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Ausdruck aller Angebote der E-Vergabe, LP 7 § 34 HOAI

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(@karsten-toelle)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Liebe Forumsmitglieder,

ich habe eine Frage: Nach Durchführung eines Ausschreibung via E-Vergabe, verlangt die VSt von mir, dass ich alle elektronischen Angebote ausdrucke, mit meinem Signum versehe und Ihnen alle Angebote in Papierform übergebe. Nun handelt es sich beim betreffenden Los um eine Ausschreibung zu komplexen Dachdeckungsarbeiten, mit 15 Angeboten. Insgesamt kommen so schnell 600 Seiten zusammen. Ich habe bei der VSt nachgefragt, was denn der Mehrwert der E-Vergabe sei, wenn man dann doch alles noch ausdrucken müssen und ich wollte hierfür Kopierkosten ansetzen. Die VSt lehnt das kategorisch ab und sagt, dass das Ausdrucken aller Angebote aus der E-Vergabe zu den Grundleistungen zähle.

Habt Ihr Erfahrungen mit einer solchen Angelegenheit? Ist die VSt hier im Recht?

Für Eure Hinweise bin ich dankbar!

MfG KT


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Ist denn die Teilnähme am E-Vergabeverfahren von vornherein Gegenstand des Auftrags gewesen oder wurde das erst im Laufe des Projekts so geändert? Wie wäre aus Ihrer Sicht das Vorgehen, wenn die Bieter Anschrieben, Nachweise und GAEB-Dateien mit der Post geschickt hätten – hätten Sie dann etwas ausgedruckt oder kopiert?

Haben Sie Zugang zur Vergabeplattform oder übersendet Ihnen der AG die Dateien?

Wie stellen Sie sich die Grundleistung "Dokumentation des Vergabeverfahrens" vor? Hinweis: Dokumente sind immer in Papierform. 

Und was sagt Ihr Vertrag über die Nebenkostenvergütung?

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@karsten-toelle)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

@fdoell 

Sehr geehrter Herr Doell,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Na ja - die E-Vergabe ist seit einiger Zeit Usus. Und sie war dementsprechend auch Gegenstand des gesamten Verfahrens.

In Zeiten, in denen die Papierform noch zulässig war, stellten sich Teile der LP 7 natürlich so dar: Man erhielt alle Angebote, inkl. aller Anlagen, prüfte sie, versah sie mit seinem Signum und gab alles (im Original) an die VSt zurück. Im in Rede stehenden Verfahren war die Papierform ausgeschlossen. 

Zugang zur Plattform hat nur die VSt. Das ist auch seit einiger Zeit so. Als Planer tritt man nicht mehr in Erscheinung.

Die Doku des Vergabeverfahrens ist m. M. n. der Vergabevorschlag. Der ist heute mit mehr "Prosa" durchsetzt: "so und so viele Bieter luden sich die Vergabeunterlagen von der Plattform. Die Angebote gingen wie folgt ein... etc. pp."

Einen Vertrag gibt es nicht. Es gab ein UVgO-Verfahren und daraufhin gab es dann nur noch ein Auftragsschreiben. Demnach sind die Aufgabenstellung des UVgO-Verfahrens + das Auftragsschreiben = Vertrag. NK sind natürlich vereinbart. 

Ich möchte halt in Erfahrung bringen, inwieweit in Zeiten der Digitalisierung doch noch einmal alles ausgedruckt werden muss. Wo ist da der Sinn? Die Vergabeakte der E-Vergabe ist rechtssicher im "Container" der jeweiligen Plattform archiviert und jederzeit - für Berechtigte - einsehbar. Auf meine Frage, warum die E-Angebote dann eigentlich doch nochmal in Papierform ausgedruckt werden müsse, entgegnete die VSt: "falls der Landesrechnungshof oder die EU käme und das Verfahren prüfen würde..." Kam mir nicht allzu schlüssig vor. Aber wenn dem so ist...

Des Weiteren finde ich keine Aussagen, auch auf Fachplattformen wie IBR-online und PBP, in denen einmal ausdiskutiert worden ist, wie sich die LP 7 in Zeiten der E-Vergabe gewandelt hat. Scheinbar hat sie sich nicht gewandelt.

Danke für Ihre Mühen.

Es grüßt

KT


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Nachdem die Begründung des AGs ist, dass der Ausdruck nur für irgendwelche Eventualitäten erfolgen soll, muss man wohl mit § 3 Abs. 1 HOAI argumentieren: Solche Sicherheitskopien sind nicht regelmäßig  im Rahmen von Objektplanungen auszuführen und auch im Allgemeinen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags erforderlich. Sie dürften daher nicht mit dem Grundleistungshonorar abgegolten sein.

Sie könnten aber in der Nebenkostenvergütung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 "Kosten für Vervielfältigungen von ... schriftlichen Unterlagen" enthalten sein, sofern dazu ein Anordnungsrecht des AGs nicht völlig absurd ist. Hier liegt möglicherweise ein berechtigtes AG-Interesse vor.

Grundsätzlich wird das wohl nur ein Gericht klären können.

Im konkreten Fall würde ich die Kopien einfach machen (600 Kopien zu wenigen Cent, ein Ordner und Trennblätter, eine Stunde Arbeit), das Schreiben darüber kostet mehr wertvolle Arbeitszeit...

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Monaten von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@karsten-toelle)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

@fdoell

Sehr geehrter Herr Doell,

 

vielen Dank für die Infos. Letztendlich habe ich es gemacht, bin jedoch mit dem Bauamt und der VSt im Gespräch, um eine generelle Klärung herbeizuführen. Bei einer solchen Sanierungsmaßnahme, mit 20 Losen und vielleicht 8-12 Bietern pro Los zzgl. Eignungsnachweisen, Referenzen, das gesamte VHB etc. pp. - da kommt schon ein Sack voll Papier zusammen. Und das in Zeiten der E-Vergabe, in denen man rechtssicher die eingegangenen Angebote bis in alle Ewigkeit seitens des AG sichern kann. Diesen Fakt hätte ich gern geklärt. Hilft ja dann auch allen anderen Kollegen, die mit dieser Verwaltung und der VSt zu tun haben.

Vielen Dank nochmal und viele Grüße

KT 


   
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