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Umbauzuschlag und mitzuverarbeitende Bausubstanz in der Freianlagenplanung nach HOAI 2013

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(@creativbau-stumpfgmail-com)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo ins Forum, ich bin neu hier und suche eure Hilfe bei der Beantwortung meiner Fragen.

Zum Sachverhalt:

Für einen öffentlichen Auftraggeber habe ich den Auftrag übernommen, ein Freibad zu sanieren inkl. Neugestaltung der kompletten Außenanlagen.
Mein erster öffentlicher Auftrag 😐
Im Vertrag wurde Honorarzone III, Mindestsatz vereinbart. Ein Umbauzuschlag bzw. etwaige mitzuverarbeitende Bausubstanz ist nicht vereinbart worden.

Im Vertrag wurde das Honorar wie folgt festgelegt: es richtet sich nach „den anrechenbaren Kosten, vorgegeben durch die vom Auftraggeber genehmigte Kostenberechnung nach §6 HOAI, solange diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung.“

Es ist weiterhin anzumerken, dass es von vornherein eine politisch festgelegte max. Bausumme gab (aus einer 3 Jahre alten Machbarkeitsstudie), die wegen Belangen des Fördermittelgebers und der Ratsmitglieder nicht überschritten werden durfte.

Somit gab es immer zwei Dokumente in der Kalkulation, eines für den Fördermittelgeber (ZBAU-Unterlage) und eines für die interne Kommunikation mit dem AG. Dem AG war also in allen Gesprächen klar, dass für die vorgegebene Bausumme das Vorhaben nicht ansatzweise umgesetzt werden kann.

Nun habe ich (leider) fleißig meine Abschlagsrechnung auf dieser vorgegebenen Summe der anrechenbaren Kosten gestellt. Während der LP8 teilte ich dem AG mit, auf Basis der tatsächlichen Kostenberechnung aus LP3 abzurechnen. Dies wurde mir verweigert mit der Begründung:

„Gemäß unserem Vertrag bildet am Ende die genehmigte Kostenberechnung die

Abrechnungsgrundlage. Liegt diese nicht vor, ist die Kostenschätzung anzusetzen … Diese hätten Sie in der Leistungsphase 3 bereits fortschreiben müssen, um eine entsprechende Abrechnungsbasis anzusetzen.“

Da ich zu diesem Zeitpunkt nur noch 4 Monate Bauzeit zu erwarten hatte, wollte ich keinen Streit vom Zaun brechen und teilte dem AG mit, vorerst auf die ursprüngliche Abrechnung zurückzugehen. Alle weiteren Abschläge wurden so auch pünktlich bezahlt.

Nach erfolgreichem Abschluss der Bauarbeiten, möchte ich nun die Teilschluss-Rechnung erstellen, die mir so viele Fragezeichen auf die Stirn schreibt.

1) Die anzurechnenden Kosten laut Vertrag waren um ein Vielfaches kleiner als die tatsächlichen Kosten laut Kostenschätzung/Kostenberechnung.
2) Meiner Meinung nach ist die Honorarzone falsch ermittelt. Es müsste laut Objektlisten und meiner Punktebewertung mindestens die IV sein.
3) Ein Umbauzuschlag und eine mitzuverarbeitende Bausubstanz finden keine Erwähnung im Vertrag (wie gesagt mein erster dieser Art mit Öffis)

Nun zu den Fragen:

  1. a) kann man mit der Teilschlussrechnung einfach die Honorarzone ändern?
  2. b) wie ich gelesen habe, kann man bei fehlender schriftlicher Festlegung laut HOAI2013 einen Umbauzuschlag von 20% ansetzen. Nur die Frage auf welcher Berechnungs-Basis?
    Hintergrund: Das vorhandene Freibad bestand aus einem alten Betonbecken mit Beckenkopf, in das das neue Becken hingebaut wurde. Für den neuen Sprungbereich musste das Fundament des alten Beckens teilweise aufgenommen werden, und nach Vertiefung mit Unterfangung der Seitenwände neu gebaut werden. Damit liegt meiner Meinung nach auch der Eingriff in vorhandene Bausubstanz konstruktiv und planerisch vor, was sowohl den Umbauzuschlag als auch einen zu berechnenden Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz rechtfertigt.
    Ist der Wert tatsächlich ein pauschaler Aufschlag auf das Honorar? oder sollte man z.B. den Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz für die 20% ansetzen?
  3. c) wie kann man den Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ermitteln? Nach meinem Verständnis muss der Wert ermittelt werden, der für den Bau der Baugrube eines Beckens, inkl. Fundament und Seitenwände kalkulatorisch anfallen würde. Davon abgezogen der Teil z.B. des Fundamentes, welches inkl. Unterfangung neu errichtet wurde. Dies dann unter Berücksichtigung welchen Zeitwertes (das alte Becken wurde in den 1960er errichtet) heruntergerechnet werden. Welchen Zeitwert kann man für diese Berechnung ansetzen?

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen, auf meine Fragen Antworten zu finden.
Am Ende möchte ich nicht unverschämt sein, sehe aber auch nicht ein, meine Arbeit zu verschenken.

Danke für Eure Hilfe vorab.

Gruß Elke


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend,

natürlich ist eine Ferndiagnose zu Ihrem Sachverhalt ohne einer genauen und detaillierten Betrachtung des Vertrages und des gesamten Ablaufes etwas schwierig. Es sind aber dennoch einige offene Flanken (aus meiner Sicht zu Ihrem Gunsten ... auch sicherlich sehr berechtigt) vorhanden.

zu a)

Die Honorarzone "einfach" zu ändern wird sich sicherlich als schwierig erweisen. Schließlich wurde die HZ vertraglich vereinbart. Wurde der Vertrag im Geltungsbereich des Preisrechts der HOAI (also vor dem 01.01.2021) geschlossen, dann könnte eine zuvor gezielt (oder auch unbewusst) zu niedrig angesetzte HZ zu einer Mindestsatzunterschreitung führen. Um das nachzuweisen, wäre aber eine Gegenberechnung erforderlich. Wenn Sie sich sehr sicher sind, dass die vereinbarte HZ zu niedrig ist, wäre eine solche Überprüfung ratsam und auch aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll.

zu b)

Es gilt tatsächlich die Vermutungsregelung wonach die 20 % Umbauzuschlag angesetzt werden könnten, falls dazu vertraglich nichts vereinbart war. Man kann den Umbauzuschlag aber auch mit 0 % ansetzen. Ist die Frage, ob bei Ihnen im Vertrag wirklich nichts dazu stand?

zu b) und c)

Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz hat nichts mit dem Umbauzuschlag zu tun. Es sind 2 verschiedene Parameter des Honorars. Auch deckt das eine das andere nicht ab. Der Umbauzuschlag ist ein %-Anteil auf das Honorar. Die mzvB ist eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten zu Ihren Gunsten.

Der Wert der mzvB muss zum Zeitpunkt der KB bestimmt werden, kann aber natürlich auch nachgeholt werden. Es gibt auch verschiedene Ansätze und Rechenwege, um diesen zu bestimmen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@creativbau-stumpfgmail-com)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo Herr Flemming,

vielen lieben Dank für die Beantwortung des Beitrages.

zur Ergänzung hier die fehhlenden Daten: 

zu a) der Vertrag stammt aus 2019 also greift HOAI 2013. Da Mindestsatz vereinbart wurde, wird der aufgrund der falschen HZ Zuordnung unterschritten. Einen Gegenberechnung dazu habe ich erstellt (siehe Anhang). Ich hoffe, das reicht auch so aus, wenn ich dies der Schlussrechnung beilege.

zu b) Im Vertrag ist zu Umbauzuschlag nichts geregelt, es gibt keinen §, der dazu etwas aussagt.

zu b) und c) Der Wert der mzvB wurde Zeitpunkt der KB nicht bestimmt. Also kann er mit der Schlussrechnung dokumentiert werden?

Vielen Dank im Voraus

 

Nachtrag: PS: leider lässt sich die PDF nicht anhängen 🙁 darf ich die per PN senden?

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 9 Monaten 4 mal von Elke Tupeu

   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

@creativbau-stumpfgmail-com 

Guten Abend Herr Tupeu,

Als Ergänzung: wenn Sie schon mit der SR Ihre Mehrforderungen formulieren möchten, haben Sie auch andere Punkte geprüft, die ggf. bzgl. einer Anpassung zu prüfen wären, z. B. Anzahl der Objekte usw.?

Veröffentlicht von: @creativbau-stumpfgmail-com

darf ich die per PN senden?

das können Sie gerne machen.

FLEMING.CONSULTING.
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(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 16
 

sehr geehrte Herren,

mich würde zunächst interessieren, wie der Fall nun weitergegangen ist.

Eine Anmerkung an der Stelle meinerseits sei der Verweis auf das Urteil des BGH vom 16.11.2016 - AZ: VII ZR 314/13. Hiernach sind vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.

https://www.ghv-guetestelle.de/media/dib_10_2020_kostenberechnung.pdf

 

Mich würde an der Stelle auch interessieren, ob zur mangelfreien Kostenberechnung, die ja Grundlage der Honorarberechnung sein soll, nicht sowieso diejenigen Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz gehören? Urteile/Rechtsprechung finde ich hierzu keine, aber vll. hat ja jemand dazu eine Auffassung und kann diese argumentativ untermauern?


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

die mangelfreie Kostenberechnung, die bei Beauftragung der HOAI-Grundleistungen geschuldet ist, ist eine Kostenberechnung nach DIN 276–1:2008. Gemäß dem dort unter 3.3.1 aufgeführten Zweck dient sie nicht der Honorarberechnung. Allerdings ist nach 3.3.6 der Wert vorhandener Bausubstanz und wiederverwendeter Teile in den betreffenden Kostengruppen gesondert auszuweisen.

Anrechenbare Kosten werden immer erst aus der Kostenberechnung entwickelt, sie sind nur im Ausnahmefall direkt aus jener entnehmbar. Der Wert vorhandener Bausubstanz eines Objektes insgesamt (unabhängig von ihrer planerischen oder gestalterischen Mitverarbeitung) ist damit zwar in einer vollständigen Kostenberechnung enthalten, das sagt aber nichts darüber aus, inwieweit diese vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wurde, d.h. z.B. auch inwieweit sie mit ihren Kosten zu dem zu planenden Vertragsinhalt gehört. Die amtliche Begründung lieferte ein Beispiel, wobei eine Straßendeckenerneuerung nicht die Kosten der darunter liegenden Binder- und Tragschichten etc. als mvB beinhaltet, da dies von vornherein nicht zur planerischen Aufgabe gehört – und das, obwohl die HOAI als Objekt nur die Verkehrsanlage als Ganzes als Leistungsbild kennt.

Aus den Kosten, die insgesamt zu ermitteln sind, sind also bspw. bei Gebäuden die anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der §§ 33 Abs. 3 und 4 Abs. 1 bis 3 neben den Kosten der Baukonstruktion und der technischen Anlagen zu entwickeln. Bei der mitverarbeiteten Bausubstanz in § 4 Abs. 3 ist explizit erwähnt, dass die Höhe dieser anrechenbaren Kosten zu vereinbaren ist, die kann also kein Planer einseitig "ermitteln". 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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