "für die Ausführung notwendigen Einzelangaben" befasst sich nur mit der unmittelbaren Herstellung des Objekts. Die BE-Planung wird auch nicht "auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung" geplant. Dies ist vielmehr eine eigenständige Planung, die nicht im Zusammenhang mit der Objektplanung oder der Objektüberwachung (auch nicht der Koordination der Ausführenden) steht. Das gilt auch für die Planung der Baustellenlogistik (Beschaffungslogistik, Koordination des Baustellenverkehrs, Produktionslogistik und Entsorgungslogistik). Dies sind eigenständige Planungen, entweder gem. AHO-Schriftenreihe Nr. 25 Ziff. 1.2 oder als unternehmerische Leistung im LB 090 gem. StLB-Bau. Der Objektplaner muss aber im Rahmen der Lph. 1 auf die Notwendigkeit solcher Planungen hinweisen und - vor allem bei hohen Kosten, z.B. im innerstädtischen Bereich - auf eine frühzeitige Einbindung entsprechender Fachplanungen drängen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 40
Themenstarter  

@fdoell: Ich versuche mal zusammenzufassen:

Die allgemeine Planung der Baustelleneinrichtung eines Objektes (z.B. Flächen, Container, Zeiten, Zugang) ist Grundleistung des betreffenden Objektplaners. Die Detailplanung (z.B. Nutzung der Flächen) ist Sache des Bauunternehmers. Alles sofern es nicht zu komplex wird (z.B. bei mehreren Objekten).

Kann man das so sagen?


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Ja.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 40
Themenstarter  

Herzlichen Dank Herr Doell.


   
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