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Architektenhonorar beim Fertighaus

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(@fertig_archi)
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Hallo!

Ich habe ein paar Fragen zur Honorarermittlung im Leistungsbild Objektplanung (Gebäude).

Vor kurzem ist ein Fertighausproduzent von sogenannten "Tiny Houses" an mich mit dem Angebot herangetreten, für meine Region die Betreuung von Firmenkunden zu übernehmen.

Interessenten erhalten dazu lediglich meine Kontaktdaten, sie sind völlig frei in der Wahl des Architekten und ich bin hinsichtlich der jeweiligen Bauaufgabe vom Hersteller unabhängig. (Übrigens ein seriöses Angebot, ich war für diese Firma schon mehrfach tätig)

Da die ersten Anfragen vorliegen, muss ich mich wohl oder übel mit der Thematik Angebotserstellung beschäftigen 😀 .

In dem geschlossenen Forum hatte ich mehrere Beiträge gefunden, die die Thematik Fertighaushersteller - Käufer - Architekt betrafen, meist waren es Anfragen von Bauherren wegen mehr oder weniger unklarer Auftragsverhältnisse. Das Auftragsverhältnis ist hier eindeutig und die selbe Transparenz und Nachvollziehbarkeit hätte ich gerne hinsichtlich meines Honorarangebotes. Bei der Beschäftigung mit den Leistungen von Hersteller und Architekt haben sich für mich mehrere Fragen zur Auslegung der HOAI ergeben, die ich weiter unten gerne darlegen möchte.

Die Ausgangssituation ist wohl ähnlich wie bei einem "normalen" Fertighaushersteller: Potentielle Käufer nehmen direkt mit dem Anbieter Kontakt auf und werden dort im Hause beraten. Für diese Minihäuser liegen verschiedene Grundtypen vor, die in einem gewissen Rahmen auf Kundenwünsche angepasst und auch miteinander kombiniert werden können. In diesem (häufigeren) Fall liegen Grundlagenermittlung und die Vorentwurfs- und Entwurfsplanung somit zu einem großen Teil in den Händen des Herstellers.

Seltener werden diese Module z.B. auch als Erweiterung von Bestandsgebäuden eingesetzt. Dann ist eine Bestandsaufnahme vor Ort und eine kundenspezifische Planung erforderlich, was meine Aufgabe wäre.

In beiden Fällen gehören die baurechtliche Überprüfung der Bebaubarkeit des Grundstücks, eine Ortsbesichtigung, allgemeine Informationen zum Bauablauf und eventuell einzuschaltende Fachingenieure und die Genehmigungsplanung zu meinen Leistungen.

Nach Baugenehmigung veranlasst der Hersteller den Krantransport auf die Baustelle und die Aufstellung und Montage der Gebäude auf die bauseits vorhandenen Fundamente.

Basierend auf diese beiden Szenarien (mit oder ohne Entwurfsplanung) möchte ich eigentlich zwei Angebote erstellen, eins für die Leistungsphasen bis IV und ein erweitertes bis zur Leistungshase VIII.

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Für den Fall, dass der Entwurf ebenfalls im Hause des Herstellers erfolgt, habe ich am eigentlichen Gebäude keinerlei Leistungen erbracht. Wie sieht das dann mit den anrechenbaren Kosten aus? Ist das fertig angelieferte Gebäude voll oder nur in Teilen anrechenbar oder handelt es sich in dem Fall nur um mitverarbeitete Bausubstanz (Mindestsatz?)? Letzteres kann ich eigentlich kaum glauben.

2. Wenn ich das richtig verstehe schulde ich für meine Honorarberechnung dem Bauherrn mit der Kostenberechnung eine Leistung der Leistungsphase III. Die kann ich dann als Grundleistung auch in Rechnung stellen, wenn ich ansonsten die Leistungsphase III nicht leiste?

3. Die Beschreibung der Grundleistungen der Leistungsphase IV beginnt mit: "Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise [...]". Im Falle einer beauftragten Leistungsphase III habe ich praktisch die Grundlage der für den Bauantrag einzureichenden Unterlagen bereits vorliegen und muss sie nur noch überarbeiten und ergänzen. Erfolgte die LPH III im Hause des Herstellers, muss ich die Unterlagen erst einmal in mein CAD-System einpflegen und um fehlende Zeichnungen ergänzen. Da habe ich dann einfach Pech gehabt?

4. In der HOAI gibt es den Paragraphen 11 "Auftrag für mehrere Objekte". Die dort erwähnten Abschläge betreffen doch die Wiederholung bei einem Auftrag, also z.B. mehrere gleiche Gebäude bei einer Baumaßnahme und nicht den Fall, dass ich später noch einmal bei einem anderen Auftraggeber das gleiche Objekt bearbeite?

Eine überschlägige Ermittlung der Honorarsumme ergab, dass bei diesen in der Regel kleinen Objekten, einer Beauftragung nur bis Leistungsphase IV und unter Wegfall eines großen Teiles der ersten drei Leistungsphasen die o.a. Fragen schon über ein auskömmliches Honorar mitentscheiden können. Die Herabstufung der Leistungsphase Genehmigungsplanung (erfolgte, wenn ich dies richtig erinnere, mit der HOAI 2009 zugunsten der LPH III) ist in diesem Fall auch nicht gerade hilfreich 😀 .

Ich hoffe meine Anliegen war soweit verständlich und es hat vielleicht jemand eine erhellende Antwort für mich.

Allen noch eine erfolgreiche Arbeitswoche,

Ralf

Dieses Thema wurde geändert Vor 3 Jahren von Fertig_Archi

   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
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Beiträge: 157
 

Guten Tag @fertig_archi,

ich wage mal den Versuch, auf Ihre Fragen einzugehen, wobei mir das von Ihnen beschriebene Auftragsverhältnis nicht ganz klar ist. Es werden in der Praxis dann wohl tatsächlich unterschiedliche Auftragskonstellationen je nach Individualität des (End)Kundenauftrages zustande kommen.

Veröffentlicht von: @fertig_archi

1. Für den Fall, dass der Entwurf ebenfalls im Hause des Herstellers erfolgt, habe ich am eigentlichen Gebäude keinerlei Leistungen erbracht. Wie sieht das dann mit den anrechenbaren Kosten aus? Ist das fertig angelieferte Gebäude voll oder nur in Teilen anrechenbar oder handelt es sich in dem Fall nur um mitverarbeitete Bausubstanz (Mindestsatz?)? Letzteres kann ich eigentlich kaum glauben.

Einschätzung zu 1: Könnten Sie die Frage vielleicht etwas präzisieren? Welche Leistungen / Teilleistungen / Leistungsphasen würden Sie in einem solchen Fall schulden? Der Leistungsumfang scheint in Ihrem Fall ja bei jedem Objekt individuell zu sein.

Veröffentlicht von: @fertig_archi

2. Wenn ich das richtig verstehe schulde ich für meine Honorarberechnung dem Bauherrn mit der Kostenberechnung eine Leistung der Leistungsphase III. Die kann ich dann als Grundleistung auch in Rechnung stellen, wenn ich ansonsten die Leistungsphase III nicht leiste?

Einschätzung zu 2: Es kommt drauf an. Grds. natürlich, aber hier muss natürlich das Vertragsverhältnis klar sein. Schauen Sie sich § 8 II HOAI 2021 an.
Die Kostenberechnung nach DIN 276 und der Vergleich der KB mit der KS stellt wie Sie richtig erkannt haben eine Teilleistung der LPH III dar. Mir stellt sich aber eine andere Frage: eine Kostenberechnung spiegelt das kostenrechnerische Ergebnis der Entwurfsplanung wider. Die Voraussetzungen für die Erstellung einer KB werden in § 2 XI HOAI 2021 beschrieben. Wenn Sie die Entwurfsplanung bzw. die LPH III nicht erbringen, wie möchten Sie die Kostenberechnung verlässlich erstellen? Außerdem wäre an der Stelle eventuell auch ein zusätzlich erforderlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand gem. § 8 III HOAI 2021 zu berücksichtigen.

Veröffentlicht von: @fertig_archi

3. Die Beschreibung der Grundleistungen der Leistungsphase IV beginnt mit: "Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise [...]". Im Falle einer beauftragten Leistungsphase III habe ich praktisch die Grundlage der für den Bauantrag einzureichenden Unterlagen bereits vorliegen und muss sie nur noch überarbeiten und ergänzen. Erfolgte die LPH III im Hause des Herstellers, muss ich die Unterlagen erst einmal in mein CAD-System einpflegen und um fehlende Zeichnungen ergänzen. Da habe ich dann einfach Pech gehabt?

Einschätzung zu 3: In diesem Fall könnte man von einem zusätzlich erforderlichen Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand gem. § 8 III HOAI 2021 sprechen. Die Vereinbarung über die Honorierung des Aufwandes hat aber natürlich in Textform zu erfolgen. Zu beachten ist, dass es sich bei diesem Aufwand / Leistung nicht um eine Besondere Leistung handelt. Ob ein Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand tatsächlich vorliegt muss außerdem immer im Einzelfall geprüft werden.

Veröffentlicht von: @fertig_archi

4. In der HOAI gibt es den Paragraphen 11 "Auftrag für mehrere Objekte". Die dort erwähnten Abschläge betreffen doch die Wiederholung bei einem Auftrag, also z.B. mehrere gleiche Gebäude bei einer Baumaßnahme und nicht den Fall, dass ich später noch einmal bei einem anderen Auftraggeber das gleiche Objekt bearbeite?

Einschätzung 4: Aus Ihren Ausführungen würde ich herauslesen, dass dieser Fall bei Ihnen nicht zutrifft. Ich kann mir in Ihrem Fall vor allem kaum vorstellen, dass die Voraussetzungen aus § 11 II, III oder IV erfüllt werden, da die Gebäude sicherlich nicht „zeitlichen und örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen“ geplant und errichtet werden.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@fertig_archi)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 4
Themenstarter  
Veröffentlicht von: @alexander-fleming

Guten Tag @fertig_archi,

ich wage mal den Versuch, auf Ihre Fragen einzugehen, wobei mir das von Ihnen beschriebene Auftragsverhältnis nicht ganz klar ist. Es werden in der Praxis dann wohl tatsächlich unterschiedliche Auftragskonstellationen je nach Individualität des (End)Kundenauftrages zustande kommen

Hallo Herr Fleming!

Erst einmal vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort. Vermutlich habe ich mich in einigen Punkten unklar ausgedrückt, hoffentlich kann ich hiermit mein Anliegen etwas besser verdeutlichen.

Veröffentlicht von: @alexander-fleming

Einschätzung zu 1: Könnten Sie die Frage vielleicht etwas präzisieren? Welche Leistungen / Teilleistungen / Leistungsphasen würden Sie in einem solchen Fall schulden? Der Leistungsumfang scheint in Ihrem Fall ja bei jedem Objekt individuell zu sein.

Bei jedem Objekt hoffentlich nicht. Aber um die Situation noch etwas genauer zu beschreiben: Wenn in dem hier angesprochenen Fall der potentielle Bauherr mit mir Kontakt aufnimmt, hat er einen Entwurf und ein Angebot für ein Gebäude ab Unterkante Raumkörper inkl. Anlieferung und Aufstellung vorliegen. Dazu wurde grob der mögliche Zeitrahmen für die Fertigung besprochen. Bei Auftragserteilung erbringt der Hersteller noch Ausführungsplanung inkl. Fundamentplan, Standsicherheitsnachweis und die bauphysikalischen Nachweise (soweit erforderlich). Das Minihaus wird oberflächenfertig und vollständig ausgestattet auf die Baustelle angeliefert.
Meine Tätigkeit beginnt nach Kontaktaufnahme mit der Ortsbesichtigung, sozusagen ein Rücksprung in die LPH I b), da zu diesem Zeitpunkt schon Teile der LPH I-III vom Hersteller geleistet worden sind. Im Anschluss erfolgt ein Bauherrengespräch, bei dem ich die vorliegende Situation abkläre, den möglichen Bauablauf erläutere und mit den Bauherren bereits erste Überlegungen für den konkreten Aufstellort des Gebäudes, der möglichen Erschließung und Anlage der Außenanlagen in einfacher Form erörtere. Vielleicht ließe sich dies dem Punkt c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf der LPH I zuordnen? Vom Aufwand her sind es zwischen zwei und vier Stunden, ohne Vorbereitung und An- und Abfahrt. Frühestens nach diesem Gespräch und einer Aufarbeitung der Informationen könnte ich ein Honorarangebot (auf Basis einer Kostenschätzung) abgeben. Zufällig ist das auch gerade mein Stand beim ersten Vorhaben 😀.

Im nächste Schritt überprüfe ich noch einmal konkret die Baumaßnahme hinsichtlich des Baurechts (um unnötigen Aufwand zu ersparen, geschieht dies  grob bereits nach Kontaktaufnahme) und informiere mich über die Ver- und Entsorgungssituation und ggf. beeinflussende Rahmenbedingungen (Wasserschutzgebiet, Baumschutzsatzung, Kampfmittelverordnung, etc., die übolichen Sachen) und hole erforderliche Unterlagen ein.

Anschließend erstelle ich die Eingabezeichnungen aus den Fertigungszeichnungen des Herstellers (Thema der Frage 3) und fertige einen Lageplan mit der möglichen Gebäudepositionierung, Terrassen- und Stellplatzflächen usw. Diese Unterlagen werden noch einmal mit dem Bauherrn unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Informationen abgestimmt. Jetzt könnte ich eine Kostenberechnung erstellen (Thema der Frage 2), einen Terminplan anfertigen und die Unterlagen für die Genehmigungsplanung vervollständigen und einreichen.

Damit hätte ich so ungefähr meine Leistungen bei einer Beauftragung bis LPH IV beschrieben.

Meine Frage ist also, inwieweit sich meine hier beschriebenen und erforderlichen Tätigkeiten in den Leistungen der HOAI abbilden lassen.

Ich möchte ein für den Bauherren verständliches und für mich rechtskonformes Honorarangebot abgeben, ich muss aber angesichts der teilweise doch recht geringen Bauvolumen auch darauf achten ein für mich auskömmliches Angebot abzugeben. Bei einem kleinen Objekt liegt die Gesamthonorarsumme vielleicht bei ca. 10.000€, macht bei Teilleistung der LPH I wie im Beispiel oben (b) und c)) dann 40% von 2%, also 80€ 🤣 .

Veröffentlicht von: @alexander-fleming

Einschätzung zu 2: Es kommt drauf an. Grds. natürlich, aber hier muss natürlich das Vertragsverhältnis klar sein. Schauen Sie sich § 8 II HOAI 2021 an.
Die Kostenberechnung nach DIN 276 und der Vergleich der KB mit der KS stellt wie Sie richtig erkannt haben eine Teilleistung der LPH III dar. Mir stellt sich aber eine andere Frage: eine Kostenberechnung spiegelt das kostenrechnerische Ergebnis der Entwurfsplanung wider. Die Voraussetzungen für die Erstellung einer KB werden in § 2 XI HOAI 2021 beschrieben. Wenn Sie die Entwurfsplanung bzw. die LPH III nicht erbringen, wie möchten Sie die Kostenberechnung verlässlich erstellen? Außerdem wäre an der Stelle eventuell auch ein zusätzlich erforderlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand gem. § 8 III HOAI 2021 zu berücksichtigen.

Ich habe ja in der vorigen Antwort meine Leistungen etwas weiter ausgeführt, vielleicht stellt sich die Situation dadurch etwas klarer dar. In meiner Interpretation ist das Gebäude sozusagen ein mitgeliefertes Objekt, dessen Kaufpreis ich kenne bzw. der mir mitgeteilt wurde.

Veröffentlicht von: @alexander-fleming

Einschätzung zu 3: In diesem Fall könnte man von einem zusätzlich erforderlichen Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand gem. § 8 III HOAI 2021 sprechen. Die Vereinbarung über die Honorierung des Aufwandes hat aber natürlich in Textform zu erfolgen. Zu beachten ist, dass es sich bei diesem Aufwand / Leistung nicht um eine Besondere Leistung handelt. Ob ein Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand tatsächlich vorliegt muss außerdem immer im Einzelfall geprüft werden.

Danke, das kann ich relativ leicht ermitteln.

Veröffentlicht von: @alexander-fleming

Einschätzung 4: Aus Ihren Ausführungen würde ich herauslesen, dass dieser Fall bei Ihnen nicht zutrifft. Ich kann mir in Ihrem Fall vor allem kaum vorstellen, dass die Voraussetzungen aus § 11 II, III oder IV erfüllt werden, da die Gebäude sicherlich nicht „zeitlichen und örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen“ geplant und errichtet werden.

Nein, davon gehe ich auch nicht aus.

Herr Fleming, vielen Dank für Ihre Bemühungen, so langsam lichtet sich bei mir der Nebel!

 


   
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fdoell
(@fdoell)
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Beiträge: 249
 

Guten Tag,

vielleicht überlegen Sie auch mal, ob Sie unbedingt ein Angebot nach den Rechenregeln der HOAI verpreisen müssen, wenn Sie die Hauptleistungen der HOAI-Planung gar nicht erbringen.

Alles nach Stunden wäre für beide Seiten am fairsten, aber vielleicht gefällt Auftraggebern solcher Tinyhouses der Stundensatz nicht. Dann ist zu empfehlen, Pakete zu schnüren, bei denen Sie nicht offenlegen müssen, wie viele Stunden zu welchem Stundensatz da drin stecken und die Honorare dafür jeweils zu pauschalieren. z.B.

1. Bauberatung: Ortsbesichtigung mit Fotodokumentation, Darstellung des Grundstücks in einem Katasterplan mit den umgebenden Randbedingungen umliegender Bebauung und der Ver- und Entsorgung, Beratung der AG zur genauen Lage des vorgesehenen Hauses auf dem Grundstück (skizzenhafte Anordnungen) unter Berücksichtigung der Belichtung, Privatheit, Zufahrt und Zugänglichkeit usw. und Beratung zu möglichen Außenanlagen einschl. Stellplätzen und Bepflanzung. Hierzu Einholen aller notwendigen Pläne und Angaben die zu berücksichtigen sind und Aufbereitung für CAD. Abrechnung pauschal.

1a. Bestandsaufnahme: bei bestehenden Gebäuden optional nach Aufwand (Zeithonorar).

2. Bauantrag: Erstellen der Bauantragsunterlagen incl. Kostenüberschlag unter Verwendung der Fertighausunterlagen und einschl. Entwässerungsgesuch gemäß Festlegungen der Auftraggeber zur Hauspositionierung, dabei Berücksichtigung der B-Planvorgaben bzw. der umgebenden Bebauung und Eintragen notwendiger Stellplätze und Bepflanzungen. Abrechnung pauschal.

2a. Kostenberechnung nebst Massenermittlung optional nach Aufwand (Zeithonorar) oder pauschal.

Den Aufwand sollten Sie in Stunden nach Erfahrung abschätzen können, Ihren Stundensatz sollten Sie kennen, auf das Ganze 15% Reserve und 10% Gewinn (sofern nicht in den Stundensätzen enthalten) sowie die Nebenkosten und MwSt. Jedes mal, wenn Sie so ein Projekt abwickeln, erfassen Sie Ihren Zeitaufwand komplett auf 0,25 h genau und schreiben sich immer dazu, was Sie genau gemacht haben. Nach 3-5 Projekten können Sie sehr genau abschätzen, wie lange Sie für was brauchen und Ihre Kalkulation daran anpassen.

Bedenken Sie, dass wer als Selbständiger so viel verdienen möchte wie ein Angestellter mit gesetzlichem Mindestlohn, zur Zeit etwa 47 € netto pro Stunde nehmen muss. Kalkulieren Sie Ihre Stundensätze also korrekt und in Abhängigkeit Ihres fiktiven Unternehmergehaltes bei Berücksichtigung der abrechnungsfähigen Stunden.

Beispiel (gerne mit anderen Zahlen selbst durchrechnen):

a) Kalkulatorisches Inhabergehalt 6.500,- € mtl. x 13,5 Monate = 87.750 € 

b) Kalkulatorische Alters- und Krankenversicherung 30% von 87.750 € = 26.325 € (alternativ echte Zahlen aus der Buchhaltung)

c) Raum- und Sachkosten nach Buchhaltungsdaten bspw. 15.000 € (AHO sagt: 23,6% der Gesamtkosten, das wäre deutlich mehr) 

Zwischensumme 129.075 €

d) Wagnis + Gewinn 10% = 12.908 € (Sie müssen Gewinne erwirtschaften für zukünftige Investitionen und für schlechte Zeiten)

Summe netto 141.983 € = Kostenaufwand pro Jahr, der als Erlös "reinkommen" muss.

e) "Verkaufbare" Projektstunden des Inhabers pro Jahr (die Stunden mal in der Klammer auf 52 Wochen im Jahr bezogen):

Arbeitstage pro Jahr 260 (ca. 365 - 2x52 für Sonn- und Feiertage)

./. Urlaub 30 (wie bei Angestellten, warum nicht?)

./. Akquisition 10 (Angebotserstellung 12 min / Woche)

./. Allg. Bürotätigkeit 40 (45 min / Woche)

./.Feiertage 10 (Mittelwert)

./. Fortbildung 10 (Von Kongressen über Einzelschulungen bis zum Lesen von Fachzeitschriften, 12 min /Woche)

./.Krankheit 10 (kann schwanken)

ergibt 150 Projektarbeitstage

ergibt 150 x 8 = 1.200 "verkaufbare" Stunden pro Jahr, die alle og. Kosten "einspielen" müssen.

f) Notwendiger Stundenverrechnungssatz in diesem Beispiel incl. Gewinn (als Angebotsstundensatz) = 141.983 / 1.200  = 118,32 €/h => z.B. 120 €/h incl. Nebenkosten kalkulieren. (Ca. 15% Zeitzuschlag für Unvorhergesehenes auf die Erfahrungswerte draufschlagen oder gleich mit 140 €/h kalkulieren)

Manche Auftraggeber reagieren darauf (leider noch) allergisch (aber geben Sie Ihrem PKW mal zur Reparatur in die Werkstatt und schauen Sie, was Sie da bezahlen...), deshalb der Vorschlag mit der Paketbildung. 

Übrigens: wenn manchen Lesern das "gefühlt zu viel" vorkommt, überlegen bzw. rechnen Sie mal, welche der og. Kosten oder Zeitaufwendungen Sie nicht haben oder zu welchem kalkulatorischem Gehalt Sie arbeiten möchten, um auf "Ihre" Zahlen zu kommen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
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Guten morgen @fertig_archi,

 

aus Ihren Präzisierungen lese ich heraus, dass eine Abrechnung nach HOAI je nach Fallkonstellation schwierig und unnötig kompliziert werden kann.
Die im Grundleistungskatalog aufgeführten Leistungen und die dafür vorgesehene Honorierung sind grds. ausgewogen, wenn die Grundparameter wie Honorarzone, Honorarsatz, anrechenbare Kosten usw. fair und richtig für das jeweilige Projekt bestimmt sind. Der Aufwand und die dafür vorgesehene Honorierung sind „ausgeglichen“. Dieses Verhältnis wird jedoch gestört, je mehr man von der „Norm“ abweicht. Vor allem wenn man nur einzelne Teilleistungen erbringt und diese nach dem Wesen der HOAI abrechnen möchte. So kann es dazu kommen, dass man für eine umfangreichere Leistung (wie Sie z.B. oben aufgeführt haben) ein Honorar i. H. v. 80 Euro errechnet. 

Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich das Angebot auf Stundenlohnbasis aufbauen. Geschätzter Aufwand hinterlegt mit Ihrem Stundensatz. Je mehr solcher Projekte Sie abwickeln, desto präziser wird Ihre Kalkulation. Mit der Summe der Projekte werden sich auch sicherlich Parallelen herauskristallisieren. Diese gleichen Vorgänge können Sie dann als Routineabläufe systematisieren und so Ihren Stundenaufwand minimieren/verbessern, was bei gleichbleibenden Angebotskalkulation der Stundenmengen für eine bestimmte Leistung zur Verbesserung Ihrer Honorierung führen wird. 

FLEMING.CONSULTING.
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Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@fertig_archi)
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Herr Doell, Herr Fleming,

vielen Dank für die Rückmeldung. Vor allem die Idee der Paketbildung, Her Doell, finde ich sehr interessant. Ich werde das für mich einmal anpassen und "durchmodellieren".
Sierch Falscheinschätzung/Unerfahrenheit hatte ich in meiner Anfangszeit als Selbstständiger auch schon einmal ein absolut nicht auskönmmliches Angebot abgegeben. Wenn man dann lukrative Aufträge aufgrund der Auslastung ausschlagen muss, ist das doppelt ärgerlich.

Ihnen noch eine erfolgreiche Arbeitswoche, Sie haben mir viel zu denken geben.


   
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(@donda34)
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Veröffentlicht von: @fdoell

Guten Tag,

vielleicht überlegen Sie auch mal, ob Sie unbedingt ein Angebot nach den Rechenregeln der HOAI verpreisen müssen, wenn Sie die Hauptleistungen der HOAI-Planung gar nicht erbringen.

Alles nach Stunden wäre für beide Seiten am fairsten, aber vielleicht gefällt Auftraggebern solcher Tinyhouses der Stundensatz nicht. Dann ist zu empfehlen, Pakete zu schnüren, bei denen Sie nicht offenlegen müssen, wie viele Stunden zu welchem Stundensatz da drin stecken und die Honorare dafür jeweils zu pauschalieren. z.B.

1. Bauberatung: Ortsbesichtigung mit Fotodokumentation, Darstellung des Grundstücks in einem Katasterplan mit den umgebenden Randbedingungen umliegender Bebauung und der Ver- und Entsorgung, Beratung der AG zur genauen Lage des vorgesehenen Hauses auf dem Grundstück (skizzenhafte Anordnungen) unter Berücksichtigung der Belichtung, Privatheit, Zufahrt und Zugänglichkeit usw. und Beratung zu möglichen Außenanlagen einschl. Stellplätzen und Bepflanzung. Hierzu Einholen aller notwendigen Pläne und Angaben die zu berücksichtigen sind und Aufbereitung für CAD. Abrechnung pauschal.

1a. Bestandsaufnahme: bei bestehenden Gebäuden optional nach Aufwand (Zeithonorar).

2. Bauantrag: Erstellen der Bauantragsunterlagen incl. Kostenüberschlag unter Verwendung der Fertighausunterlagen und einschl. Entwässerungsgesuch gemäß Festlegungen der Auftraggeber zur Hauspositionierung, dabei Berücksichtigung der B-Planvorgaben bzw. der umgebenden Bebauung und Eintragen notwendiger Stellplätze und Bepflanzungen. Abrechnung pauschal.

2a. Kostenberechnung nebst Massenermittlung optional nach Aufwand (Zeithonorar) oder pauschal.

Den Aufwand sollten Sie in Stunden nach Erfahrung abschätzen können, Ihren Stundensatz sollten Sie kennen, auf das Ganze 15% Reserve und 10% Gewinn (sofern nicht in den Stundensätzen enthalten) sowie die Nebenkosten und MwSt. Jedes mal, wenn Sie so ein Projekt abwickeln, erfassen Sie Ihren Zeitaufwand komplett auf 0,25 h genau und schreiben sich immer dazu, was Sie genau gemacht haben. Nach 3-5 Projekten können Sie sehr genau abschätzen, wie lange Sie für was brauchen und Ihre Kalkulation daran anpassen.

Bedenken Sie, dass wer als Selbständiger so viel verdienen möchte wie ein Angestellter mit gesetzlichem Mindestlohn, zur Zeit etwa 47 € netto pro Stunde nehmen muss. Kalkulieren Sie Ihre Stundensätze also korrekt und in Abhängigkeit Ihres fiktiven Unternehmergehaltes bei Berücksichtigung der abrechnungsfähigen Stunden.

Beispiel (gerne mit anderen Zahlen selbst durchrechnen):

a) Kalkulatorisches Inhabergehalt 6.500,- € mtl. x 13,5 Monate = 87.750 € 

b) Kalkulatorische Alters- und Krankenversicherung 30% von 87.750 € = 26.325 € (alternativ echte Zahlen aus der Buchhaltung)

c) Raum- und Sachkosten nach Buchhaltungsdaten bspw. 15.000 € (AHO sagt: 23,6% der Gesamtkosten, das wäre deutlich mehr) 

Zwischensumme 129.075 €

d) Wagnis + Gewinn 10% = 12.908 € (Sie müssen Gewinne erwirtschaften für zukünftige Investitionen und für schlechte Zeiten)

Summe netto 141.983 € = Kostenaufwand pro Jahr, der als Erlös "reinkommen" muss.

e) "Verkaufbare" Projektstunden des Inhabers pro Jahr (die Stunden mal in der Klammer auf 52 Wochen im Jahr bezogen):

Arbeitstage pro Jahr 260 (ca. 365 - 2x52 für Sonn- und Feiertage)

./. Urlaub 30 (wie bei Angestellten, warum nicht?)

./. Akquisition 10 (Angebotserstellung 12 min / Woche)

./. Allg. Bürotätigkeit 40 (45 min / Woche)

./.Feiertage 10 (Mittelwert)

./. Fortbildung 10 (Von Kongressen über Einzelschulungen bis zum Lesen von Fachzeitschriften, 12 min /Woche)

./.Krankheit 10 (kann schwanken)

ergibt 150 Projektarbeitstage

ergibt 150 x 8 = 1.200 "verkaufbare" Stunden pro Jahr, die alle og. Kosten "einspielen" müssen.

f) Notwendiger Stundenverrechnungssatz in diesem Beispiel incl. Gewinn (als Angebotsstundensatz) = 141.983 / 1.200  = 118,32 €/h => z.B. 120 €/h incl. Nebenkosten kalkulieren. (Ca. 15% Zeitzuschlag für Unvorhergesehenes auf die Erfahrungswerte draufschlagen oder gleich mit 140 €/h kalkulieren)

Manche Auftraggeber reagieren darauf (leider noch) allergisch (aber geben Sie Ihrem PKW mal zur Reparatur in die Werkstatt und schauen Sie, was Sie da bezahlen...), deshalb der Vorschlag mit der Paketbildung. 

Übrigens: wenn manchen Lesern das "gefühlt zu viel" vorkommt, überlegen bzw. rechnen Sie mal, welche der og. Kosten oder Zeitaufwendungen Sie nicht haben oder zu welchem kalkulatorischem Gehalt Sie arbeiten möchten, um auf "Ihre" Zahlen zu kommen.

 

Schönen Tag. Ich unterschreibe jedes Wort, Ihre Antwort ist perfekt.

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von donda34
Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von fdoell

   
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