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Stahlkonstruktion innerhalb eines Gebäudes: eigenes Objekt der Tragwerksplanung? Honorazone?

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(@jmwipflerplan-de)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Frage zur Tragwerksplanung: Eine innerhalb eines Gebäudes befindliche festinstallierte Stahlkonstruktion als Arbeits- und Bedienbühne ist nach meiner Auffassung ein eigenes Objekt bei der Tragwerksplanung. Ist das richtig, oder ist es eine zugehörige bauliche Anlage und damit über die TWP des Gebäudes abzurechnen? Wie ermittle ich, wenn die Konstruktion als eigenes Objekt gewertet wird, die Honorarzone und die Anrechenbaren Herstellkosten zur Honorarermittlung? §50 Abs. 1-3 greifen m.E. nicht. Frei vereinbar? Wie alles seit 2021...

Im Voraus danke für eine Antwort.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 271
 

Auch in der HOAI 2021 ist ein Tragwerk das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit maßgeblich sind (§ 49 Abs. 2). Wenn also die Lastabtragung in den Untergrund von dieser Stahlkonstruktion gemeinsam mit der Lastabtragung des übrigen Gebäudes erfolgt, ist das Ganze ein Tragwerk. Getrennte Tragwerke liegen nur vor, wenn die Stahlkonstruktion eine vom Gebäude unabhängige Lastabtragung, also eigene Fundamente bis ins Erdreich o.ä. erhält.

In dem Fall der Konstruktion ist noch zu bedenken: wer macht die Objektplanung dafür? Wenn die auch vom Tragwerksplaner gemacht wird, bildet das ein eigenes honorartechnisches Objekt. Wenn man Ihnen die Objektplanung nicht übertragen will, lassen Sie sich erst mal die Stahlbaukonstruktion als Zeichnung vorlegen, bevor Sie das Beraten anfangen...

Ferner könnte bzgl. der Stahlkonstruktion § 50 Abs. 2 zur Anwendung kommen (wenn das so vereinbart wird), wonach ein höherer Anteil anrechenbarer Kosten maßgeblich für die Honorarermittlung in der Tragwerksplanung wird. Warum sollte das nicht greifen?  

Bezüglich der (anteiligen) Honorarzone ist auf die einschlägigen Konstruktions- und Berechnungsmethoden zu verweisen, die gem. Anlage 14.2 HOAI bei dieser Konstruktion zur Anwendung kommen (bei Rahmen- und Skelettbauten, zumindest also Hz III).

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 10 Monaten 2 mal von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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