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Baukosten und Abrechnung unfertiger Leistungsphase 3

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(@vielefragen)
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Beigetreten: Vor 10 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Guten Tag,

ich habe aktuell ein Projekt und stecke mitten in der Vorplanung oder schon Entwurfsplanung fest. Es geht um ein Einfamilienhaus und es gibt einen Vertrag, in dem schriftlich nur die LP 1+2 sowie Mindestsatz und Honorarzone III vereinbart wurden. Mitlerweile ist es 5'te Enwurf und wir planen seit über 8 Monaten. Jetzt überlegen wir aufzuhören und haben eine Abschlagsrechnung für LP 1-3 erhalten.

Bei den letzten 3 Entwürfen haben wir eine Kostenschätzung erhalten. Dort wurden die Bruttobaukosten ausgewiesen und wenn ich diese durch 1,19 teile, lande ich bei der 1'ten und letzten Kostenschätzung bei ca. 450.000 € netto und nur bei der Vorletzten bei 501.000 € netto. Da hatten wir etwas ausprobiert und dann aufgrund der ernormen, nicht zu erwartenden, Mehrkosten verworfen.

Der Vertrag ist aus diesem Jahr und eigentlich ist die aktuellste HOAI zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, in der Abschlagsrechnung steht aber HOAI 2013.

Können die 501.000 € trozdem als Berechnungsbasis verwendet werden?

Muss ich LP 3 überhaupt voll oder anteilig bezahlen, wenn diese nicht schriftlich vereinbart ist?

Danke vorab für die Antworten.

VG


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 193
 

Wenn Sie jetzt Planungen auf dem Tisch liegen haben zu Kosten, die Sie nicht stemmen können, hat der Planer wohl verschiedenes falsch gemacht.

Nach § 650p BGB müsste er Ihnen bei Erteilung eines Planungsauftrags und noch nicht vereinbarten Planungszielen (wozu die Kosten gehören) zunächst einmal eine Planungsgrundlage und eine Kosteneinschätzung liefern. Liegt diese erstmals mit "Vorplanungsergebnissen" vor, haben Sie nach § 650r BGB ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Wochen, nachdem Sie der Planer darauf hingewiesen hat. Das könnten Sie auch heute noch wahrnehmen. Alle Leistungen bis zur Kosteneinschätzung bezahlen Sie dem Planer z.B. nach Aufwand und sonst nichts. Baufachanwaltliche Hilfestellung ist ggf. angesagt.

Sollten Sie eine Kosteneinschätzung erhalten haben und das Planungsziel definiert worden sein, gehört dann aber das Abfragen des Budgets in Lph. 1 zu den Kardinalaufgaben des Planers (wenn es nicht zuvor schon mitgeteilt wurde). Ohne ein solches kann das Planungsziel des Auftraggebers ja gar nicht erreicht werden. Alle Planungen, die dieses Kostenziel überschreiten, sind für Sie überhaupt nicht verwertbar und i.d.R. nicht zu vergüten.

Vorplanungen sollen die möglichen Ergebnisse nach gleichen Anforderungen darstellen. Sind Ihre Anforderungen klar definiert und erfüllen die Pläne diese? Wenn ja, gehört zur vollständigen Vorplanung eine Kostenkontrolle, d.h. ein Vergleich mit den Budgetvorgaben des Auftraggebers. Zuletzt entscheidet der AG, ob auf dieser oder jener Basis ein Entwurf bearbeitet wird. Ist ein solcher bislang nicht beauftragt, ist das Vorgehen des Planers als nicht vergütungsfähiges Vorpreschen zu werten. Wenn Sie keine Lph. 3 beauftragt haben, hat der Planer idR keinen Vergütungsanspruch darauf.

Sollten Sie also nicht nach der Kosteneinschätzung kündigen, könnte evtl. maximal eine Vorplanung erarbeitet worden sein. Ob die vollständig ist, stellen Sie am besten mal durch Vergleich mit den Grundleistungen in Anlage 10.1 HOAI fest. Gab es Vorabstimmungen mit Behörden? Sind Leistungen der Fachplanung überhaupt schon beauftragt, so dass sie integriert und koordiniert sein könnten (Statik, Haustechnik, Vermessung, Baugrunduntersuchung etc.)? Wenn nicht, hat der Planer wohl nicht alles geleistet was er möglicherweise in Auftrag hatte (wenn er Lph. 1+2 zu bearbeiten hätte). Da brauchen Sie ebenfalls anwaltliche oder sachverständige Hilfe, die über dieses Forum hinausgeht, bzgl. der Rechnungsprüfung und bzgl. des weiteren Vorgehens.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
VieleFragen reacted
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(@vielefragen)
Active Member
Beigetreten: Vor 10 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Vielen Dank für die detaillierte Antwort. Das bestätigt mich in meinen Annahmen.

 

 

 


   
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(@vielefragen)
Active Member
Beigetreten: Vor 10 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

@fdoell

Muss eigentlich auf "Besondere Leistungen" der jeweiligen LPH nach Stundenabrechnung hingewiesen werden? Oder könen diese einfach berechnet werden?

Als "Laie" kann man ja mitunter gar nicht wissen, wass Grundleistungen und Besondere Leistungen sind.

Vielen Dank im Voraus.

VG


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 193
 

Grundsätzlich gilt: ohne Auftrag keine Vergütung. Es gibt jedoch Fälle, wo das nicht so explizit vereinbart wurde und Gerichte einem Planer trotzdem eine Vergütung zugesprochen haben, wenn die Leistung zwingend erforderlich war. Im Zweifelsfall würde ich aber als Planer den AG immer auf gesondert zu vergütende Leistungen hinweisen, damit es da später keine Missverständnisse gibt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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