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Umbauzuschlag für neue Einmündung / Anschluss an bestehende Straßen

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(@ibach)
New Member
Beigetreten: Vor 7 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo zusammen,

vorab vielen Dank an das Forum für euer geballtes Wissen, das schon viele Unklarheiten durch stilles Mitlesen aufklären konnte! Leider bin ich zu dem o.g. Thema nicht konkret fündig geworden. 

Ausganssituation: Ein neues Betriebsgelände soll mittels einer neuen Ein-/Ausfahrt und einer neuen Einsatzausfahrt an bestehende Straßen angeschlossen werden. Die neue Einsatzausfahrt soll eine LSA erhalten, die bestehende Straße muss umgebaut werden (Mittelstreifen, Entwässerungsgraben bzw. -mulde im Bestand). Für den neuen "normalen" Anschluss fallen in der bestehenden Straße ebenfalls kleinere Umbauten an (bestehender Seitenstreifen / Gehweg).

Dazu meine Fragen:

Kann hier ein Umbauzuschlag angesetzt werden oder handelt es sich um einen Neubau? Müsste man bei der Ermittlung zwischen Umbau- und Neubereich unterscheiden, die anrechenbaren Kosten entsprechend aufteilen und den Umbauzuschlag nur auf den tatsächlichen Umbaubereich ansetzen? (Als Neubaubereich würde ich die bisher unbebaute Fläche ab Straßenkante zum neuen Betriebsgelände hin ansehen.) 

Handelt es sich überhaupt um ein Objekt, wenn sich Ein-/Ausfahrt und Alarmausfahrt an verschiedenen Stellen befinden und ggf. sogar an verschiedene Straßen anschließen?

herzlichen Dank vorab!

Viele Grüße

I. Bach


   
Zitat
Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Wenn innerhalb der bestehenden Straßengrundfläche die Nutzung geändert wird, ist das ein Umbau. Wird die Straßengrundfläche seitlich erweitert, ist das ein Erweiterungsbau (kein Umbau). 

Die HOAI selbst kennt keine Aufteilung in einen Erweiterungs- und Umbauanteil, das kann man aber (anteilig über Flächen oder Baukosten bzw. nach einer Kalkulation des Mehraufwands) vertraglich vereinbaren wie man möchte.

Wenn an einer Straße innerhalb einesAuftrags an mehreren Stellen in räumlicher Nähe gebaut wird, kann es sich um einen Anwendungsfall des § 11 Abs. 2 HOAI handeln - treffen alle dort genannten Kriterien zu, werden die Kosten mehrerer Objekte zusammengefasst, die Planung also wie für ein Objekt abgerechnet. 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@ibach)
New Member
Beigetreten: Vor 7 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

@fdoell 
herzlichen Dank für die informative Antwort.
Viele Grüße

I.Bach


   
AntwortZitat
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