Skip to content

HOAI-Forum

Wer unterliegt der ...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Wer unterliegt der HOAI? Immern noch alle, die HOAI-Aufgaben wahrnehmen?

7 Beiträge
3 Benutzer
6 Likes
1,326 Ansichten
(@maierm11web-de)
Active Member
Beigetreten: Vor 9 Monaten
Beiträge: 5
Themenstarter  

Sehr geehrte Damen und Herren,

meines Wissens galt bisher der Satz:

"Alle, die HOAI-Aufgaben wahrnehmen, unterliegen der HOAI, somit auch Laien".

Denn: Die HOAI gilt eigentlich genau genommen  nicht für Architekten und Ingenieure,

sondern für jemand, der Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringt,

und das ist ein feiner Unterschied.

So steht es auch noch in wiki.

 

Meine Frage ist die: Gilt dieser SAtz immer noch?

Und wenn ja oder nein, woraus ist das ableitbar?

Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

mfg MAier

 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Ja, der gilt immer noch. Warum? Weil die Honorarordnung für die Leistungen der Architekten und Ingenieure gilt (§ 1 HOAI). Kurz genug?

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@maierm11web-de)
Active Member
Beigetreten: Vor 9 Monaten
Beiträge: 5
Themenstarter  

Besten DAnk für die kurze Antwort.

Aber, wie kommt es dann, dass man statt nach HOAI auch nach BGB
einen Vertrag für Architektenleistungen vereinbaren kann,
dann unterliegt man doch wohl eben nicht der HOAI.
Ich verstehe das so, dass man der HOAI nur dann unterliegt, wenn man einen Vertrag nach HOAI macht,
man hat aber die Wahl zwischen BGB und HOAI,
insofern unterliegt also nicht jeder, der Architektenleistungen erbringt, der HOAI,
sondern nur der, der einen Vertrag nach HOAI vereinbart;
wobei noch zu beachten wäre, an welcher Formulierung im Vertrag man das festmacht,
am einfachsten mit dem Satz, "es gilt BGB", oder "es gilt die HOAI".

Sind diese Überlegungen denn völlig falsch?
Denn wenn die stimmen, dann stimmt es eben nicht, dass jeder, der HOAI-Leistungen erbringt,
der HOAI unterliegt, sondern es ist so, "dass jeder der einen HOAI-Vertrag macht, der HOAI unterliegt.

Der § 1 der HOAI, Ausgabe 2021, 36. Auflage, hat dazu eine merkwürdige Ergänzung, die lautet:
"Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarabrechnung einer Honorarvereinbarung
zugrunde gelegt werden". Der Satz sagt doch wohl aus, man "kann" die HOAI anwenden, muss es aber nicht:

Der § 1 in der Fassung 2013, 30. Auflage, lautet extrem anders und hat mit der Fassung von 2021 nichts gemein,
also hat der gesetzgeber da kräftig ingelangt und geändert.

mfg Maier

 


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 155
 

Guten Tag @maierhh,

dann bedarf es doch mehr als nur einer kurzen Antwort.

Da der Anwendungsbereich der HOAI leistungs- und nicht berufsbezogen ist, bleibt die Anwendung der HOAI auch nicht auf einen Berufsstand (Architekt oder Ingenieur) begrenzt.

§ 1 HOAI der alten Fassung (2013) beschreibt das m. M. nach nicht so eindeutig wie § 1 HOAI 2021. Hier steht es genauer:
„(…) gilt für Honorare für Ingenieur- und ArchitekturLEISTUNGEN (…)“.

Der Teil „unterliegen der HOAI“ wäre zumindest seit dem Geltungsbereich der HOAI 2021 (ab dem 01.01.2021) nicht mehr ganz zutreffend.

Die von Ihnen beschriebene Änderung im § 1 (s.o.) hat den Hintergrund des Wegfalls des verbindlichen Preisrechts mit der Einführung der HOAI 2021.

Wenn Sie einen Vertrag mit einem Architekten oder einem Ingenieur abschließen, dann ist dieser i.d.R. rechtlich als ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB anzusehen, da Ihnen diese/r einen Werkerfolg schuldet. In bestimmten Fällen und besonders bei Übertragung von z.B. lediglich Beratungsleistungen o.ä. kann es sich um einen Dienstvertrag (jedoch auch BGB) handeln.

HOAI ist lediglich eine Honorarordnung. Die HOAI ist kein Gesetz. Die HOAI ist auch kein Leistungsverzeichnis, aus dem man die Grundleistungen herausziehen kann, um zu sagen „du schuldest mir dies und das, weil es in der HOAI steht“.

Anhand der Regelungen der HOAI können Sie für bestimmte Grundleistungen eines Leistungsbildes die Honorarhöhen bestimmen. Vor dem 01.01.2021 handelte es sich bei der HOAI um ein bindendes Preisrecht. Die HOAI war bei Bestimmung der Honorarhöhen anzuwenden. Es gab einen Mindestsatz und dieser durfte nicht unterschritten werden.

Ab dem 01.01.2021 und somit aktuell im Geltungsbereich der HOAI 2021 ist der Preisrechtcharakter der HOAI weggefallen und sie kann als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Honorare verwendet werden. Somit sind Sie als z. B. Auftraggeber nicht gezwungen, den Mindestsatz nach HOAI zu zahlen, sondern können die Leistungen und dafür zustehende Honorarhöhen nun selbst verhandeln.

Im Sinne der Privatautonomie können Sie aktuell z. B. einen Leistungsumfang und die Vergütung selbst definieren und mit einem Architekten- und/oder Ingenieur einen Vertrag darüber abschließen. Dann würden Sie die HOAI dem Vertrag nicht zugrunde legen.
Kommt es im Zuge der Leistungsabwicklung jedoch zu „Störungen“ (z. B. die von Ihnen vorgegebenen Leistungsziele werden von Ihnen verändert, die Planung muss überarbeitet oder mehrfach erbracht werden oder es müssen weitere Leistungen erbracht werden, die Sie vorher vertraglich nicht vereinbart haben usw. usw.) dann ändert sich folglich auch der Vergütungsanspruch. Die Berechnung der neuen Vergütung (bei einem Vertrag ohne Bezug zur HOAI) wäre nach Vorgaben des BGB durchzuführen. In der Regel ist es die übliche Vergütung, die man dann aber je nach Einzelfall bestimmen muss.

Eine solche Vereinbarung ist aus meiner Sicht jedoch für beide Seiten mit vielen Risiken verbunden.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@maierm11web-de)
Active Member
Beigetreten: Vor 9 Monaten
Beiträge: 5
Themenstarter  

Besten Dank für die ausführliche und sehr kurzfristige Darstellung des Themas.

Ich fühle mich jetzt viel besser informiert.

mfg Maier

 


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 155
 
Veröffentlicht von: @maierhh

Besten Dank für die ausführliche und sehr kurzfristige Darstellung des Themas.

 

Sehr gerne!

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Nochmal kurz für alle Leser:

Das BGB gilt für jeden und immer. Das heißt, Sie müssen definieren, welche Leistungen zu erbringen sind und entweder wie die Vergütung dafür sein soll oder es gilt im Streitfall die übliche Vergütung (sachverständig zu ermitteln).

Die HOAI galt bei Vertragsabschlüssen bis 31.12.2020 bei Bauplanungsleistungen in definierten Leistungsbereichen als Preiskontrollrecht (das Honorar hatte zwischen Mindest- und Höchstsätzen zu liegen).

Bei Verträgen, die ab dem 1.1.2021 geschlossen wurden, ist die HOAI nicht mehr verbindlich und hat nur noch Orientierungs- oder Empfehlungscharakter.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
Teilen:

Login

zu Ihrem persönlichen HOAI.de Profil. Hier können Sie sich einloggen, wenn
Sie bereits registrierte(r) Nutzer(in) von HOAI.de sind.

Sind Sie neu hier?