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Nachtragserstellung

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(@fritoma)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 6
Themenstarter  

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Zuge einer Maßnahme wurden uns Entwurfsunterlagen übergeben. Dieses mit der Maßgabe hieraus dann Ausführungsunterlagen zu erstellen.

Diese übergebenen Unterlagen waren nicht ausreichend und wurden von uns teilweise nachgearbeitet bzw. auch neu erstellt.

 

Konkret wurden von uns innerhalb der Anlagengruppen 440 und 450 z.B. Eigenstromanlagen, Mittelspannungsschaltanlagen oder auch grundsätzliche Auslegungen nachgearbeitet oder neu erstellt.

Vertraglich sind die Anlagen in Honorarzone II vereinbart.

 

Wie sind diese Arbeiten abzurechnen, es handelt sich hierbei ja um Nachtragsleistungen?

 

In der HOAI sind unter Anlage 15.2 Objektliste Technische Ausrüstung die Anlagen in der Honorarzone III aufgeführt. Ist es möglich obwohl ja Honorarzone II über alle Leistungen im Vertrag vereinbart, nun diese Arbeiten aufgrund des Nachtrages in Honorarzone III abzurechnen?

 

Muss ich über alle bearbeiteten Anlagenteile die Summe bilden und diese dann als Grundlage des Nachtragshonorars berücksichtigen oder ist auch möglich hier jeweils, z.B. für Eigenstromversorgungsanlagen, Mittelspannungsschaltanlagen etc. eine separate Betrachtung durchzuführen und hier separat dann das Honorar zu ermitteln?

 

An dieser Stelle möchte ich mich schon einmal für Ihre Hilfe herzlich bedanken!

 

Freundliche Grüße


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Nach § 8 Abs. 3 ist die gesonderte Vergütung eines Einarbeitungsaufwandes (wenn man nicht als Planer ab Lph. 1 beauftragt wurde) zu vereinbaren. Solche Leistungen sollte man grundsätzlich vereinbaren, wenn man in ein teilweise bereits bearbeitetes Projekt einsteigt.

Davon zu unterscheiden sind die bei Vertragsabschluss natürlich noch nicht bekannten, eventuell vorzunehmenden Umarbeitungen und Ergänzungen der vorhandenen Planungen – aus welchen Gründen auch immer die erfolgen. Auch hier ist zu empfehlen, erst die Beauftragung zu veranlassen, bevor man mit der Arbeit beginnt. (Analogie: wie fühlt sich der Autobesitzer, wenn die Werkstatt ohne Nachfragen "notwendige" Reparaturen durchführt?)

Wenn die Anlagen in der HOAI in HZ III aufgeführt sind, wieso schließen Sie dann einen Vertrag über Hz II ab?

Ob Ihnen für diese Zusatzleistung die übliche Vergütung und damit möglicherweise Hz III zusteht oder ob Ihnen die übliche Vergütung und damit die offensichtlich in dieser Gegend und bei diesem AG/Projekt gängige Hz II zusteht, ist ggf. ein Sachverständigenthema, das zu klären das Mehrhonorar mehr als auffressen kann. Das wird man auch nicht hier am "grünen Tisch" entscheiden können, dazu gehören viele Vertragsdetails u.a.m.  

Wenn das Honorar für die Umarbeitungen und Neuplanungen nach HOAI berechnet wird, sieht diese in § 43 Abs. 1 als honorartechnisches Objekt die Anlagengruppe vor. Kann die Um- und Neuplanung nach tatsächlichen Honorarzonen abgerechnet werden und liegen innerhalb einer Anlagengruppe für einzelne Anlagen verschiedene Honorarzonen vor, so ist das Rechenverfahren in § 56 Abs. 4 HOAIU geregelt. Aber das sollten Sie als Fachplaner Technischer Ausrüstung ja ohnehin wissen.

Generell sind jedoch Leistungen, die nach dem 31.12.2020 beauftragt wurden, nicht zwingend an die HOAI gebunden (es sei denn, Sie hätten gar keine Regelung getroffen, dann gilt die HOAI als Auffangregel). Sie können also einen entsprechenden Abrechnungsmodus mit Ihrem AG besprechen und aushandeln, auch pauschal oder nach sonstigen Rechenregeln, sogar mit Honoraren für einzelne Anlagen anstelle Anlagengruppen. Was spricht dagegen?

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

@fritoma: Grds. gilt sowohl für den geschuldeten Leistungsumfang als auch für die dazugehörige Vergütung, die vertragliche Vereinbarung. Da für die von Ihnen durchgeführte Zusatzleistung wohl eine solche nicht vorliegen dürfte (es sei denn, sie haben eine Nachtragsvereinbarung mit Ihrem AG abgeschlossen), wird die Klärung einer genauen Einzelfallbetrachtung bedürfen.

Als viel pragmatischeren Weg sehe ich hier eher ein offenes Gespräch mit Ihrem AG. Damit dieses aber konstruktiv verläuft und das Ergebnis des Gesprächs in Ihrem Sinne ausfällt, wäre eine Vorbereitung Ihrerseits empfehlenswert (z. B. genaue Berechnung Ihres Mehraufwandes, Argumentationskette für Ihre Sicht der Dinge usw.).

Für die Zukunft würde ich Ihnen empfehlen, Zusatzleistungen im Vorfeld beim AG anzuzeigen und über die dafür zustehende Vergütung zu verhandeln und diese auch vertraglich festzuhalten.

In Ihrem Fall können Sie sich ja auch in die Lage des AGs versetzen. Dieser könnte sich die Frage stellen: wieso haben Sie einfach die übergebene Planung angepasst und dadurch einen Mehraufwand verursacht?

Hätte der AG über die Erfordernis einer Anpassung die Kenntnis gehabt (nehmen wir an, das war ihm nicht klar), dann hätte dieser eventuell andere Möglichkeiten in Betracht ziehen können. Z. B. die Planung selbst korrigieren / anpassen, oder den Ersteller der Planung bitten, diese entsprechend kostenneutral zu korrigieren (falls hier eine ungenügende Vorleistung vorlag) usw. usw. usw.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@fritoma)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 6
Themenstarter  

Eine Einigung ist erfolgt, nochmals Danke!!!


   
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