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Ingenieurbauwerke / Entwurfsplanung / Terminplanung ..

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 joe
(@joe-2)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Ist bei Leistungen für Ingenieurbauwerke in der Phase 3 ein Generaltermin- oder Grobterminplan gefordert .. ?

Vielen Dank für Hinweise.


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 155
 

Sehr geehrte/r @joe-2,

im Rahmen der LP 3 wird nur ein grober Bauzeitenplan gefordert. Die Form der Darstellung wird hier in der HOAI noch nicht mal vorgegeben.

Zur Orientierung der "Grobheit" des Bauzeitenplans:

- Darstellung einzelner Hauptvorgänge

- Hauptzwischenpunkte wie Beginn / Ende

- Genauikeit im Maßstab Wochen/Monate

... somit eben "grob".

Nicht zu verwechseln mit dem Terminplan (Balkendiagramm) aus der Grundleistung b) der LP 8. Dieser muss natürlich detailliert sein. Liegt dann aber auch in der Natur der Sache, da man in der LP 8 die Vorgänge entsprechend genauer darstellen kann als in der LP 3.

Ich hoffe, die Antwort hilft Ihnen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Der als Grundleistung beschriebene Bauzeitenplan beruht u.a. auf der Erbringung der vorigen Grundleistung 3h "Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit"

Hierzu habe ich kommentiert:

Die Konzeption der Bauphasen soll die Wechselwirkungen auf die äußere Erschließung, die Verkehrslenkung und die Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit aufzeigen. Sie ist mit den fachlich Beteiligten zur Aufklärung von Widersprüchen und Wechselwirkungen abzustimmen und zu optimieren. Sofern sich daraus Auswirkungen auf die Baustelleneinrichtung oder andere Maßnahmen ergeben, sind diese in die Pläne und Erläuterungen aufzunehmen.

 

Zum Bauzeitenplan dagegen (von einem nur "groben" Bauzeitenplan steht in der HOAI nichts):

Im Gegensatz zu anderen Leistungsbildern, die eine erste Terminplanung bereits während der Vorplanung als Grundleistung vorsehen, ist dies bei Ingenieurbauwerken erst in der Entwurfsplanung geschuldet.

Der Terminplan beruht auf

  • der mit dem AG abgestimmten Entwurfsplanung, hierin auf den Haupt- und Untergewerken
  • den Terminplänen der Fachplaner für ihre Gewerke

Widersprüche und Schwierigkeiten bei der Umsetzung der zunächst einzeln erstellten Terminpläne sind – wie bei der konstruktiven Planung – vom Objektplaner federführend aufzulösen und ein integrierter Gesamtterminplan zu erarbeiten.

Auch wenn sich der Terminplan lt. HOAI explizit nur auf die Bauzeit bezieht, empfiehlt es sich, in diesen die Planungs-, Genehmigungs-, Ausschreibungs- und Vergabezeiten mit aufzunehmen, um einen realistischen Baubeginns-Termin zu definieren und die daraus folgenden witterungsabhängigen Arbeiten bzw. Unterbrechungen in allen Gewerken (!) terminlich und kostenmäßig richtig zu erfassen.

 

Man schaut den Terminplan öfters an und verfeinert ihn zusehends.

 

Lph. 6d beinhaltet das Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen. Hierzu gilt:

Unabhängig von der Frage, ob bestimmte Bauabschnitte, Bauteile oder Lose von einem oder mehreren Unternehmen errichtet werden, ist eine vom AG/Planer vorgesehene Abfolge der Ausführung zwingend als Teil der Baubeschreibung oder in einem separaten Terminplan (Fortschreibung der Terminplanung aus den vorigen Leistungsphasen) den Angebotsaufforderungen beizufügen.

Ein solcher Terminplan muss natürlich ebenfalls mit den an der Planung Beteiligten und dem Auftraggeber abgestimmt sein, um deren Zeitbedarf und Abläufe zu berücksichtigen. Der abgestimmte, integrierte Gesamtterminplan ist auch den Dritten als Übersicht der Einbindung eigener Gewerke in den Gesamtablauf zur Verfügung zu stellen.

Dabei geht es um frühzeitige Kenntnisse der Abläufe bereits bei der Kalkulation von Bauleistungen, um hierüber später keine Streitigkeiten aufkommen zu lassen bzw. um eine Basis für evtl. notwendige Kostenänderungsprüfungen bei geänderten Bauabläufen zu erhalten. Dazu müssen diese Abläufe vertragswirksamen Charakter erhalten, was jedoch bzgl. der Erarbeitung entsprechender Vertragsformulierungen nicht zu den Leistungspflichten der HOAI-Grundleistungen zählt, sondern bereits zur Rechtsberatung.

 

Und dann in Lph. 8b das Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

Während bereits in früheren Leistungsphasen, z.B. der Entwurfsplanung, ein erster Bauzeitenplan entworfen wurde und auch in der Vorbereitung der Vergabe eine Festlegung der wesentlichen Bauphasen erfolgte, ist der hier aufzustellende Terminplan für die eigentliche Baudurchführung wesentlich detaillierter aufzustellen.

Neben einer Gliederung in z.B. Bauabschnitte, Bauteile und Gewerke ist auch der Einbezug der Terminpläne technischer Fachplanungen interaktiv sicherzustellen. Sofern die Bauabfolge in wesentlichen Teilen den ausführenden Unternehmen überlassen wird, wird diese Abfolge prominenter Bestandteil der Terminplanung. Gleich wer die wesentlichen Schritte vorgibt, muss der fertige Terminplan idealerweise für alle Beteiligten am Bau verbindlich, so umgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben werden, z.B. wenn weitere Gewerke vergeben wurden oder sich aus anderen Gründen neue Terminvorgeben ergeben.

„Best practice“ ist dabei die Definition von bedeutsamen Zwischenterminen, Fertigstellungsterminen und Planungsleistungen in Form von Meilensteinen. Sie ermöglichen auch bei Verschiebung einzelner Vorgänge untereinander durch Soll-Ist-Vergleiche dem Auftraggeber am ehesten Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Verschiebung der Fertigstellung des Gesamtprojekts.

Die Überwachung des Terminplans ist dagegen eine Informationspflicht und ihr Ergebnis ggf. Anlass für das Einholen von Vorschlägen der Beteiligten zur Gegensteuerung oder für weitere Fortschreibungen.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren 2 mal von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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 joe
(@joe-2)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

@alexander-fleming

Vielen Dank für die Anmerkungen:

Offensichtlich wird in der HOAI zwischen Bauzeitenplan (grob) und Terminplan (fein) unterschieden.

Wo ich noch Verständnisprobleme habe, ist bei der Einbindung von Projektsteuerern. Demnach soll nach AHO der Projektsteuerer bereits in Phase 1 einen Rahmenterminplan sowie Steuerungsterminplan für das Gesamtprojekt erstellen. Der Planer ist gemäß HOAI dann anschließend verpflichtet in Phase 3 einen Bauzeitenplan zu erstellen. Liegt hier nicht eine Überschneidung vor ? Welche Plan ist nun maßgebend: Steuerungterminplan des Projektsteuerers oder Bauzeitenplan des Planers ?

(@fdoell)

Vielen Dank für die Anmerkungen:

Ist somit mein Verständnis gemäß Ihrer Ausführungen richtig, dass vom Planer in Phase 3 vertraglich ein vollumfänglicher und detaillierter Bauzeitenplan (Planung, Genehmigungen, Ausschreibung und Ausführung) gefordert ist, der auch für eine Steuerung verwendbar ist ?

Warum wird in Phase 8 für die Ausführung die Aufstellungen eines neuen Terminplans gefordert und nicht der ursprüngliche Terminplan aus Phase 3 weiterentwickelt ?

Auch hier nochmals die Frage nach der Überschneidung mit Projektsteuerungsleistungen hinsichtlich der Erstellung von Terminplänen. Handelt es sich nicht um überscheidende Leistungen ? Welche Terminplanung hat Priorität ?


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Was ein Projektsteuer oder der AG selbst macht ist was er macht. Das ändert nichts an Ihren übernommenen Leistungspflichten. Wenn ein solcher Rahmenterminplan Ihnen Meilensteine vorgibt und Sie zusagen, diese einzuhalten, muss Ihr Planungsterminplan eben auch darstellen wie das genau geht. Sollte das enge Entscheidungszeiträume des AGs beinhalten, Ihr Plan als verbindlich erklärt werden und diese Termine dann nicht seitens des AGs eingehalten werden, können Sie den unter Verzug setzen. Ist doch klar, dass Sie Verspätungen des AGs nicht aufholen können.

Der Terminplan in Lph. 3 zeigt die Planungsabläufe und grobe Bauphasen, um einen Überblick über die Realisierungsdauer des Bauvorhabens zu erhalten. Nur wenn das den Vorstellungen des AGs entspricht (genauso wie die entwurfsmäßig ausgearbeiteten Pläne und die Kostenberechnung), wird er - so der Gedanke der Grundleistung - auch den Bauantrag dafür stellen. Natürlich sind da Unsicherheiten drin - Dauer der Baugenehmigung, Finanzierung, gibt es zum gewünschten Zeitpunkt ausführende Firmen am Markt die zu den geplanten Preisen arbeiten usw. Das sind genauso Unsicherheiten wie bzgl. des Entwurfs (welche Auflagen kommen aus der Baugenehmigung, welche Änderungswünsche kommen später auf) und der Kostenberechnung (stimmen die Kostenansätze zum Ausschreibungszeitraum noch - da gibt es viele Einflussfaktoren).

In Lph. 8 sollte alles klar sein: die Ausführungsplanung fertig (ich weiß, dass viele AGs noch baugleitend planen lassen...), die Gewerke klar, Finanzierung gesichert, beauftragte Angebote vorliegend oder in guter Aussicht usw. Nun geht es darum, den konkreten Bauablauf und das Ineinandergreifen der Gewerke ggf. nach Bauabschnitten und Bauteilen gegliedert darzustellen. Ein solcher Bauablaufplan wird deshalb auch viel detaillierter sein als der aus Lph. 3.

Natürlich können Sie den Plan aus Lph. 3 weiterentwickeln. Wenn die grundsätzlichen Bauabläufe weiter stimmen, dürfte das mit einigen Anpassungen ggf. machbar sein. Hat sich aber Grundlegendes geändert oder wird ein anderes Büro mit der Bauüberwachung beauftragt, stellt die Grundleistung klar, dass es das Geld für eine völlig neue Terminplanung gibt - anders ausgedrückt: wenn es eine ganz neue Terminplanung braucht, kann der Ersteller sich honorarmäßig nicht darauf berufen, dass einer Weiterentwicklung des Terminplans aus Lph. 3 nicht möglich sei und er deshalb mehr Honorar brauche...

In Lph. 8 kann der AG oder die PS möglicherweise darauf hinarbeiten, dass bestimmte Zwischen- oder Endtermine vorgegeben werden, die in dem Plan bitteschön eingehalten werden sollen. Solange dabei alle Beteiligten den Grundsatz im Kopf haben, dass von den 3 Bauherrenwünschen "gut, schnell, billig" immer nur 2 gleichzeitig erfüllt werden können (meist zu Lasten des 3.), ist alles gut.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren 2 mal von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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