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Teilleistungsberechnung Ausschreibung Baugrube mit anteiligem Ingenieurbauwerk

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(@frank-ziegler)
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Beigetreten: Vor 9 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Guten Tag,

wir haben einen Honorarvertrag nach §35 HOAI, Zone III unten. Ursprünglich war die LPH 1 bis 9, stufenweiser Abruf bei Einzelvergabe vorgesehen. Es wurde bis LPH 4 abgerufen, dann wurde das Verfahren geändert.

Hier geht es um die Abrechnung der LPH 6 und 7: Der gesamte Hochbau wurde von uns in GU Vergabe als funktionale Leistungsbeschreibung jedoch ohne die Baugrube ausgeschrieben, hierüber herrscht Honorar- Einigkeit.

Über die separate Ausschreibung der Baugrube in Einzelvergabe einschl. von anderem Büro ausgeschriebenem Ingenieurbauwerk herrscht zumindest Unklarheit über die korrekte Honorarermittlung:

Der Verbau und die Wasserhaltung wurden vom Statiker als Ingenieurbauwerk ausgeschrieben, alle weiteren Leistungen wie Baustelleneinrichtung, Freimachen, Erdarbeiten wurden von uns ausgeschrieben; die Ausschreibungsteile des Statikers wurden von uns in eine gemeinsame Ausschreibung übernommen, die LPH 7 unter Zuarbeit des Statikers unter unserer Gesamtkoordination abgewickelt.

Meine Frage bezieht sich nun auf die anteilige Abrechnung unseres Leistungsteils in der LPH 6 und 7 für die Baugrube. Insbesondere bin ich mir unsicher, weil einerseits in einem Verfahren zwei unterschiedliche Ausschreibungsverfahren zu erbringen waren (GU Ausschreibung und eine Einzelausschreibung, damit erhöht sich der Aufwand für die Einzelausschreibung erst einmal deutlich gegenüber einem Projekt mit ausschließlichen Einzelvergaben, da z.B. die gesamten Vorbemerkungen und Datenblätter nicht mehrfach verwendet werden können. Weiterhin stellt sich mir die Frage, ob die Gesamtkoordinationsleistung die Kosten des Ingenieurbauwerks zu anteilig anrechenbaren Kosten machen könnte).      

Gemäß diesen Fragen sehe ich folgende Möglichkeiten der Honoraberechnung anhand der Ansätze in der Kostenberechnung:

Fiktive Ansätze in der Kostenberechnung (jeweils vereinfacht ohne anteiligen Ansatz der KG 400 angenommen!):

- Gesamtanrechenbare Kosten für § 35 = 4,5 Mio. €
- anteilige Kosten GU Ausschreibung 4 Mio. €
- anteilige Kosten Baugrube 0,5 Mio. €
- anrechenbare Kosten Ingenieurbauwerk 0,5 Mio. €

1. Abrechnung anteilig aus den anrechenbaren Gesamtkosten einschl. anteiliger Ansatz Ingenieurbauwerk (Anteilansatz wie KG 400?) Honorar für LPH 6 und 7 aus angenommen 5 Mio. € davon also 10 % des Gesamthonorars (10 % = 0,5 Mio anteilg von 5 Mio.)

2. Abrechnung anteilig aus den den anrechenbaren Gesamtkosten ohne Ingenierbauwerk Honorar für LPH 6 und 7 aus 4,5 Mio. € davon also 11,11 % (11,11 % = 0,5 Mio von 4,5 Mio)

3. Abrechnung der Baugrube als eigenes Objekt bei gleiche Horarzone, also 100 % der LPH 6 und 7 für gesamt anrechenbare Kosten von 0,5 Mio. €

4. Abrechnung als eigenes Objekt bei gleicher Honorazone, also 100% der LPH 6 und 7 für anrechenbare Kosten von 0,5 Mio. € zzgl. teil anrechenbare Kosten aus Ingenieurbauwerk (wie würde man dann die Teil- Anrechenbaren Kosten ermitteln- wie bei KG 400?)

5. wie 3. jedoch mit anderer Honorarzone, da III unten nicht angemessen- z.B. II unten

6. wie 4. jedoch mit anderer Honorarzone, da III unten nicht angemessen- z.B. II unten  

über eine Antwort würde ich mich freuen.

freundliche Grüße

F. Ziegler

 

 

 

 

 

 

 

     


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Sorry, aber das ist beim besten Willen nicht verständlich. Die Baugrube gehört zum Bauwerk, ist offensichtlich auch bei Ihnen im Entwurf und in der Kostenberechnung drin gewesen und warum wurde sie dann plötzlich herausgenommen? Oder habe ich das falsch verstanden? Erläutern Sie doch mal die Überlegungen, die zu der tatsächlichen Vorgehensweise geführt haben.

1. Wer hat die Baugrube einschl. Schadstofferkundung und Entsorgung des Materials sowie aller Bauzustände für den Aushub geplant (Lph. 5 oder alternativ eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm)?

2. Wer hat die Baugrube ausgeschrieben (Lph. 6)? Sie schreiben einmal "Der gesamte Hochbau wurde von uns in GU Vergabe als funktionale Leistungsbeschreibung jedoch ohne die Baugrube ausgeschrieben" und ein paar Zeilen weiter "Erdarbeiten wurden von uns ausgeschrieben". Sind damit unterschiedliche Bauleistungen gemeint (mal "Baugrube", mal "Erdarbeiten")? Wenn ja, welche? Wenn nein, scheinen die beiden Aussagen sich zu widersprechen.

3. Was war Ihre Leistung in Lph. 6 und 7 für die Baugrube, Wasserhaltung und Verbau? 

4. Welche Vergabepakete wurden gebildet (1 GU für alles oder mehrere Unternehmer)?

5. Wie soll das denn mal in der Objektüberwachung gehen mit der Baugrube, Wasserhaltung und dem Verbau? Welche und wie viele Büros werden da tätig werden?

Zur Abrechnung nach HOAI muss man immer zuerst klären, was denn die honorartechnischen Objekte sind und was da jeweils dazu gehört. Das ist vom jeweiligen Auftrag abhängig. Zum Objekt Gebäude gehört im Regelfall alles, was zu dessen Herstellung benötigt wird, also auch die Baugrube und ggf. deren Wasserhaltung. Verbau ist i.d.R. ein Ingenieurbauwerk. Es gibt aber auch die Konstellation, dass ein Ingenieurbüro die Baugrube nebst Verbau und Wasserhaltung plant, dann gehören die Kosten der Baugrube zwar zum Projekt, aber in so einem Fall nicht zum Objekt Gebäude. 

Im vorliegenden Fall scheint erschwerend hinzuzukommen, dass verschiedene Büros für einen GU-Auftrag Leistungen der Lph. 1-7 erbracht haben, was bei gemeinsamen Leistungen jetzt wohl zu Abgrenzungsproblemen führt, wenn die Objekte und Leistungen nicht klar vertraglich vereinbart sind So kann es bei einer GU-Ausschreibung am Ende der Lph. 5 und 6 jeweils eine federführende Integration der Ergebnisse Dritter geben; in Lph. 7 dürfte der Schwerpunkt bei einem Beteiligten liegen, aber bei der Prüfung und Wertung jeder Planer wieder für seine Gewerke  zuständig sein. Da muss man dann eine Regelung finden, wenn die nicht von vornherein vereinbart war (Leistungs- und Honorarabgrenzung).

Vielleicht wird es ja etwas klarer, wenn Sie die obigen Fragen beantwortet haben.

Tipp für alle Leser:

Wenn nicht alle Grundleistungen eines Objekts von einem Planer erbracht werden sollen, sondern in gewissen Leistungsphasen eine gemeinsame Planungsleistung erbracht werden soll, sollte das von vornherein mit allen Beteiligten kommuniziert, in den Vertrag aufgenommen und die Honorierung dazu geregelt werden. Im Nachhinein eine (auch noch) HOAI-konforme Abrechnung zu finden, macht es deutlich schwieriger.

Auch können mit einer solchen - erst nach Vertragsabschluss bekanntgegebenen - Leistungsänderungen auch Teilkündigungen einhergehen, die zu unnötigen Honoraren führen können, denn für eine bereits beauftragte, dann aber teilgekündigte Leistung erhält der Planer das volle Honorar abzgl. der ersparten Aufwendungen - und die sind im Normalfall Null, wenn nicht der Auftraggeber entsprechende Ersatzaufträge gleicher Art zum gleichen Zeitpunkt beibringt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@frank-ziegler)
New Member
Beigetreten: Vor 9 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo Herr Doell,

Danke für die ausführliche Stellungnahme, die meine Frage schon mal insofern beantwortet, dass es keine klare Regelung gibt, wenn nichts vereinbart ist. Ich will hier die Historie nicht wirklich in allen Einzelheiten aufdröseln, ich wollte unserem AG nur ein fundiert nachvollziehbar begründetes angemessenes Angebot machen können.

Trotzdem versuche ich kurz zu Ihren Fragen Stellung zu nehmen; vorab noch einmal der Hinweis, dass es ausschließlich um die Honorierung der LPH 6 und 7 geht und ausschließlich um die Honorierung einer einzelne separaten Ausschreibung, die wir übergreifend als "Baugrube" tituliert haben:

Zu den Fragen im Einzelnen

1. Planung der LPH 5 für das Gewerk "Baugrube", koordinierte Architektenplanung durch uns, Ingenieurbauwerk (Verbau und Wasserhaltung) durch Statikbüro des AG; diese wurde von uns in die koordinierte Gesamtplanung eingepflegt (Honorar LPH5 steht hier aber nicht zur Debatte), insofern scheint die Frage nicht weiter relevant.

2.
- Einzelausschreibung Gewerk "Baugrube" = der gesamte Tiefbau einschl. Spezialtiefbau, Wasserhaltung, Baustelleneinrichtung, Erdbau etc.  
- alles außer einer Einzelausschreibung Gewerk "Baugrube" wurde von uns als GU ausgeschrieben

3. Teile der Einzelausschreibung Gewerk "Baugrube" wurden als Ingenieurbauwerk (Verbau und Wasserhaltung) vom Statikbüro des AG ausgeschrieben, die übrigen Teile von uns. Wir haben alle Teile zu einer gemeinsamen Ausschreibung zusammengeführt, veröffentlicht und vergeben.

4. Es geht nur um diese Einzelausschreibung. Der GU ist irrelevant (Antwort wäre: 1 GU für alles außer "Baugrube", 1 separater Unternehmer für das Gewerk Baugrube)

5. Es geht nur um die LPH 6 und 7, (LPH 8 macht zum Glück ein Büro komplett, da habe ich mich geweigert...)

Die Aufteilung der LPH 6 und 7 auf 2 verschiedene Büros war nach meiner Auffassung schon immer sinnfrei, letztendlich gab es eine Schnittstellenlücke zwischen dem Ingenieurbau und dem GU, die wir füllen mussten, das hat unsere Planungsabteilung nicht sauber organisiert und wir mussten dann sehr kurzfristig einspringen.

Danke und viele Grüße

F. Ziegler


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

OK, für Sie ist also Baugrube = Erdbau + Verbau + Wasserhaltung + dazugehörige BE. Dann ist es etwas klarer.

Der Erdbau gehört also zu Ihrer Gebäudeplanung. Den haben Sie nicht in die GU-Ausschreibung aufgenommen, sondern als Einzelgewerk separat ausgeschrieben. In diese Ausschreibung wurden die extern erstellten Unterlagen für die Ingenieurbauwerke eingearbeitet und hierfür die Angebote ausgewertet usw.

Aus honorartechnischer Sicht ist es bzgl. des Gebäudes egal, ob Sie eine GU-Ausschreibung oder 35 Gewerkeausschreibungen machen. Die Honorarberechnung für Ihre Leistungen beruht dann auf den anrechenbaren Kosten wie in Lph. 1-4, d.h. der Erdbau gehört bei Ihnen dazu (eine Summe aK).

Die Leistungen der Lph. 6+7 für die Ingenieurbauwerke hat ein anderes Büro erbracht, für Lph. 6 bis auf Ihre Integration ganz allein und bei Lph. 7 je nachdem (was wissen wir noch nicht so genau).

Sie haben aber Integrationsleistungen erbracht, weil der AG Ihren Erdbau und die externen Ingenieurbauwerke in einem LV  und einer Vergabe haben wollte. Da dürften bei der Integration der LV-Texte wenige Stunden angefallen sein und bei Lph. 7 kommt es darauf an, was Sie alles für das andere Büro übernommen haben oder ob es so anzusehen ist, das Sie für Erdbau und Ingenieurbauwerke eigentlich insgesamt Lph. 7 erbracht haben und das andere Büro nur ein wenig zugearbeitet hat. Wer da welchen Anteil hatte, ist hier nicht bekannt. Welches Honorar für die Beteiligten angemessen ist, kann man daher nicht so einfach sagen. Es ist möglich, das es den AG unter dem Strich mehr kostet als die Summe der Honorierung für Lph. 6+7 bei Ihnen (GU-Leistungen + Erdbau) und die Ingenieurbauwerke beim Dritten, das sollte sich aber in Grenzen halten für reine Textarbeiten und Abstimmungen. Es kann aber auch sein, dass Sie die Textarbeiten nicht vergüten lassen und sich mit dem Ingenieurbüro einigen, dass Sie einen Teil dessen Honorar aus Lph. 7 bekommen.

Wie immer: es hängt davon ab, wer im Einzelnen genau welche Leistung erbracht hat. Das lässt sich aber kaum in einem öffentlichen Forum diskutieren.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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