Skip to content

HOAI-Forum

Benachrichtigungen
Alles löschen

Honorar für zentrale Sickeranlage

3 Beiträge
2 Benutzer
0 Reactions
1,233 Ansichten
(@kleinsteff)
New Member
Beigetreten: Vor 9 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo Wissende,

wir haben einen Ingenieurvertrag mit einem privaten Bauträger zur Erschließungsplanung eines Baugebietes.

Anfangs war davon auszugehen, dass viele dezentrale Sickeranlagen geplant werden müssen, um das anfallende Niederschlagswasser richtlinienkonform beseitigen zu können.

Nun hat sich ergeben, dass das zuständige Wasserwirtschaftsamt eine zentrale Sickeranlage in Form eines Sickerbeckens in offener Erdbauweise bevorzugt/wünscht.

Die Baukosten für ein derartiges Sickerbecken sind "überschaubar" und werden sich irgendwo um die 15.000 Euro einpendeln.

Stellt das dann die anrechenbaren Kosten dar und müssen wir dann für diese geringen anrebaKo die Planung inkl. Nachweisen sowie Unterlagen zum wasserrechtlichen Verfahren etc. für eine derartige Sickeranlage erbringen? Konkret: das Honorar hierfür ist aus meiner Sicht nicht auskömmlich. Wie kann/darf man hier vorgehen?

Der RW-Kanal wird gem. Vertrag separat vergütet, ebenso die Verkehrsanlagen.

 

Vielen Dank im Voraus für Ihre Meinungen dazu!

Steff K.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Ein Sickerbecken ist bei separater Beauftragung auf jeden Fall ein eigenständiges Ingenieurbauwerk.

Technische Anlagen in Außenanlagen der Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen gehören nach § 54 (4) HOAI honorartechnisch zum Planungsumfang und zu den anrechenbaren Kosten. Da eine Versickerung i.d.R. den Sierchfluss durch eine belebte Oberbodenzone erfordert, ist es eine Anlage zur Reinigung von Abwasser und deshalb in Hz III einzuordnen (vgl. Anl. 15.2 HOAI)

Die entscheidende Frage dürfte hier sein, ob das Sickerbecken von vornherein zu den Abwasseranlagen der Gebäude gehört bzw. auch bei nachträglicher Beauftragung dazuzurechnen ist. § 10 HOAI ist zu beachten, wonach für zusätzliche Leistungen die Parteien sich über eine Vergütung einigen müssen. Je nachdem wie weit die übrige TA-Planung schon vorangeschritten war, könnte man für die separat erbrachten Lph. ggf. ein eigenes Objekt ansetzen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@kleinsteff)
New Member
Beigetreten: Vor 9 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sieht demnach so aus, als müsste man da in den sauren Apfel beißen.


   
AntwortZitat
Teilen:

Login

zu Ihrem persönlichen HOAI.de Profil. Hier können Sie sich einloggen, wenn
Sie bereits registrierte(r) Nutzer(in) von HOAI.de sind.

Sind Sie neu hier?