HOAI-Forum
HOAI Mindest- & Höchstsätze sollen auch im Vertragsverhältnis mit Privaten keine Anwendung finden
Die Originalansprache des Generalanwalts Maciej Szpunar beim EuGH ist polnisch, doch die kommunizierte Botschaft ist deutlich und klar verständlich: die Mindest- und Höchstsätze der HOAI a. F. (2013) sollen auch im Vertragsverhältnis mit Privaten keine Anwendung finden.
Demnach sei eine Unterschreitung der Mindestsätze oder eine Überschreitung der Höchstsätze zulässig und verstoße nicht gegen ein zwingendes Preisrecht. Dies gelte im Falle einer vorherigen Vereinbarung / Einigung der beiden Vertragsparteien über die Höhe des Architekten- bzw. Ingenieurhonorars, auch wenn sich dieses außerhalb der Leitplanken der HOAI befand.
Die nationalen Gerichte stehen demnach nicht in der Pflicht, den Preisrahmen der HOAI mit der Begrenzung durch die Mindest- und Höchstsätze anzuwenden. Insbesondere für die Bewertung der laufenden und zukünftigen Streitfragen rund um „Altverträge“ im Geltungsbereich der HOAI 2013 handelt es sich um eine neue jedoch nicht überraschende Ausgangslage.
Der Befassung mit dieser Streitfrage durch den EuGH geht eine Vorlagefrage des BGH voraus. Dieser hatte die Aufgabe als Revisionsinstanz das Urteil des KG Berlin vom 12.05.2020 (21 U 125/19) zu prüfen, setzte am 14.05.2020 (VII ZR 174/19) das Streitverfahren über die Vergütung eines Ingenieurs aus und reichte gekonnt mehrere Fragen zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 (C-377/17) - insbesondere im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Privatpersonen - an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung weiter.
Zuvor hatten sowohl das Kammergericht Berlin als auch das Oberlandesgericht Celle zwei konträre Urteile ausgesprochen.
KG Berlin entschied, dass die europäische Dienstleistungsrichtlinie im privaten Vertragsverhältnis einen Architekten oder einen Ingenieur nicht benachteiligen darf.
Das OLG Celle kam am 17.07.2019 (14 U 188/18) hingegen zum Schluss, dass die Satz-Schranken der HOAI auch unter Privaten keine Anwendung finden dürfen.
In wie weit der Inhalt des Schlussantrags des Generalanwalts berücksichtigt und wie der EuGH nun letztendlich entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Eine deutliche Tendenz ist aber bereits jetzt absehbar.
FLEMING.CONSULTING.
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