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Bauzeitverlängerung BÜ §55

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(@da-nny)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 10 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo zusammen, eines unserer Projekte läuft unter Technische Ausrüstung nach §55. Nach der Entwurfsplanung wurde das Honorar auch für die Bauüberwachung entsprechend angepasst. Im aktuellen Baugeschehen hat sich nun aber die Bauzeit verlängert. Bzgl. dem dadurch resultieren Mehraufwand für meine BÜ-Leistungen ist in unserem Vertrag nicht geregelt und ich habe auch beim googeln nichts konkretes gefunden. Kann mir jemand hierzu einen Tipp oder Hinweis geben, wie ihr dies geregelt habt?

Bisher waren meine Projekte immer den Ingenieurbauwerken zugeordnet. Daher auch meine Unkenntnis. Vielen Dank!

 

Grüße cubecross


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @da-nny,

wenn Sie das Leistungsbild der HOAI und die Honorarberechnung nach HOAI entsprechend vertraglich vereinbart haben, dann lässt sich allgemein sagen, dass nach HOAI das für die Leistung zustehende Honorar parameterbezogen (Objekt, Honorarzone, anrechenbare Kosten usw.) und nicht aufwandbezogen bestimmt wird. Auf die tatsächliche Planungs- und Ausführungszeit kommt es im Grunde nicht an. Siehe hierzu auch das Urteil KG v. 13.04.2010 21 U 191/08.

Wenn es im Zuge der Ausführung zu einer Verlängerung der zuvor angedachten "Regelausführungszeit" gekommen ist, dann kann es an sehr vielen projektspezifischen Details liegen. Man könnte im Zuge der projektbegleitenden Kontrolle und des gezielten Honorarmanagements natürlich vorausschauend eingreifen und an vielen unterschiedlichen Punkten ansetzen. Hier beispielhaft wären: fehlende Mitwirkungspflicht des AG-ers, Verschulden der Verlängerung durch den AG, Annahmeverzug durch den AG u.v.m.

Aus diesen Punkten der "Leistungsstörung" ergeben sich Möglichkeiten der Konstellation einer Anspruchsgrundlage, die aber natürlich im Vorfeld gut dokumentiert, argumentiert und mit der man den AG konfrontieren müsste.

Wenn das Projekt schon abgeschlossen ist und Sie nun im Nachhinein feststellen, dass die Nachkalkulation ein negatives Ergebnis ergeben hat, dann ist die Erkenntnis in den meisten Fällen schon spät (aber wie gesagt: das ist alles individuell).

Vielleicht machen Sie das beim nächsten Projekt anders.

 

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Was sagt denn die Terminplanung in den Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers, in Lph. 2f, in Lph. 3f, in Lph. 5d, im Bauvertrag mit den ausführenden Unternehmen und in Lph. 8c? Steht da überall dasselbe?

Woraus resultiert die Verzögerung bei der Bauabwicklung?

Ergibt sich durch die längere Baudauer nur eine zeitliche Verschiebung Ihrer Leistungen oder ein Mehraufwand? Falls letzteres, wofür? 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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