HOAI-Forum
Abgrenzung Grundleistung und besondere Leistung Lph 1 und 2 Freianlagen
Liebe Forumsmitglieder,
ich hoffe hier auf eine Klärung zu folgenden Fragen im Bereich Freianlagen:
1) gehört es zu den Grundleistungen des Landschaftsarchitekten
1.1.Unterlagen zu Erarbeiten und an den Baumgutachter zu Verteilen für die Erstellung eines Baumgutachtens und ebenso für die Erstellung eines Bodengutachtens (gehört dies zur Beratung des Bauherrn zum Untersuchungsbedarf?)
1.2. Einen Einweisungstermin mit den o.g. Gutachtern zu vereinbaren und diese vor Ort einzuweisen?
2) gehören Baumgutachter und Bodengutachter zu den 'an der Planung fachlich Beteiligten' (meines Erachtens : nein)
wo finde ich eine Definition?
3) was gehört zu 'gesonderten technischen Prüfverfahren'? (auch Bodengutachten?) wo finde ich eine Definition?
4) wie definiert sich eine Planungsvariante im Vorentwurf unter veränderten Anforderungen?
Im speziellen Fall geht es um eine Beplanung einer kleinen (300m²) großen Spielfläche auf der viele unterschiedliche Spielnutzungen untergebracht werden sollen, einmal unter Erhalt eines alten, großen Bestandsbaumes (Wurzelbereich ca 50m² - hier keine Eingriffe möglich) und zusätzlich als Variante ohne Erhalt des Bestandsbaumes. kann man hier von veränderten Anforderungen für die Variante sprechen?
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und Rückmeldung!
zu 1.1 das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf in Lph. 1c) beinhaltet die Anforderung notwendiger GutachtenInhalte, die Sie dem Auftraggeber mitteilen. Das Einholen von Angeboten und das Erstellen spezieller Unterlagen dafür gehört nicht zu den Grundleistungen. Sollte sich der Auftraggeber zwischen mehreren Angeboten nicht entscheiden können, gehört aber in Grundleistung 1d) das benennen von Entscheidungskriterien zu den Aufgaben des Freianlagenplanersl
zu 1.2: dies ist ebenfalls keine Grundleistung.
zu 2: doch, solche Fachgutachter gehören zu den an der Planung beteiligten Dritten, deren Ergebnisse Sie integrieren müssen. Das ist Grundleistung in den Lph. 2d) und 3a).
zu 3: das kann alles mögliche sein. Wo genau sind die denn in welchem Zusammenhang benannt? Und welche Leistungen sollen damit für Sie verbunden sein?
zu 4: Varianten zeichnet sich dadurch aus, dass die gleichen Anforderungen an die Planung bestehen und große Teile auch gleich sind, so dass sich die Varianten nur in kleinen Bereichen voneinander unterscheiden. Alternativen sind dagegen so grundsätzlich unterschiedlich, dass sie sich gegenseitig ausschließen. In ihrem Beispiel dürften meines Erachtens grundsätzlich unterschiedliche Anforderungen vorliegen, also keine Varianten mehr.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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