HOAI-Forum
Bauzeitverlängerung und Umbauzuschlag
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben im Februar 2021 den Auftrag für eine Elektroplanung, KG440/450 erhalten. Seinerzeit war ein Rahmenterminplan im Zuge der Vertragsunterlagen beigelegt wonach die Maßnahme zum Dezember 2023 mit Fertigstellung enden soll.
Nun hat der Bauherr wohl zunächst nur eine „Pinselsanierung“ der Hochbaumaßnahmen eingeplant.
Heißt es wurde schnell erkannt das die Maßnahmen im Hochbau zu gering waren und somit nachbeauftragt wurden. Mit dem Ergebnis das nun wurde komplett entkernt und innen neu aufgebaut wurde. Das Gebäude ist in der Denkmalliste der Kommune als Baudenkmal eingetragen.
Die Anlagen im TGA Bereich waren dabei immer schon in Gänze komplett zu erneuern. Aus dem Grund hatten wir seinerzeit auch keinen Umbauzuschlag angeboten. Wir sind davon ausgegangen das sich der seinerzeit beschriebene Rahmen auch so darstellt und die Maßnahme „mal eben mitgenommen“ werden kann.
Nun haben sich die Arbeiten in Planung und Ausführung so hingezogen das die Maßnahme Anfang des kommenden Jahres, also mehr als zwei Jahre später fertig gestellt wird.
Das Ganze stellt sich für uns nun nicht wirklich wirtschaftlich dar und wir würden gerne Mehrkosten aufgrund der Bauzeitverlängerung geltend machen.
Weiter überlegen wir auch einen Umbauzuschlag nachträglich geltend zu machen. Die Arbeiten in Planung und Ausführung im Hochbau aufgrund des neuen Leistungsumfang haben sich doch sehr gezogen bzw. waren vor Vertragsabschluss nicht bekannt.
Ich bitte um kurze Stellungnahme zur Bauzeitverlängerung und zum Umbauzuschlag.
An dieser Stelle möchte ich mich schon einmal für Ihre Hilfe herzlich bedanken!
Freundliche Grüße
Guten Tag,
eine Bauzeitverlängerung gibt es nach gängiger Rechtsprechung nur, wenn eine Bauzeit vertraglich vereinbart wurde. Die Beilage eines Rahmenterminplans in einem Vertrag kann, muss aber keine vertragliche Vereinbarung darstellen. Meist ist sie nur eine Wunschvorstellung. Da kommt es auf den genauen Wortlaut Ihres Vertrages an. Eine Verschiebung in zeitlicher Hinsicht ist keine Verlängerung.
Wenn schon immer die Technik völlig neu aufgebaut werden sollte und deshalb kein UZ vereinbart wurde – was hat sich geändert, was ist neu am Leistungsumfang? Wenn der Leistungsumfang größer wurde, sind es meist die anrechenbaren Kosten und das Honorar ebenso. Wenn sich etwas "gezogen" hat, betrifft das die Dauer von Vorgängen – welcher Mehraufwand hier zum Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat, müsste von Ihnen beweisen werden.
Wurde bei Ihnen ein Umbauzuschlag nicht vereinbart (d.h. im Vertrag gar nicht erwähnt) oder wurde vereinbart, dass der UZ 0% beträgt? Das ist rechtlich ein Riesenunterschied.
Fazit:
Im Allgemeinen ist das Durchsetzen einer Mehrvergütung aufgrund verlängerter Planungs- und Bauzeiten an die Überwindung hoher Hürden geknüpft – eindeutige vertragliche Terminregelungen, die von AG-Seite gebrochen wurden, nachweislicher Mehraufwand deswegen muss durch Vergleich Soll-Ablauf mit Ist-Ablauf aufwendig beweisen werden. Wegfall der Geschäftsgrundlage ebenso. Das geht nicht mal eben so hier im Forum, das ist viel Arbeit.
Umbauzuschläge nachträglich zu verlangen geht nur, wenn es um einen Umbau geht – nach bisheriger Rechtsprechung nur, wenn die Technik selbst umgebaut wird, d.h. ein Teil bleibt, nach neueren Literaturmeinungen auch, wenn das Gebäude umgebaut wird. Allerdings ist – aus meiner Sicht – immer zu fragen: wäre es auch ein Umbau, wenn das umgebaute Gebäude genau so gerade neu geplant worden wäre? Wenn nein, wo ist also der Mehraufwand gegenüber einer Neubauplanung?
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Vielen Dank für die Antwort!
Ja, kann ich nachvollziehen, stellt sich aber als großes Ärgernis da, aufgrund der gewünschten Mehrarbeiten im Hochbau dauert es zwei Jahre länger. Bei dem sich nun dargestellten Zeitraum von fünf Jahren in Planung und Ausführung hätte ich auf die Maßnahme seinerzeit gar nicht erst angeboten.
Freundliche Grüße
Wenn sich durch den Umstieg von Teilerneuerung auf Kompletterneuerung Planungsziele geändert haben und vergebliche Planungsleistungen erbracht wurden (weil die später nicht mehr benötigt wurden), gibt es zumindest einen Anspruch auf Vergütung mehrfach erbrachter Planungsleistungen nach § 10 HOAI.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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