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Konzept Barrierefreiheit

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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 40
Themenstarter  
Liebe Forumsteilnehmer,
 
ein Planer mit einem Vertrag nach HOAI LPH 1-8 soll ein Konzept Barrierefreiheit erstellen: Dieses beinhaltet textliche Beschreibungen und Plandarstellung in den LPH 2 bis 4.
 
Vereinbart ist auch die Erstellung Vorplanungs- und Bauplanungsunterlage (Konzept Barrierefreiheit ist hier auch Inhalt)
sowie die vertraglich zu beachtenden Vorschrift
Handbuch „Berlin – Design for all – Öffentlich zugängliche Gebäude“ (Konzept Barrierefreiheit ist hier auch Inhalt).
 
M.E. ist die barrierefreie Planung eine Grundleistung.
 
Alles wurde so bereits in der Ausschreibung mitgeteilt, woraufhin der Planer ein Angebot mit der Möglichkeit von Zu- oder Abschlägen auf den HOAI-Basissatz abgab, welches bezuschlagt wurde.
 
Nun möchte der Planer dafür zusätzliches Honorar.
 
Sind Sie der Meinung, dass dieses zusätzlich zu vergüten wäre?
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Ihr Mitglied

   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Hier muss man wohl zwei Dinge unterscheiden:

1. Im Allgemeinen: Ist die Planung eines barrierefreien Gebäudes auf der Leistungsseite mit Grundleistungen machbar oder benötigt man dazu Besondere Leistungen? Wer argumentiert, dass Grundleistungen hierfür nicht ausreichen, muss das auch begründen. Unabhängig davon ist die Vergütungsseite zu sehen, bei der sich eine ggf. höhere Planungsanforderung ja in einem anderen Honorarsatz oder einer anderen Honorarzone niederschlagen kann, was ggf. (wie in dem Beispiel) auch durch freie Wahl von Zuschlägen auf möglicherweise vergabebedingt vorgegebene Honorarzonen und Honorarsätze ausgedrückt werden kann. 

2. Im konkreten Fall: Ggf. kann dahingestellt bleiben, ob Besondere Leistungen erforderlich sind, um die gestellte Aufgabe zu erfüllen. Die Aufgabenstellung wurde vor Angebotsabgabe definiert, vom Bieter verstanden und für die Lösung ein Honorarangebot unterbreitet, das Gegenstand des Vertrags wurde (so der Sachvortrag). Sofern sich nichts an der Aufgabenstellung ändert, gilt "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Hier stellt sich die Frage, mit welcher Begründung nun ein anderes Honorar als das vereinbarte gezahlt werden sollte. Was trägt der Planer dazu vor?

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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