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Genehmigungsphase Tragwerksplanung

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796 Ansichten
(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 16
Themenstarter  

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich benötige mal einen Hinweis, inwiefern LPH 4 Punkt f "Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne" zu verstehen ist. Hier liegt mein Augenmerk allgemein formuliert auf die Frage, was sich hinter "Berichtigen" verbirgt? Handelt es sich hierbei lediglich um offensichtliche feststellbare Fehlberechnungen des Tragwerksplaners? Gibt es für das "Berichtigen" in LPH 4 Beispiele?

 

vielen Dank im Voraus!

A. Patzer


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 265
 

Dabei geht es um die Korrektur bzw. Ergänzung von Berechnungen und vom Tragwerksplaner erstellten Plänen (in Lph. 4: Übersichts- und Positionsplänen), die in der zur Prüfung eingereichten Fassung vom Prüfstatiker nicht akzeptiert wurden und nachzuarbeiten bzw. zu ergänzen sind.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 16
Themenstarter  

Hallo Herr Doell,

 

vielen Dank für die Rückmeldung. Inwiefern unterscheiden sich dann aber diese "fehlerhaften" Zeichnungen und Berechnungen von einem vorliegenden Mangel des Tragwerkplaners? Wenn der Prüfstatiker Berechnungen und/oder Pläne nicht akzeptiert, wird vermutlich ein Mangel vorliegen, weil es unrichtig, ungenau, unvollständig ist. Etwas Anderes wäre das meinem Verständnis nach ja nur, wenn der Prüfstatiker Hinweise oder Bemerkungen oder Auflagen hat, die für den Tragwerksplaner vorher nicht erkennbar waren.

Mit der Leistung "Berichtigen" wird dem Tragwerksplaner mehr oder weniger die Möglichkeit eingeräumt, Mängel aus den Leistungen zur LPH 4 a, b oder c zu bereinigen und dafür auch noch eine Vergütung zu erhalten. Kann man das so sagen?


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 265
 

Im Prinzip ja. Dabei werden insbesondere bei Unklarheiten Fragen zu klären oder auch über Berechnungsansätze Verhandlungen und Abstimmungen zwischen Tragwerksplaner und Prüfer erforderlich sein. Diese Tätigkeit und die sich daraus ggf. ergebenden, begründet geforderten Änderungen, Vervollständigungen und Berichtigungen der Berechnungen und Pläne gehören zu den bewerteten Leistungen und begründen keinen zusätzlichen Honoraranspruch des Tragwerksplaners. Sie sind natürlich entbehrlich, wenn der Tragwerksplaner von vornherein vollständige und richtige Unterlagen geliefert hat, zu denen der Prüfer keinerlei weitere An- oder Nachforderungen hat – was ja die Regel sein sollte.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 16
Themenstarter  

Herr Doell,

 

vielen Dank für den Austausch!


   
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