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Erste Bauvoranfrage abgelehnt - Vertrag weiterhin gültig für neuen Anlauf? Eingrenzung LP 1-4 schriftlich?

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(@gluteus)
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Beigetreten: Vor 4 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Liebe Experten, ich hoffe, ich kann hier ein komplexe Fragestellung um Architektenvertrag und HOAI ausreichend beleuchten.
Eine erste Bauvoranfrage für einen geplanten Neubau wurde vom Bauamt zunächst abgelehnt. Eine erneute zweite Bauvoranfrage bzw Bauantrag zusammen mit einer detaillierten juristischen Begründung bietet nun Aussicht auf Erfolg.
Der Architektenvertrag für die erste Bauvoranfrage wurde mündlich abgeschlossen. Ein Mittelsatz wurde nicht explizit vereinbart, dennoch aber nach Rechnungsstellung meinerseits (aus Unwissenheit) bezahlt (auf Basis Leistungsphasen LP1-2).
Gelten nach Bearbeitung und Einreichen des zweiten Bauantrages mit allen prüffähigen Unterlagen nun automatisch die Bedingungen des ersten mündlichen Vertrages (gleiche Honorarzone aber auch wieder der Mittelsatz)?
Das Bauamt verlangt nun einen Bauantrag mit allen prüffähigen Unterlagen, um die juristischen Begründungen in den Fachabteilungen prüfen zu können (bitte fragt nicht, warum)
Gesetzt der Fall, der initiale mündl. Vertrag hat nun auch für den zweiten Anlauf Gültigkeit, sollten die bereits berechneten LP1+2 dann nicht berücksichtigt werden? Die Bauzeichnungen müssen nun angepaßt und im Detail ausgeführt werden, so wie es auch nach einer Genehmigung der ersten Bauvoranfrage in den nächsten Schritten erfolgt wäre. Maßgeblich für den zweiten Anlauf ist die juristische Ausarbeitung durch einen Fachanwalt.
Falls die abgelehnte Bauvoranfrage Nr.1 und der potentiell erfolgreiche Bauantrag Nr.2 für das gleiche Objekt unterschiedliche Architektenverträge erforderlich machen, wäre ich für eine kurze Begründung sehr dankbar. Hier müßte für Vertrag Nr.2 nach meinem Verständnis der Mittelsatz schriftl. (z.B. auch per E-Mail) fixiert werden, genauso wie eine Eingrenzung zunächst auf LP 1-4. Die LP1-2 würden dementsprechend erneut berechnet werden, obwohl der zusätzl. Aufwand des Architekten für diese beiden Phasen (und im Vergleich zu der juristischen Ausarbeitung) tendenziell eher gering ist.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Es geht um dasselbe Gebäude, also ist es wohl ein Vertrag. Nach § z Abs. 1 HOAI ist ohne andere Vereinbarung in Textform immer der Basishonorarsatz maßgeblich, auch für die erste Vorplanung. Die geleistete Zahlung ist als Anzahlung auf die Gesamtvergütung anzusehen und kann bei der nächsten Abschlagsrechnung bezüglich des zu zahlenden Honorars korrigiert werden. 

Bei einer Überarbeitung sind natürlich nur die Leistungen zu berechnen, die auch ein zweites Mal notwendig sind. Nach § 8 Abs. 2 HOAI ist die Vergütung hierfür ebenfalls in Textform zu vereinbaren.

Ob sie dabei den Basishonorarsatz oder einen höheren Honorarsatz vereinbaren, liegt an Ihnen, genauso wie die Frage, welche Leistungsphasen Sie mit dem Planer vereinbaren.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@gluteus)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 4 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

@fdoell 

Zunächst einmal herzlichen Dank! Ihre Auslegung ist nun Gegenstand einer Kontroverse geworden.
Der Architekt möchte die Leistungsphasen 1+2 nun ein zweites mal für das gleiche Gebäude berechnen, da es sich seiner Meinung nach um zwei verschiedene Planungen handelt.

Hier die Historie noch einmal chronologisch:

1. Eine erste Bauvoranfrage wurde eingereicht und abgewiesen. LP1+2 wurden nach einem Vorvertrag (Mittelsatz) in Rechnung gestellt und beglichen.

2. Nach einem klärenden Gespräch mit dem Bauaufsichtsamt und der nachfolgenden Definition von zwei notwendigen Bedingungen zum Baukörper wurde eine zweite Bauvoranfrage für das gleiche Objekt eingereicht. Die Baupläne und Baubeschreibung wurden leicht angepasst und das Bauvolumen neu berechnet.

3. Daraufhin wurden seitens Bauaufsichtsamt prüffähige Unterlagen verlangt, was dazu führte, daß die eingeleitete Bauvoranfrage erneut zurück gezogen würde und nun ein Bauantrag gestellt werden muß.

4. An dieser Stelle habe ich zwecks Transparenz einen Architektenvertrag angefragt, in der Annahme, daß mir für den Bauantrag nun die Leistungsphasen 3-4 berechnet werden, zzgl. der besonderen Leistungen, welche zum aktuellen Zeitpunkt über die Lph 2 hinaus notwendig wurden. 

5. Im Architektenvertragsentwurf wurden wider Erwarten nun die Leistungsphasen 1-5 aufgeführt, also Lph 1-2 erneut berechnet. Die erneute Berechnung der Lph 1-2 wird nun dadurch gerechtfertigt, daß durch hinzufügen einer juristische Ausarbeitung (Fachanwalt/ Eigeninitiative) und das planungstechnische Einzeichnen/ Beschreiben/ Erfüllen der zwei Bedingungen durch das Bauaufsichtsamt eine neue Situation, sprich ein neues Bauvorhaben entstanden ist.
In beiden Bauvorhaben wäre man mir bereits entgegen gekommen und würde für Lph 1-2 jeweils nur die Grundleistungen abrechnen (ansonsten besondere Leistungen??).  

6. Daß ich einen Schnitt nach Lph 4 und nicht nach Lph 5 plane und daher auf eine Vertragsanpassung bestehe, ist das kleinste Problem. Selbstverständlich würde ich auf Basis einer plausiblen Auflistung sämtliche "besondere Leistungen" (Lph 1-3) nach Aufwand begleichen.
(Abgesehen von der erneuten Berechnung der Lph 1-2 wurde der Honorarsatz von Mittel- auf Dreiviertelsatz angehoben, was hier ein weiteres Geschmäckle erzeugt)  

Fragen:
a) Ist durch die oben beschriebenen Änderungen zwischen den beiden Bauvoranfragen, bzw. Wandlung der zweiten Bauvoranfrage in einen Bauantrag tatsächlich ein neues Bauvorhaben entstanden, welches eine zweifache Berechnung der Lph 1&2 rechtfertigt?
b) Ist es formal korrekt, wenn ich lediglich Lph 3-4 (nach Ausführung) entsprechend Vertrag begleiche und alle weiteren Kostenpositionen als sog. besonderen Leistungen nach Stundensatz begleiche?

Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Guten Tag,

ich fürchte, jetzt wird es doch sehr individual-projektspezifisch und die Antworten sind im Detail von den Inhalten der Verträge und des vertragsbezogenen Schriftverkehrs sowie den tatsächlich erbrachten Leistungen abhängig.

Das wird man nicht mehr als allgemein interessierende Fragestellung ehrenamtlich beantworten können. Allein zu verstehen, was die Probleme genau sind, um dann Antworten oder Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu geben, scheint bei den vielfältig miteinander verknüpften Aussagen nicht unanspruchsvoll.

Das fängt damit an, welche Bedarfsplanung von Ihnen vorlag bzw. welche Planungsgrundlage der Planer nach BGB erstellte, geht über die Dokumentation der Lph. 1 mit den Grundlagen – die auch die Genehmigungsfähigkeit umfassen – und hört bei den tatsächlichen Leistungsinhalten der zweimaligen Lph. 1 + 2 nicht auf.

Das alles zu durchdringen und zu analysieren, übersteigt m.E. die Möglichkeiten, die dieses Forum mit ehrenamtlich-freizeitlichen Antworten bietet. Da benötigen Sie eine individuelle, fachliche Beratung.

Sie finden Honorarsachverständige in Ihrer Nähe unter https://www.bvs-ev.de/sachverstaendige-suchen?keyword=Honorare%20(Architekten%20und%20Ingenieure , wobei Unterlagenaustausch und Besprechungen heutzutage nicht unbedingt ein persönliches Treffen notwendig machen. Das ist gut investiertes Geld und sichert Ihnen neben Vorschlägen zum konkreten Vorgehen auch eine individuelle "Schulung" mit Basiswissen zur honorartechnischen Situation, das Sie sicherlich im weiteren Verlauf des Projekts noch benötigen – von einem Baufachanwalt für Planungsrecht einmal noch gar nicht geredet (nur angedacht), der vielleicht erforderlich wird, wenn es mit dem Planer Probleme gibt oder Sie die weitere vertragliche Situation auf feste Füße stellen wollen...

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@gluteus)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 4 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Herzlichen Dank, auch für den Link zu den Sachverständigen!


   
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