HOAI-Forum
Abrechnung einzelner Leistungsphasen nach HOAI
In einem Architektenvertrag wird die Abrechnung des Honorars wie folgt geregelt:
Abrechnungsgrundlage:
Der AG benennt die anrechenbaren Kosten als Grundlage für eine Angebotserstellung. Weicht die Schätzung der anrechenbaren kosten um mehr als 10 % der anrechenbaren Kosten der Kostenschätzung des AN an, so sind vom AN die abweichenden anrechenbaren Kosten zu benennen.
Die Leistungsphasen ( LPH ) 1-3 werden nach Kostenberechnung vergütet. Die LPH 4-6 werden nach Auftragssumme vergütet, die örtliche Bauüberwachung nach den tatsächlichen abgerechneten Baukosten vergütet.
Die LPH 7 ist nicht erwähnt, jedoch erbracht worden. Insgesamt wurden die LPH 1-8 erbracht.
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die LPH 4-7 wurden die gesamten Auftragssummen ( einschl. der Mehr - Minderkosten, aus Nachträgen und Änderungen, welche sich nach den Beauftragungen der Gewerke ergeben haben) als anrechenbare Kosten ermittelt und hieraus das Honorar gebildet.
Der AG ist der Meinung, das hier lediglich die Auftragssummen aus den Hauptaufträgen der Ausschreibungen angesetzt werden dürfen und nicht die Summen der Nachträge.
In LPH 7 ist als Grundleistung beschrieben:
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach
Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und
geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der
Preise
Hat der AG hier Recht, zumal im Vertrag als Basis die Auftragssumme angeführt wird und nicht der Kostenanschlag.
Was ist hier richtig? Hat der AG Recht ?
Bei der Frage nach dem Ansatz der anrechenbaren Kosten für Lph. 4-7 geht es um eine Vertragsauslegung. Das ist eine Rechtsfrage und kann von Honorarkundigen nicht beantwortet werden. Letztlich geht es um die Frage, was die Parteien bei Vertragsabschluss gewollt haben. Gibt es dazu unterschiedliche Meinungen, ist möglicherweise gar nichts dazu vereinbart. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung der HOAI, d.h. es werden anrechenbare Kosten aus der Kostenberechnung ermittelt.
Zu klären wäre in jedem Fall auch, aus welchem Gründen jeweils die Nachträge beauftragt wurden, ob damit ggf. Änderungen der Planung verbunden sind, die nach § 10 HOAI zu vergüten wären, oder ob es um bauwirtschaftlich begründete Nachträge geht (deren Prüfung Besondere Leistung ist) oder einfach um vergessene Leistungen des Planers (die honorarfrei nachzubessern sind). Ergänzung: der Zeitpunkt der Leistungserbringung möglicherweise Zusatzhonorar-freier Prüfungen ist nicht auf die Phase vor der Vergabe des Hauptauftrags beschränkt, siehe auch einschlägige Kommentare.
Das hat aber alles mit den vereinbarten Leistungen in Lph. 7 nichts zu tun. Leistung und Vergütung sind zwei paar Schuhe.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Ich kann Ihren Gedankengang in Bezug auf die LP 7 (c) verstehen. Diese Einzelleistung wird in der Praxis von vielen Planern tatsächlich falsch verstanden/interpretiert.
Bei der Grundleistung C in der LP 7 handelt es sich bei den "Angebote zusätzlicher und
geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen" nicht um die Nachträge im Zuge der Ausführung - so wie Sie das sicherlich verstehen, sondern um "zusätzliche und geänderte Leistungen", die im Zuge des Ausschreibungsverfahrens - und zwar strikt zeitlich begrenzt auf die LP 7 - vom Bieter eingebracht werden. Darauf bezieht sich diese Wertung.
So wie oben beschrieben, muss bei fehlender vertraglichen Festlegung der a. K. bei der LP 7 eine Auslegung des Vertrages erfolgen. Oder natürlich eine Einigung zwischen den beiden Vertragsparteien, denn Juristen sind schließlich nicht bei jedem Atemzug erforderlich.
In so einem Fall ist es ratsam, für die Verhandlung/Einigung die Pros/Kontras der beiden Varianten für sich aufzulisten und mit ins Gespräch zu nehmen. Gleichzeitig können Sie sich einige Argumente zurecht legen, die Ihre Position unterstreichen können.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
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