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HOAI 2009

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(@mark-meusel)
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Beigetreten: Vor 7 Monaten
Beiträge: 4
Themenstarter  
Liebe Forumsmitglieder, 
 
mein ehemaliger Architekt begann 2011 mit Sanierungsarbeiten an meinem denkmalgeschützten Haus. Offiziell tätig (Bestandsaufnahme, Kostenberechnung, Planung,...) wurde er ab 2010.
 
Im Internet habe ich gelesen, dass für Verträge, die ab dem 18. August 2009 geschlossen wurden, eine novellierte HOAI in Kraft trat. 
 
Mein Architekt hatte mir damals (2010) geraten, lediglich einen mündlichen Vertrag mit ihm zu schließen. Dann müsse er nicht die neue HOAI anwenden, sondern könne nach der alten HOAI von 1996/2002 abrechnen. Dies sei für mich günstiger und ich würde mich besser stellen. 
 
Leider gab es in der Folge Probleme. 2013 stieg der Architekt aus dem laufenden Projekt aus, nachdem man ihm gravierende Planungs- und Bauleitungsfehler nachgewiesen hatte, die in mehreren Gutachten eines gerichtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen belegt wurden. Seitdem läuft der Rechtsstreit.
 
Meine Frage: Gab es Übergangsfristen, sprich durfte mein Architekt in 2010 die HOAI von 1996/2002 anwenden oder hätte er zu diesem Zeitpunkt zwingend ausschließlich die HOAI von 2009 zugrunde legen müssen? Habe ich mich, so wie er mir versicherte, tatsächlich besser gestellt mit der HOAI von 1996/2002 oder ist vielleicht genau das Gegenteil der Fall und er hat damals und heute davon profitiert, die alte HOAI angewendet zu haben? Falls ja, in welchen Bereichen hat er dann Vorteile und habe ich Nachteile erfahren? 
 
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.
 

   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Die wesentlichen Unterschiede zwischen der HOAI 1996/2002 und der HOAI 2009 sind:

- Die Grundleistungen (für die also eine Honorarspanne verordnet ist) sind gleich geblieben

- die Honorartafelwerte wurden 2009 pauschal um 10% angehoben

- Die anrechenbaren Kosten (die neben der Honorarzone maßgeblich für die Honorarhöhe sind) werden für alle Leistungsphasen auf Grundlage der Kostenberechnung ermittelt (das ist das seitdem geltende so genannte „Kostenberechnungsmodell“), es erfolgt also eine Abkoppelung der Honorierung von den tatsächlichen Baukosten ( https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/#6 im Vergleich mit https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/#10 bei Gebäuden).

Die Günstigerstellung bezieht sich vermutlich auf die 1996/2002 geringeren Honorartafelwerte. Das wäre tatsächlich ein Vorteil für den Auftraggeber, ansonsten gleiche Leistung vorausgesetzt und dass die Baukosten nicht geringer werden als in der Kostenberechnung ausgewiesen (damit wäre nämlich nach der HOAI 1996/2002 das Honorar für Lph. 8 und 9 niedriger ausgefallen, weil die Kostenfeststelung = tatsächlichen Baukosten hierfür maßgeblich waren und nicht die Kostenberechnung. Ähnliches gilt für Lph. 5-7, die bei Gebäuden nach dem Kostenanschlag = den Unternehmerangeboten honoriert wurden. Wenn die also ebenfalls deutlich niedriger als die Kostenberechnung ausfielen, war das Honorar für Lph. 5-7 bei gleicher Leistung bei Abrechnung nach der HOAI 1996/2002 ebenfalls geringer).

Dass ein mündlicher Vertrag die Gültigkeit der HOAI 2009 außer Kraft setzen würde, ist Unsinn. https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/#56. Keine Übergangsfristen.

Ob Sie nach der HOAi 1996/2002 im Vergleich mit der HOAI 2009 weniger oder mehr Honorar zu zahlen hatte, hängt also davon ab, ob Kostenfeststellung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung in etwa die gleiche Höhe hatten (dann stimmt die Aussage, dass nach der HOAI 1996/2002 weniger Honorar als nach der HOAI 2009 zu zahlen war) oder ob die Angebote und die tatsächlichen Baukosten um deutlich mehr als 10% niedriger als die Kosten in der Kostenberechnung ausfielen (dann stimmt die Aussage ggf. nicht, wenn nämlich nach der HOAI 1996/2002 das Honorar für die Lph. 5-7 bzw. Lph. 8-9 wesentlich geringer ausfiel, weil es sich an den Kosten des Kostenanschlags und der Kostenfeststellung orientierte), das müsste man im Einzelfall ausrechnen.

Wenn Sie mal davon ausgehen, dass der Planer nicht vorhatte, schlecht zu arbeiten, wollte er Ihnen mit der Abrechnung auf Basis der HOAI 1996/2002 wohl tatsächlich „nur“ eine (unzulässige) Mindestsatzunterschreitung in Bezug auf die HOAI 2009 anbieten. Dass er dabei keinen schriftlichen Vertrag abschließen wollte, kann viele Gründe haben. Vielleicht befürchtete er Repressalien von Kollegen oder seiner Architektenkammer, wenn „herauskommt“, dass er die Mindestsätze unterschreitet.

Es heißt übrigens „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“, der vom Gericht beauftragt wird. Wenn ein Gericht eine sachverständige Person zur Begutachtung heranzieht, die nicht öffentlich bestellt ist (manches Expertentum wird so selten benötigt, dass kein Bedarf an einer öffentlichen Bestellung besteht, z.B. Experten für vergoldete Nürnberger Eier-Uhren oder Ähnliches), wird die zwar für den Einzelfall beauftragt, aber eben nicht „bestellt“, weil eine Bestellung eine dauerhafte Zertifikation darstellt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@mark-meusel)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 7 Monaten
Beiträge: 4
Themenstarter  

@fdoell

Sehr geehrter Herr Doell,

herzlichen Dank für die sehr ausführliche Rückmeldung.

Mein Architekt hatte zunächst Sanierungskosten in Höhe von 150.000 Euro ermittelt, während der Bauphase (Ende 2011) jedoch festgestellt, dass er mit diesem in Ansatz gebrachten Betrag nicht hinkommt.

Es erfolgte seinerseits eine neue Kostenberechnung, die Mehrkosten in Höhe von 70.000 Euro vorsah. Gesamtkosten nun 220.000 Euro! Hiervon 28.000 Euro Honorar und 192.000 Euro Herstellungskosten.

Ob die Honorarkosten in Höhe von knapp 30.000 Euro "günstiger" ausgefallen wären, wenn statt der HOAI 1996/2002 die HOAI 2009 zugrunde gelegt worden wäre, kann ich nicht beurteilen.

In Absprache mit der Denkmalpflegebehörde sollte nun formal für die 70.000 Euro Mehrkosten ein zweiter Bauabschnitt gebildet werden, für den man eine separate denkmalrechtliche Genehmigung erteilen wollte. Beide Bauabschnitte sollten dann nahtlos ineinander übergehen.

Leider versäumte mein Architekt die fristgerechte Einreichung der Unterlagen vor Jahresende 2011 und reichte diese erst Anfang 2012 ein. In der Folge  wurde die Baugenehmigung erst für das Kalenderjahr 2013 erteilt.

Jedoch, mit dem ersten Bauabschnitt ging es in 2012 ebenfalls nicht richtig voran. Der Architekt machte sich rar, widmete sich unter anderem einem eigenen privaten Objekt. Anfang 2013 war der erste Bauabschnitt noch immer nicht fertig gestellt. Etwa 125.000 Euro waren verbaut. Die Denkmalpflege erwartete jedoch den Nachweis von 150.000 Euro, weshalb mein Architekt vorschlug, sein gesamtes Architektenhonorar in Ansatz zu bringen. So waren zum Zeitpunkt einer Bauabnahme im März 2013 mit Vertretern der Denkmalpflege 125.000 Euro (Baukosten) plus 28.000 Euro (Honorarkosten) gezahlt, also 153.000 Euro. Der Nachweis konnte erbracht werden.

Bei besagtem Ortstermin wurde seitens der zuständigen Projektarchitektin der Denkmalpflege jedoch kritisiert, dass zwar formal der Betrag nachgewiesen sei, jedoch die meisten Gewerke tatsächlich noch gar nicht fertiggestellt waren. Ebenso fielen ihr gravierende Planungs- und Ausführungsfehler auf. 

Mein Architekt stieg am selben Tag aus dem Projekt aus. Ich hatte ihm zuvor ein Papier unterschrieben, auf dem er seine Rechnungen noch einmal aufgelistet hatte und welches er angeblich für seine Steuererklärung bräuchte. Dass dieses rückseitig mit "Abnahme von Architektenleistungen" überschrieben war, hatte ich nicht wahrgenommen.

Von den 28.000 Euro Honorar wurden, nachdem ich Klage eingereicht hatte, einige Jahre später im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs 4.500 Euro zurückgezahlt. Schlussendlich wurde die bis zum Ausstieg des Architekten aus dem Vertrag verbaute Summe in Höhe von 125.000 Euro also "nur" mit 23.500 Euro als Honorar vergütet. Ob dies angemessen ist, wage ich zu bezweifeln (insbesondere mit Blick auf die nun von einem Gutachter festgestellten Schäden). Einen Honorarsachverständigen, der sicher ins Detail hätte gehen können, konnte ich mir damals jedoch nicht leisten.

Teil des Vergleiches war neben der Rückzahlung von 4.500 Euro auch die Vereinbarung, dass der Architekt das Bautagebuch sowie weitere bis dato einbehaltene Bauunterlagen herauszugeben habe. Während die 4.500 Euro gezahlt wurden, wird die Herausgabe des Bautagebuches, welches ein zentrales Beweismittel in dem nun geführten Prozess Dach und Fassade betreffend, darstellt, bis heute hartnäckig verweigert. Angeblich habe er nur ein Original gehabt, welches verloren gegangen sei.


   
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(@kgaiser)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 8
 

Lieber mark.meusel,

ich möchte noch etwas zu meinem Kollegen ergänzen. Sie reden von Sanierungsarbeiten, also von Bauen im Bestand. Die Maßnahme Sanierungsarbeiten kennt die HOAI allerdings nicht. Sie kennt lediglich Neubauten, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen. Beim Bauen im Bestand ist normalerweise ein Zuschlag auf das Honorar zu berücksichtigen. Ihr Architekt wurde 2010 tätig, womit die HOAI 2009 maßgebend ist. Da sie einen mündlichen Vertrag abgeschlossen haben greift § 7 Abs. 6 HOAI 2009, der besagt, dass die Mindestsätze als vereinbart gelten sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Sie sollten bei Ihrem Vergleich der Honorare insbesondere folgendes beachten:

  • die Honorartafelwerte wurden von HOAI 1996/2002 zu HOAI 2009 pauschal um 10% erhöht
  • HOAI 1996/2002: 3-Stufen-Modell
    (Kostenberechnung Basis für LPH 1-4, Kostenanschlag Basis für LPH 5-7, Kostenfeststellung Basis für LPH 8-9)
  • HOAI 2009: Kostenberechnungsmodell
    (Kostenberechnung Basis für alle Leistungsphasen)
  • Mit HOAI 2009:
    Entfall § 21 zeitliche Trennung der Ausführung, Entfall § 23 Trennung bei verschiedenen Leistungen an einem Objekt, Entfall § 25, weshalb Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen getrennt abzurechnen sind.
  • HOAI 2009:
    nach vorherrschender Meinung gegenüber HOAI 1996/2002 kein Ansatz der mitzuverarbeitenden Bausubstanz mehr, dafür aber höhere und noch schneller Zuschläge möglich.

Sie sollten genau berechnen, um zu sehen ob sie mit dem mündlichen Vertrag besser gestellt sind oder nicht.

Freundlich grüßt Sie
Katja Gaiser

von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige für
Honorare für Architektenleistungen
Gaiser Gutachten - Sachverständigenbüro
info@gaiser-gutachten.de


   
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(@kgaiser)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 8
 

Lieber mark.meusel,

nun haben sich unsere Antworten überschnitten. Da Sie bereits einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, werden Sie vermutlich keine Möglichkeit mehr haben das Honorar ggfs. anzupassen.

Freundlich grüßt Sie
Katja Gaiser

von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige für
Honorare für Architektenleistungen
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(@mark-meusel)
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Beigetreten: Vor 7 Monaten
Beiträge: 4
Themenstarter  

@kgaiser Liebe Frau Gaiser, danke für Ihre Ausführungen. Ärgerlich ist, dass der Architekt bis heute den Erfolg seiner Arbeit schuldet. Das vereinbarte Honorar wurde bezahlt, die Baumaßnahme aber nicht abgeschlossen. Daran ändern kann man nichts mehr. Der Vergleich ist geschlossen. Vielleicht habe ich mich unglücklich ausgedrückt und muss meine Anfrage etwas präzisieren. Mir geht es eigentlich gar nicht so sehr darum, ob denn nun 23.500 Euro bei 125.000 Euro angemessen waren oder nicht oder ob es günstiger oder teurer geworden wäre, wenn man die 2009er HOAI in Ansatz gebracht hätte, sondern darum, ob der Architekt überhaupt nach der alten HOAI arbeiten durfte oder ob er die HOAI 2009 hätte anwenden müssen. Zudem wüsste ich gerne, ob mir in anderen Bereichen (beispielsweise der Architektenhaftung) Nachteile entstanden sind, sprich sich der Architekt besser gestellt hat, indem er die (offenbar eigentlich nicht mehr gültige) alte HOAI zur Grundlage machte. Hintergrund meiner Anfrage ist ein Telefonat mit einem Herrn, der Denkmaleigentümer berät. Dieser meinte, ohne näher ins Detail zu gehen, dass die 2009er HOAI den Auftraggeber besser gestellt hätte, als die Vorgänger-Version. Mit freundlichen Grüßen Mark Meusel


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Da schlage ich doch vor, Sie zeigen dem Herrn mit der denkmalpflegerischen Beratung mal die bislang vorliegenden Antworten und fragen ihn dann nochmal, in welchem Bereich genau denn der Auftraggeber sich besser stellen soll nach der HOAI 2009. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@kgaiser)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
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Lieber Herr Meusel,

wenn Sie können, fragen Sie doch den von Ihnen genannten Herrn, was er damit gemeint hat. Zwar ist die HOAI 2009 in Ihrem Fall die maßgebende Fassung, aber Sie können natürlich auch die HOAI 1996/2002 vereinbaren. Wichtig dabei ist, dass die Vereinbarung schriftlich vor Auftragserteilung geschlossen wird und sich das damit vereinbarte Honorar zwischen den Mindest- und Höchststätzen der maßgebenden HOAI befindet. Nur dann wäre so eine Honorarvereinbarung gültig. Bei Ihnen greift, wie zuvor geschrieben, § 7 Abs. 6 HOAI 2009.
Bezüglich Ihrer Fragen wegen der Architektenhaftung ist zu sagen, dass die HOAI reines Preisrecht ist. D.h. sie regelt nur die Vergütung. Was, wie und mit welchem Honorar zu erbringen ist regelt allein der Vertrag. Die in der HOAI genannten Grundleistungen können zum Vertragsgegenstand gemacht werden, wenn auf die betreffenden Bestimmungen verwiesen wird. Vermutlich haben Sie mündlich keine eindeutigen Regelungen getroffen, weshalb der Vertragsinhalt durch Auslegung erstmal bestimmt werden müsste. Haftungsfragen sind keine Fragen der HOAI, sondern des BGB. Das sind alles reine Rechtsfragen, weshalb ich Sie hierzu an einen Fachanwalt verweise. 

Freundlich grüßt Sie
Katja Gaiser

von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige für
Honorare für Architektenleistungen
Gaiser Gutachten - Sachverständigenbüro
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(@mark-meusel)
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Beigetreten: Vor 7 Monaten
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Hallo in die Runde, in der Rückschau ist bei der Sanierung so ziemlich alles schief gelaufen, was nur schieflaufen kann. Mein Architekt war mein vermeintlich bester Kumpel, der mir die Sanierung zum "Freundschaftspreis" machen wollte. Es würde eine "Win-Win-Situation" für uns beide sein. Nach der HOAI 1996 könne er mir, anders als bei der HOAI 2009 einen "Sonderpreis" machen, so seine Behauptung. Ebenfalls wollte er sich "ganz besonders viel Mühe geben". Ich hätte hinterher ein perfekt saniertes Denkmal, mit dem wir den Hessischen Denkmalschutzpreis gewinnen würden. Er wiederum hätte ein einmaliges Referenzobjekt für sein Portfolio. Vor diesem Hintergrund hatte ich, zumal absoluter Laie in Baufragen (zwischenzeitlich weiß ich Vieles besser), vollstes Vertrauen in seine Arbeit gehabt. Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht. Sämtliche Vereinbarungen waren mündlicher Art. Genau dies macht es aktuell vor Gericht so schwierig. Der Anwalt meines ehemaligen Architekten begründet das in den Gutachten nachgewiesene Totalversagen seines Mandanten unter anderem damit, dass ich angeblich keine Bestandsaufnahme gewollt habe (obwohl diese abgerechnet wurde). Auch wird die Herausgabe des Bautagebuches verweigert oder fehlen Abnahmeprotokolle, obwohl eigentlich alle Leistungsstufen erbracht wurden. Sein Mandant habe gar nicht gewusst, auf was er sich einließe, so der Anwalt. Schuld, dass die Sanierung misslang, sei somit nicht sein Mandant, sondern ich selbst. Aktuell greife ich nach jedem Strohhalm, der sich mir bietet und suche nach Möglichkeiten um meinem Anwalt zuzuarbeiten und vor Gericht zu meinem Recht zu kommen.


   
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(@kgaiser)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 8
 

Hallo Herr Meusel,

ihr Anliegen ist vollkommen nachvollziehbar und legitim. Zu Vorgenanntem bleibt leider nur nochmals zu sagen, dass sie ja bereits einen gerichtlichen Vergleich bzgl. dem Honorar getroffen haben. Die Feststellung von Baumängeln ist ein anderes Thema und das Sachgebiet von "Sachverständigen für Schäden an Gebäuden". Sie haben anscheinend ja schon ein entsprechendes Gutachten. Falls nicht, wäre das ein Ansatzpunkt für Sie. Um Nachwiese zu führen, können dann Bauteilöffnungen durchgeführt bzw. erforderlich werden. Ihnen alles Gute.

Freundlich grüßt Sie
Katja Gaiser

von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige für
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