HOAI-Forum
Basis der anrechenbaren Kosten nach Lph3: Vorläufige Schätzung ?
Guten Tag Herr Doell,
wir haben einen HOAI-Vertrag zur Technischen Gebäudeausrüstung geschlossen. Der kommunale Auftraggeber verlangte einen Stufenvertrag (Lp1-3, Lp4-9). Mit Abschluss der Lph3 haben wir eine Kostenberechnung abgeliefert, aus der die anrechenbaren Kosten und unser Honoraranspruch hervorgehen. Die Kostenberechnung wurde auch von der Fachabteilung ohne Beanstandung genehmigt (lt. deren mündl. Aussage).
Die Vertragsabteilung des Auftraggebers hat nun allerdings eine Weiterbeauftragung zur Unterzeichnung vorgelegt, bei der in der Honorarermittlung geschrieben steht: "Basis der anrechenbaren Kosten: Vorläufige Schätzung."
Uns gefällt die Formulierung "Vorläufige Schätzung" nicht, da wir befürchten, dass daraus später Streit über das tatsächliche Honorar entstehen könnte. Wie sehen Sie das ?
Desweiteren gefällt uns nicht, dass die in der Weiterbeauftragung genannten anrechenbaren Kosten, ohne Erklärung, zu unseren Lasten von unserer Kostenberechnung abweichen. Müssen wir bei einem Stufenvertrag akzeptieren, dass der Auftraggeber nach eigenem Gutdünken die anrechenbaren Kosten herunterrechnet ?
Vielen Dank für Ihre Mühen !
Nett, dass Sie mich direkt ansprechen, aber ich bin hier nicht der einzige, der antwortet und es ist auch nicht mein Forum. Fragen Sie also immer gern ohne direkte Anrede, damit sich alle potentiellen Antwortgeber angesprochen fühlen.
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Ein Vertrag ist etwas, das man auf Augenhöhe aushandelt. Fragen Sie einfach beim AG nach, wieso dort eine andere Zahhl steht, als Sie erwarten. Unterschreiben Sie erst, wenn alles geklärt ist. Niemand gibt etwas einseitig vor.
Was steht denn in Ihrem Stufenvertrag selbst in Bezug auf die anrechenbaren Kosten der Lph. 4-9? Der Abruf sollte eigentlich nur ein Schreiben sein, dass die nächste Stufe jetzt zu bearbeiten ist, mit Bezug auf den bereits geschlossenen Vertrag.
Oder war das gar kein Stufenvertrag und Ihr 1. Vertrag beinhaltete nur Regelungen zu Lph. 3, so dass jetzt ein neuer Vertragsentwurf vorliegt?
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Guten Tag Zusammen, guten Tag Herr Doell,
vielen Dank für Ihre Antwort !
gemäß Hauptvertrag: Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer...... in stufenweiser Beauftragung gemäß 3.4 bis 3.7 AVB
AVB 3.4 bis 3.7: Die Beauftragung weiterer Stufen erfolgt durch einseitigen schriftlichen Abruf
Ich frage mich also weshalb für eine Weiterbeauftragung überhaupt etwas unterzeichnet werden soll in dem Bedingungen formuliert werden, wenn ein einseitiger schriftlicher Abruf doch genügt ? (Da höre ich das Gras wachsen...)
Verwunderlich auch, dass in der Weiterbeauftragung nur der Hauptvertrag mit den schlechteren Konditionen genannt wird und nicht der Nachtragsvertrag, der im Planungsverlauf ausgehandelt wurde. Ein Nachtragsvertrag wurde ausgehandelt, da sich im Planungsverlauf der Vertragsgegenstand ganz wesentlich geändert hat. Aus dem Neubau wurde ein Umbau, es musste mehrfach umgeplant werden und der Leistungsumfang wurde erweitert.
Durch den Nachtragsvertrag ergaben sich deutliche Honoraranpassungen zu unseren Gunsten.
Diesen Nachtragsvertrag möchte ich jetzt nicht verwirken durch Unterzeichnungen einer Weiterbeauftragung, deren Folgen ich nicht abschätzen kann.
Ein korrekter Leistungsabruf weiterer Lph. sollte sowohl auf den ursprünglichen Hauptvertrag Bezug nehmen als auch auf die zwischenzeitlich getroffene Nachtragsvereinbarung, welche die Änderung des Vertragsgegenstands und die Honorierung dazu regelt.
Beinhaltet denn die Nachtragsvereinbarung auch bereits geänderte Honorarregelungen für Lph. 4-9? Wenn ja, müsste auch hierauf in einem Abrufschreiben nur Bezug genommen werden. Wenn nein, müsste eine ergänzende Nachtragsvereinbarung getroffen werden, welche nun Lph. 4-9 angesichts der geänderten Projektrandbedingingen umfasst. In jedem Fall müsste aber bei unverändertem Bauprogramm Bezug auf die massgebliche Kostenermittlung für die Ermittlung der aK genommen werden.
Sprechen Sie mit dem AG darüber, was genau Gegenstand des jetzigen „Abrufs“ werden soll und was noch vertraglich zu fixieren ist, um nun alles zu regeln, was erforderlich ist. Hier kann Ihnen inhaltlich vermutlich niemand dabei weiterhelfen!
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Vielen Dank - Sie haben uns schon SEHR weiter geholfen !
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