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Deckenhöhenplan Grundleistung oder besondere Leistung

5 Beiträge
3 Benutzer
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 Hof
(@hof)
Active Member
Beigetreten: Vor 7 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Guten Tag, 

 

es geht im Leistungsbild Verkehrsanlagen der HOAI 2013 um die Frage, ob die Erstellung des Deckenhöhenplanes eine Grundleistung der Ausführungsplanung oder eine Besondere Leistung ist?

Die Beauftragung sieht vor, dass die Leistungsphase 5 HOAI 2013 zu erbringen ist. Welche Pläne hierzu zählen, ist nicht weiter aufgeführt.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzungen.  


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @hof,

meiner Einschätzung nach gehört das Erstellen von Deckenhöhenplänen zu den Grundleistungen der LP 5 (b).

Wenn Sie aber vorhandene Bestands-Deckenhöhen aufmessen / darstellen müssen, dann wäre das als Bestandsaufnahme und somit als Besondere Leistung zu werten.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
 Hof
(@hof)
Active Member
Beigetreten: Vor 7 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Guten Tag Herr Fleming,

 

vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Es handelt sich in der Tat um einen Deckenhöhenplan im Rahmen der Ausführungsplanung, in welchem alle relevanten Höhen der Fahrbahn, Gehwege, Straßenabläufe übersichtlich eingetragen und gerade für die Bauausführung (z.B. Erstellung der Bordsteinanlage, Einbau der Asphaltdeckschicht,..) zusammengefasst sind. Würde dieser Plan nicht geliefert, müsste die Baufirma diese Daten aus den Längs- und Querprofilen, sowie einem Übersichtslageplan ermitteln und sich selbst einen Plan erstellen. 

 M. E. ist dieser Deckenhöhenplan eine Grundleistung.

Unsere Gegenpartei argumentiert aber, es wäre ein spezieller Lageplan und somit eine Besondere Leistung.


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Wenn dazu im Vertrag nichts geregelt ist, muss die Ausführungsplanung als übliche Beschaffenheit trotzdem alle für das ausführende Unternehmen relevanten Angaben enthalten, ohne dass dieses selbst (irgendwelche Höhen) planen oder berechnen muss. 

Bei Straßenverkehrsanlagen ist hier ggf. zu unterscheiden, ob es sich um eine innerörtliche Planung mit vielen Anpassungen an den Bestand, ständige Absenkungen bei Zufahrten und unregelmäßigen Entwässerungen handelt oder um eine Landstraße "auf der grünen Wiese".

Bei innerstädtischen Projekten sehe ich das wie die Vorredner: es ist Teil der Planung, all die Absenkungen, Abflachungen, Pendelrinnen usw. mit Höhen zu versehen. Bei der Stadt München wird beispielsweise immer im Maßstab 1:250 geplant. Die Vorplanung enthält die Flächenaufteilungen (Fahrspuren, Schraffurbereiche, Sicherheitsstreifen, Radwege, Gehbahnen (alles nebst Hauptbreitenmaßen), Absenkungen als gestrichelte Linie usw.), die Entwurfsplanung (nach Spartenabstimmung) auch die Haupthöhen und Oberflächengefälle sowie alle Entwässerungsmaßnahmen, die Ausführungsplanung dann sämtliche Detailkotierungen (vielfach in wesentlich höherer Dichte als andernorts).

Bei Landstraßenprojekten (ohne Bezug auf Regelwerke wie die RE oder TVB-Straßen) kann man durchaus der Meinung sein, dass Längsschnitte mit regelmäßigen Achshöhen bei koordinierten Trassenhauptpunkten, vollständigen Quergefälleangaben, Breiten gem. Lageplan und den kompletten Aufbauten aller Regelprofile sowie zusätzlicher Sonderprofile an Stellen veränderter Breite oder Anpassungen an den Bestand ausreichend sind. Sonst würde ja auch die Bauvermessung Anlage 1.4.7 HOAI Lph. 2a "Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)" nicht benötigt werden. Allerdings darf hierzu m.E. nur eine Rechenleistung erforderlich sein (auf Grundlage der vorgenannten Unterlagen) und keine eigene planerische Festlegung erforderlich werden. Bei Widersprüchen muss der Ausführungsplaner ran.

Allerdings bieten die meisten Straßenplanungsprogramme (ob als CAD Add-on oder Stand-alone Programm) quasi auf Knopfdruck sowohl Lagepläne mit der Höhenangabe an (regelmäßig) definierten Stationen als auch die Ausgabe als Deckenhöhenplan in rein numerischer Form an, ferner häufig auch die Übergabe entsprechender Koordinaten und Höhen in Formaten, die fast direkt für die Absteckung verwendet werden können. Ob das den Aufwand zur Vereinbarung einer gesonderten Vergütung wert ist; mag im Einzelfall zu entscheiden sein. 

Dazwischen gibt es noch viele Mischformen von Projekten. Im Einzelfall sollte m.E Konsens sein, dass die Ausführungspläne tatsächlich alle Angaben (einschließlich Details) beinhalten, die für ein ausführendes Unternehmen ohne eigene (Rechen- oder) Planungsleistung benötigt werden, um die Anlage herzustellen. Dies beinhaltet allerdings nicht, dass damit bereits Absteckungsdaten aller Detailpunkte für das elektronische Gerät des Unternehmers bereitgestellt werden. Er muss sie aber aus den Ausführungsunterlagen im Prinzip ohne Rückfragen eindeutig entnehmen können.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 8 Monaten von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
 Hof
(@hof)
Active Member
Beigetreten: Vor 7 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Herzlichen Dank Herr Doell!


   
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