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Planung und Überwachung von Kampfmittelsondierungen

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 TH85
(@th85)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Halo zusammen,

 

folgende Frage:

Ausgeschrieben wurden Generalplanerleistungen für alle Planungs- und Überwachungsleistungen die für den Ausbau einer infrastrukturellen Rahmenplanung notwendig sind.

Bepreist wurden folgende Leistungsbilder: Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung 

Enthalten diese Leistungsbilder auch die Planung und Überwachung von Kampfmittelsondierungen oder sind dieses Nachtragleistungen?

Gibt es innerhalb der HOAI ein Leistungsbild für die Planung und Überwachung von Kampfmittelsondierungen?

Vielen dank vorab 😉


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 155
 

Die Planung und Überwachung von Kampfmittelsondierungen ist in Deutschland eine Aufgabe von spezialisierten Fachfirmen, die von den zuständigen Behörden beauftragt werden.

Diese Leistung umfasst in der Regel die Voruntersuchungen, die erforderlich sind, um den Standort und den Umfang der Sondierungen festzulegen. Dazu gehört zum Beispiel die Auswertung von historischen Karten und Dokumenten, um mögliche Standorte von Kampfmitteln zu identifizieren. Die Planung und Überwachung von Kampfmittelsondierungen umfasst auch die Sierchführung der Sondierungen selbst und die Überwachung der Arbeiten durch spezialisierte Fachleute.

Die Vergütung für diese Leistungen wird in der Regel nicht über die HOAI abgerechnet, sondern wird individuell vereinbart.

Aber der Teufel steckt wie immer im Detail. Ob Sie vertraglich dazu verpflichtet sind, lässt sich lediglich aus den vertraglichen Leistungsinhalten Ihres Vertrages ableiten. Schauen Sie sich die Inhalte nochmals genauer an. Ist da nichts zu dieser Leistung genennt, dann wäre es sicherlich eine Nachtragsleistung.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Die Planung und Überwachung von Kampfmittelsondierungen wird nicht nur vom Behörden beauftragt, sondern kann von jedem Bauherrn in Auftrag gegeben werden. Auch umfasst die Planung und Überwachung von Sondierungen nicht die Sondierungen selbst.

Nach der DIN 276:2018 wird unterschieden zwischen  

  • KG 721 Untersuchungen, hier Untersuchungen zu Kampfmitteln
  • KG 749 Fachplanungen Altlasten, Kampfmittel, Kulturhistorische Funden, hier Planungen für Kampfmittelräumung
  • KG 215 Kampfmittelräumung, Maßnahmen zum Auffinden und zur Räumung von Kampfmitteln.

In einer historischen Kampfmittelerkundung (KG 721) wird die Wahrscheinlichkeit ermittelt, mit der mit Kampfmitteln im Baubereich zu rechnen ist. Diese steigt z.B. häufig mit der Nähe zu im 2. Weltkrieg kritischer Infrastruktur wie bestimmten Fabriken, Eisenbahnlinien (insbesondere Knotenpunkte und Bahnhöfe) u.a.m. Die Entscheidung, beim Bau (oder ggf. auch vorab, soweit möglich) Kampfmittelsondierungen durchzuführen, bleibt beim Bauherren, wenn dies nicht im Rahmen der Baugenehmigung vorgegeben wird. Sie gehören zu den technischen Bestandserkundungen, die in allen Leistungsbildern der HOAI als Besondere Leistung genannt sind.

Planungen und Ausschreibungen zu Kampfmittelüberwachungen (KG 749)  (z.B. beobachten jeder Baggerschaufel beim Aushub in Bereichen wo Metalldetektoren wegen Behältern und Leitungen im Boden usw. kein eindeutigen Ergebnisse zeigen) oder -sondierungen (z.B. Flächensondierungen, häufig technologisch nur in begrenzten Tiefenschicht bis z.B. 2 m möglich, mit der Freigabe, diese Fläche bis in eine definierte Tiefe ausheben zu dürfen, wonach dann eine weitere Flächendetektion folgt usw) gehören dann zur beauftragten Planung, wenn das Herrichten oder der Aushub auch zur Planungsaufgabe gehört. Das ist auch keine große Kunst, man muss nur wissen, wie man das am besten plant (Bau- und Untersuchungsabschnitte) und ausschreibt.

Während der Bauausführung durchgeführte Überwachungsmaßnahmen (KG 215) gehören als Maßnahmen zum Auffinden von Kampfmitteln zur Bauausführung und damit nicht mehr zu den Grundleistungen der genannten Objekt- und Fachplanungen. Sie können jedoch auch auf Wunsch des AGs von diesem über den Objektüberwacher als Besondere Leistungen dazu gebucht werden.

Werden tatsächlich Kampfmittel gefunden, übernehmen die Bundesländer oder nachgeordnete Verwaltungseinheiten i.d.R. auf eigene Kosten die Entschärfung vor Ort, die Verbringung zu Entschärfungsplätzen oder auch die Sprengung vor Ort; dabei spielt es für den Bauherrn keine Rolle, ob der Kampfmittelräumdienst mit Beamten oder Dienstleistern mit Rahmenvertrag erfolgt.

Zur Grundleistung "Beraten zum gesamten Leistungsbedarf" in Lph. 1 gehört in jedem Fall die Beratung des Bauherrn, ggf. eine historische Kampfmitteluntersuchung durchzuführen, um das weitere Vorgehen diesbezüglich auf fundierten Grundlagen festlegen zu können.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr 2 mal von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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 TH85
(@th85)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  
Veröffentlicht von: @fdoell

 

Planungen und Ausschreibungen zu Kampfmittelüberwachungen (KG 749)  (z.B. beobachten jeder Baggerschaufel beim Aushub in Bereichen wo Metalldetektoren wegen Behältern und Leitungen im Boden usw. kein eindeutigen Ergebnisse zeigen) oder -sondierungen (z.B. Flächensondierungen, häufig technologisch nur in begrenzten Tiefenschicht bis z.B. 2 m möglich, mit der Freigabe, diese Fläche bis in eine definierte Tiefe ausheben zu dürfen, wonach dann eine weitere Flächendetektion folgt usw) gehören dann zur beauftragten Planung, wenn das Herrichten oder der Aushub auch zur Planungsaufgabe gehört. Das ist auch keine große Kunst, man muss nur wissen, wie man das am besten plant (Bau- und Untersuchungsabschnitte) und ausschreibt.

Vielen Dank für die Antwort.

Die Geotechnik (Baugrund, Analytik und Erdstatik) ist nicht Gegenstand des Generalplanervertrages. Diese Leistungen sollen gemäß Vertrag vom AG erbracht werden. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Planung und Überwachung von Kampfmittelsondierungen eine Auftragserweiterung (Nachtrag) ist?

 


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Wenn eine Kampfmitteluntersuchung durchgeführt wurde (gleich von wem) und die Möglichkeit besteht, dass mit Kampfmitteln beim Erdaushub zu rechnen ist, sollte mit der Institution, welche die Untersuchung durchgeführt hat – sofern das nicht ohnehin Gegenstand der Untersuchungsergebnisse ist – abgestimmt werden, welche Maßnahmen konkret beim Aushub durchzuführen sind (evtl. bekommt man von dieser Institution auch Muster-LV-Texte). Diese meist mit zusätzlichen Beobachtungen des Erdaushubs durch Fachpersonal oder auch flächigen Untersuchungen und Aushubfreigaben in die Ausschreibung aufzunehmenden Leistungen sind, sofern die Erdarbeiten der Objekte zur Objektplanung gehören, im Rahmen der Objektplanung mit zu erledigen, wenn der AG das im Zuge der Objektplanung wünscht. Das muss man also absprechen. Vielleicht hat der AG ja jemand anderes an der Hand, der diese Spezialüberwachung durchführen soll.

Soll die Kampfmittelbegleitung beim Aushub durch das ausführende Unternehmen mit angeboten werden, d.h. eine entsprechende Planung der Kampfmittelbegleitung im Rahmen der Objektplanung erfolgen, gehören die entsprechenden Kosten (KG 215) zu den anrechenbaren Kosten bei der Objektplanung (z.B. bei Verkehrsanlagen bedingt anrechenbare Kosten nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 HOAI). Eine Auftragserweiterung muss das nicht unbedingt darstellen, das hängt jedoch vom Umfang und der Definition der von vornherein beauftragten Planungsleistungen ab. Waren Maßnahmen des Herrichtens (KG 210) explizit ausgenommen, müsste aber eine Zusatzvereinbarung geschlossen werden,, welche diese bzgl. der Kampfmittelbegleitung mit zu den Planungsleistungen zählt und wie die Planung derselben vergütet wird (regelmäßig / häufig durch Hinzufügen der Kampfmittelbegleitungskosten zu den anrechenbaren Kosten). 

Bei Verkehrsanlagen ist auch zu beachten, dass m.E. solche Beoabachtungs- und Freigabemaßnahmen nicht zu den in Lph. 1-7 und 9 nur begrenzt anrechenbaren Kosten für Erdarbeiten einschl. Felsarbeiten nach § 46 Abs. 4 Nr. 1 HOAI gehören. Diese Begrenzungen befassen sich dem Sinn der Vorschrift nach mit Erd- und Felsarbeiten mit einem hohen Kostenanteil von Dammschüttungen und Einschnittsböschungen, die beim Planer zwar mehr Massen und Kosten bedeuten, aber nicht mehr Planungsaufwand (gleiches gilt für erdbautechnische Konstruktionen in KG 520 nach DIN 276:2018, die dort unter Gründung und Unterbau als Baugrundverbesserung, Bekleidungen oder Dränagen bezeichnet werden, vgl. meinen Kommentar zu § 46 HOAI 2021 in Korbion/Mantscheff/Vygen 10. Aufl., erscheint im Mai 2023). Solche Mehrkosten ohne viel Mehrleistungen liegen bei der Planung von Kampfmittelbegleitungsmaßnahmen jedoch gerade nicht vor.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
TH85 reacted
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 TH85
(@th85)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  
Veröffentlicht von: @fdoell

 

Waren Maßnahmen des Herrichtens (KG 210) explizit ausgenommen, müsste aber eine Zusatzvereinbarung geschlossen werden,, welche diese bzgl. der Kampfmittelbegleitung mit zu den Planungsleistungen zählt und wie die Planung derselben vergütet wird (regelmäßig / häufig durch Hinzufügen der Kampfmittelbegleitungskosten zu den anrechenbaren Kosten). 

 

Hallo Herr Doll, vielen Dank für Ihre umfangreiche Ausführung.

Zu dem zitierten Satz hab ich noch eine Verständnisfrage:

Bei Verkehrsanlagen sind die Kosten für das Herrichten des Grundstückes gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 HOAI nicht anrechenbar, es sei denn, der Auftragnehmer plant die Anlagen und/oder überwacht die Ausführung.

Das bedeutet im Umkehrschluss doch, dass diese expliziert auf den Planer übertragen werden müssen. Wird allgemein nur eine Verkehrsanlage beauftragt, gehört die Herrichtung des Grundstückes und somit die Planung der Kampfmittelsondierung nicht nicht automatisch ins Leistungsportfolio des Verkehrsplaner, oder?

Danke vorab!

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr 2 mal von TH85
Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von fdoell

   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Der Satz bezog sich darauf, was passieren muss, wenn das Herrichten explizit ausgeschlossen ist.

Ist es weder explizit eigeschlossen noch eingeschlossen, muss der Planer eine Anordnung des Auftraggebers herbeiführen, ob diese Leistungen mit eingeschlossen sein sollen oder nicht. Das gehört zur Grundleistung 1a Klären der Aufgabenstellung bzw. 1b Beraten zum gesamten Leistungsbedarf. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
TH85 reacted
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