HOAI-Forum
Änderung der Deponiekosten InHouse Geschäft
Hallo Zusammen,
einer unserer öffentlichen Auftraggeber saniert eine kommunale Straße. Wir planen die Lph 1-7 gem. HOAI und führen die örtl. Bauüberwachung gem. AHO Heft 2 aus. Die Maßnahme wurde öffentlich ausgeschrieben. Der Ausbau des Straßenquerschnittes ist zweigeteilt. Die Planung sieht vor die rechte Fahrbahn grundhaft zu sanieren. In der linken Fahrbahn ist lediglich ein Deckenerneuerung geplant. Die Maßnahme wird mit 90% durch EU Fördermittel gefördert. Da Leistungen Dritter oder Eigenleistungen nicht gefördert werden wurde die Verwertung und Entsorgung der begleitscheinpflichtigen Rückbaufraktionen gem. Bodengutachten ausgeschrieben und von der günstigsten Bieterin zu einem üblichen Einheitspreis günstig angeboten. Die Oberbauleitung nimmt der AG selbst wahr.
Bereits zu Beginn der Maßnahme hat der AG sich entschlossen doch beide Fahrbahnen grundhaft zu sanieren, was zu höheren Entsorgungskosten führt. Eine Änderung der Ausführungsplanung war hierfür nicht notwendig. Weiterhin beansprucht ein nicht wirtschaftlicher Eigenbetrieb im Sinne des § 108 Abs. 2 KSVG und ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Deponierung für sich. (kommunaler Eigenbetrieb) Jedoch zu einem wesentlich höheren Preis als die Baufirma angeboten hat. Der AG nimmt dies wahr. Berücksichtigt die Mehrmengen aus der geänderten Ausführung sowie den Preisunterschied der Einheitspreise, führt dies zu geschätzten Mehrkosten > 200.000 Euro. Zudem entstehen dem AG Mehrkosten Aufgrund der wegfallenden Förderung in Höhe von 90% der Entsorgungskosten.
Für welche Lph können die Entsorgungskosten angesetzt werden? Berührungspunkte sind wesentlich in der öBÜ. Die tatsächlichen Entsorgungskosten (Rechnungen) sind uns nicht bekannt, da diese direkt zwischen Entsorger und AG abgewickelt werden, auch Lieferscheine liegen nicht vor. Wie können überhaupt anrechenbare Kosten ermittelt werden?
(Off Topic) VOB Frage: Ist diesen Geschäft überhaupt ein zulässiges Inhouse Geschäft? Kann ein kommunaler Eigenbetrieb sich dem Wettbewerb entziehen und öffentliche (förderfähige) Leistungen > 200.000 Euro pauschal für sich beanspruchen. Wie sieht es mit dem Prinzip des Wirtschaftlichkeit aus?
Zu Absatz 1:
Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung von Verkehrslagen sind immer Besondere Leistungen, die Einzelnen vertraglich zu spezifizieren sind, ob nun mit Begriffen aus der HOAI oder aus anderen Quellen. Welche Leistungen hier im Einzelnen der Art nach zu erbringen sind, dürfte aber nicht relevant sind. Die Frage, welchen räumlichen Umgriff der Auftrag umfasst, dagegen schon.
Vergaberechtlich wäre ggf zu prüfen, ob es zulässig ist, diese Planungsänderung im Wege der Anordnung als Auftragserweiterung zu erledigen oder ob dafür eine separate Vergabe erforderlich ist.
Mit den Leistungen des AGs ist vermutlich die Bauoberleitung im Sinne der Lph. 8 HOAI gemeint. Eine Oberbauleitung ist eine Aufgabe innerhalb eines Bauunternehmens.
Zu Absatz 2:
Es ist zu bezweifeln, dass die Planung nicht zu ändern ist, wenn sich der räumliche Umgriff der Maßnahme deutlich erhöht. Und sei es im Regelquerschnitt oder bspw. bezüglich der Verkehrsplanung in unterschiedlichen Bauphasen.
Welcher Art der "Anspruch" zur Entsorgung der Mehrmassen besteht, ist nicht näher ausgeführt und kann auch in einem HOAI-Forum schlecht kommentiert werden, da es dabei um rechtliche Fragen gehen dürfte. Wenn das bislang mir der Entsorgung beauftragte Unternehmen nichts dagegen hat, sollte das (aus nicht juristischer Sicht betrachtet) aber möglich sein. Wenn dann der AG auch noch bereit ist, dies zu einem höheren Preis zu erledigen und das vor seinen Gremien begründen kann, umso besser. Vielleicht muss er (rechtlich) ja...
Zu Absatz 3:
Die höheren Herstellkosten sind in den Lph. anzusetzen, in denen sie anfallen, und zwar für die jeweils betroffenen Grundleistungen, soweit Sie sich mit der Entsorgung befassen (macht dies ein Fachbüro und für Sie fallen nur die Aufwendungen wie bei einer Abfuhr zur Erddeponie an, wären das Ihre anrechenbaren Kosten). Auch von daher macht es (aus Ihrer Sicht unter wirtschaftlichen Aspekten) wenig Sinn, zu behaupten, sie müssten nichts an der Planung ändern. Sie haben da wiederholte Grundleistungen, für die nach § 10 HOAI ein Anspruch auf Vergütung besteht. Da die Kostenberechnung die maßgeblichen Eingangsdaten zur Ermittlung anrechenbarer Kosten liefert, müsste auch diese angepasst werden. Solche Kosten sind von Ihnen als übliche Kosten im Rahmen der Kostenberechnung zu ermitteln. Sollten Sie die nicht kennen, könnte man bezweifeln, dass Sie vom Fach sind... für die Entsorgung der rechten Fahrbahn haben Sie ja wohl auch übliche Kosten angesetzt... Ggf. haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen den AG, wenn die höheren Entsorgungskosten anrechenbar sind.
Zu Absatz 4:
Da müssen Sie in einem Vergaberechtsforum fragen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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