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Fehlerhafte Werkplanung

4 Beiträge
3 Benutzer
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1,681 Ansichten
(@architekt01012016)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

Hallo, ich habe eine kurze Frage ... wer haftet für eine fehlerhafte Werkplanung, wenn diese vom Architekten freigeben worden ist?

Wer muss für die Kosten aufkommen?

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte.

Viele Grüße

Architekt01012016


   
Zitat
Schlagwörter für Thema
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Tag @architekt01012016,

 

um diese Frage genauer beantworten zu können, ist eine etwas detaillierte Ausführung Ihrer Frage hilfreich.

Was meinen Sie genau mit "Werkstattplanung"? Dieser Begriff wird zugegeben oft umfangssprachlich verwendet, im Falle solcher Fragestellungen muss dieser jedoch präzesiert werden.

Meinen Sie z. B.:

- Montagepläne

- Wekstattpläne

oder gar

- Ausführungspläne = Werkpläne, die ohnehin Bestandteil der LPH 5 sind?

Außerdem wäre auch gut zu wissen, für welches Gewerk.

Vielen Dank für die nähere Ausführungen bereits im Voraus.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@architekt01012016)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

Hallo @alexander-fleming,

Entschuldigung, natürlich ist es eine Werkplanung der LP 5 - genau betrifft es eine Briefkastenanlage die zuweit in den Sierchgangsbereich eines Gebäudezugangs gestellt worden ist.

Viele Grüße

 


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Die Fragen sind:

1. Ist der Kasten da wo er laut Plan sein soll?

2. Wenn nein, muss das wohl die ausführende Firma richten.

3. Wenn ja, wer definiert "zu weit" und wie wurde die richtige Lage bzw. die verbleibende Sierchgangsbreite in der Entwurfsplanung oder in anderen Unterlagen bislang definiert? Welche Kommunikation lief seit dem Entdecken des "zu weit" zwischen wem wie ab?

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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