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Anrechenbare Kosten für vergebene Stahlbauarbeiten incl. Planung beim eigenen Honorar ansetzbar?

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(@kontakt-1131)
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Beigetreten: Vor 3 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Guten Abend in die Runde,

ich bin seit heute neu hier dabei, wiewohl ich den HOAI Rechner oder die Volltexte schon lange nutze und auch hier im Forum wiederholt mit Fragen kam und mit Antworten weiterzog.

Folgende Einstiegsfrage bzgl. der Ermittlung der anrechenbaren Kosten gem §4 und §35 HOAI 2013 - Gebäude:

für eine Kühl- und Lagerhalle mit Verwaltungskopfbau wurde eine Stahlbaufirma beauftragt eine 3-geteilte Halle bestehend aus Kühllager, Trockenlager und Kommissionierzone - konstruiert als Stahlskelett, Raumabschluss mittels Dämmpaneelen, Dachtrapez, Dämmung und Abdichtung incl. Ladetore, Überladebrücken, Innentoren, (Flucht-)Türen, Fenster, RWAs, niedere Müllrampe sowie niedere Fluchttreppenpodeste auf der vom Rohbauer erstellten Bodenplatte zu errichten. Ebenfalls in seinem Leistungsumfang neben der Ausführung: Planung und Ausführungsüberwachung. - Genügend interne Bauteilschnittstellen in seinem Hauptgewerk, mit denen ich also vorranging in der LPH 5 wenig zu tun hatte - außer meine Pläne Anfang LPH 5 liefern, abstimmen und abschließend freizugeben (wenn es nur wirklich so einfach wäre ...).

Verwaltungskopfbau herkömmlicher Massivbau, Flachdach, Lochfassade, WDVS. Schnittstellen der Halle zum Rohbau: Bodenplatte, Brandwand des Kopfbaus, Technikraumeinbau gemauert, Fluchttreppenturm 2 geschossig sowie HT-Decke über dem Kommissionierbereich, die auf dem Stahlbau aufgelagert wurde. Und natürlich zahlreiche weitere Schnittstellen des Stahlbauers mit anderen Folgegewerken.

Ich war für LPH 1-8 beauftragt. Nun stellt sich mir die Frage, in welchem Ausmaß/Umfang ich z.B. in der Leistungsphase 5 die anrechenbaren Baukosten des Stahlbaus in meiner Honorarberechnung ansetzen kann, nachdem der Stahlbauer natürlich Werkplanungsleistungen erbracht hat, die ich auch geprüft und freigegeben habe. Aber auch in enger Zusammenarbeit mit ihm und dem Statiker projektspezifische Lösungen entwickelt habe. Oder aber Fehlplanungen korrigiert und nachgeplant habe. - Wäre hier die Anwendung von Teileistungstabellen angebracht um meinen Anteil an der Werkplanung angemessen zu berücksichtigen?

Oder vermische ich hier zwei Dinge und die anrechenbaren Kosten seitens des Stahlbaus kann ich sehr voll in KG 300 ansetzen?

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,

Hubertus


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Wenn der Stahlbau selbst die Ausführungsplanung machen sollte, aber bereits beauftragt war, haben Sie möglicherweise in Leistungsphasen 5 und 6 anstelle einer vollständig von Ihnen erbrachten Ausführungsplanung und einem Einzelpositions-LV stattdessen die Besonderen Leistungen „Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung“ und „Aufstellen einer Leistungsbeschreibung nach Leistungsprogramm“ erbracht, die gemäß Anlage 10 HOAI anstelle der Grundleistungen tritt und wozu auch das Prüfen der Werkplanung des Stahlbau gehört (was sie ja gemacht haben). Daraus ergibt sich unter dem Strich, sofern keine anderen Minderleistungen nachgewiesen werden, ein voller Vergütungsanspruch für die Leistungsphasen 5 und 6.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@kontakt-1131)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 3 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Sehr geehrter Herr Doell,

haben Sie besten Dank für Ihre äußerst hilfreiche Antwort wie auch den 'Fingerzeig' hin zu den Besonderen Leistungen. - Was sich darüberhinaus hinter dem kleinen 'x' in Anlage 10 der HOAI verbirgt "x Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase." ist mir nach Ihrem wirklich wertvollen Hinweis klar - und vor allem auch für die Zukunft und auch als 'neues Werkzeug' - anwendbar geworden. - Vielen Dank ganz besonders hierfür.

Einzig Ihr abschließende Anmerkung

Veröffentlicht von: @fdoell
... Daraus ergibt sich unter dem Strich, sofern keine anderen Minderleistungen nachgewiesen werden, ein voller Vergütungsanspruch für die Leistungsphasen 5 und 6.
erstaunt mich doch tatsächlich.

Nur mal am Beispiel der LPH 5 in Anlage 10 beschrieben Leistungen:
Die in den Grundleistungen von a) bis f) beschriebenen Leistungen, die immerhin mit 25%-Punkten bewertet sind - erscheinen mir im Leistungsumfang als deutlich höher einzustufen, als die in den Besonderen Leistungen zwei benannten Punkte " - Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung ... " und "- Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen ... ausgearbeiteten Ausführungspläne ... "?

Oder habe ich Ihre Aussage möglicherweise falsch interpretiert?

Haben Sie besten Dank im Voraus und mit freundlichem Gruß,

Hubertus Brilling,
Stuttgart


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Nun, ganz formal steht in Anlage 10, dass diese Besonderen Leistungen ganz oder teilweise Grundleistung werden. Das kann man so verstehen, dass sie zum Teil Besondere Leistung bleiben, also zusätzlich zum Grundleistungshonorar noch weiteres Honorar zu zahlen wäre, man kann es aber auch so sehen, dass diese Besondere Leistung geringer zu bewerten ist als die Grundleistungen. 

Aber schauen wir doch einmal genau hin, welche Leistung hier tatsächlich zu erbringen ist: betrachtet man die Entwurfsplanung als vollständige konstruktive Lösung, d.h. als Festlegung der Geometrie und wesentlichen Materialeigenschaften, der tragenden Strukturen und der bauphysikalisch wichtigen Schichten im Zusammenspiel, einschließlich der Koordination und Integration aller Fachplanungen, bleibt immer noch eine Menge Festlegungen zu treffen, wie diese Leistungen im Detail beschaffen sein und hergestellt werden sollen und gegebenenfalls in welcher Abfolge. Die Detailangaben umfassen dabei all das, was seine Fachfirma für eine exakte Materialbestellung und Herstellung benötigt. Das ist die normale Ausführungsplanung.

Bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm müssen all solche Ausführungsangaben ohne Detailzeichnungen, ohne Grundrisse und Schnitte mit diesen exakten Angaben gemacht werden. Es muss alles beschrieben werden, so als ob es in Zeichnungen stünde, und so, wie es die Genehmigung erfordert, zumindest was die Anforderungen betrifft. Nur die genaue geometrische Lösung und Materialfestlegung übernimmt dann der Unternehmer (und natürlich ebenfalls die Koordination und Integration aller Fachplanungen, die Festlegung aller Schlitze und Durchbrüche und am Ende die Übergabe des Ergebnisses an den Tragwerksplaner). Dafür kommt ebenfalls als Teil dieser Besonderen Leistungen hinzu, dass der Planer diese vom Unternehmer entworfenen Lösungen daraufhin im Detail prüfen muss, ob sie den Vorgaben des Entwurfs und der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm entsprechen. das Prüfergebnis muss nachvollziehbar dokumentiert werden und die Überarbeitung nochmals geprüft werden. Das spart zwar das Stricheziehen, ist aber als geistige Leistung mindestens so anspruchsvoll anzusehen; auch der Aufwand dürfte unter dem Strich nicht wesentlich geringer werden, wenn man seine Aufgabe ernsthaft betreibt.

Sie können ja mal die Probe ausf Exempel machen, die Zeiten erfassen und dies mit einer eigenen Ausführungsplanung vergleichen. Und dann berichten Sie gerne hier.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Monaten von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@kontakt-1131)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 3 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Sehr geehrter Herr Doell,

wirklich, Ihre Bereitschaft hier im Forum fachkompetent, ausführlichst und zudem 'ehrenamtlich' in Ihrer Freizeit Ihr Wissen zu teilen, ist schon bemerkenswert und ich danke Ihnen an dieser Stelle noch einmal ganz besonders dafür!

Ihre Ausführungen sind mir äußerst hilfreich für die weitere Einstufung meiner Leistungen in Bezug auf die abweichend zur gängigen Honorarabrechnung zu bewertende Konstellation bzgl. des Stahlbaugewerkes bei diesem Bauvorhaben. - Und wie Sie abschließend anregen, wird eine Zusammenstellung meines erbrachten Zeitaufwandes notwendig sein, um dem Auftraggeber einen darauf basierten Ansatz auch prüfbar und nachvollziehbar vorlegen zu können.

Tatsächlich hielt sich der Umfang einer 'detaillierten Objektbeschreibung' meinerseits in Grenzen, statt dessen erhielt der Stahlbauer meine in den Anfängen steckenden Werkplanung mit zahlreichen textlichen und maßlichen Eintragungen in sämtlichen 50stel Plänen, woraufhin der Stahlbauer erst nur ein einseitiges "Richtpreisangebot" abgegeben hatte, was ich ihm aber nicht habe durchgehen lassen und ihn aufgefordert habe ein ausführlich und ausgearbeitetes Angebot vorzulegen, was dann mit 60 Seiten - auch detailliert (retrospektiv: nicht wirklich detailliert genug) ausgearbeitet nachgeliefert wurde.

Meine Leistung bestand v.a. in der Durcharbeitung und Bewertung früherer Angebotsvarianten, des finalen Angebots incl. Korrekturen, Ergänzungen, eine sehr intensiv zu nennende Werkplanungsbegleitung sowie Planprüfungen/-freigaben und abschließend v.a. in LPH 8 sehr zeitaufwändige Mängelbeseitigung, weil es ob der Uneinsichtigkeit des Stahlbauers einen Bauphysiker mit ins Boot zu holen (es war seine erste Kühlhalle) folglich unausweichlich Planungs- und Ausführungsfehler in Bezug auf Wärmebrücken gab, die mit viel Aufwand und für einen Neubau unzufriedenstellend abschließend behoben werden mussten. 

Ich weiß nun dank unseres Austausches, wie ich meine Leistungen besser zuordnen und in der Abrechnung darstellen kann und danke Ihnen abschließend noch einmal ganz herzlich!

Mit freundlichem Gruß,

Hubertus Brilling


   
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