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Honorar für die Prüfung von Nachträgen bei der techn. Gebäudeausrüstung

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(@bau110)
New Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo zusammen,

wende mich mit folgenden Problem an die Teilnehmer im Forum:

Es geht um die techn. Gebäudeausrüstung. Das Büro hat für die Prüfung von Nachträgen (einschl. Nachtragsbegründung) und deren Bauüberwachung (Bauleitung, Prüfung Aufmaß) besondere Leistungen geltend gemacht. Diese Leistungen wurden auf Stundenbasis abgerechnet.

Nun zu meiner Frage: Ist die gewählte Abrechnung in Ordnung oder wäre die Kostenberechnung für die Lph. 7 und 8 entsprechend zu erhöhen.

Die besonderen Leistungen wurden zu keiner Zeit angezeigt, obwohl dies im Vertrag vereinbart war.

 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Das Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise ist Grundleistung in Lph. 8. Das gilt aber nur für diejenigen Leistungen, die im Bauprogramm des Entwurfs enthalten waren oder beim Bauen im Bestand durch entsprechende Vorerkundungen bei der Ausschreibung hätten bekannt sein müssen.

Für alle anderen Leistungen ist § 10 Abs. 1 maßgeblich: wären z.B. die zusätzlichen Maßnahmen von vornherein bekannt gewesen und hätten sich damit die anrechenbaren Kosten erhöht und sind sich die Parteien darüber einig, dass das so ist, dann ist die Honorarberechnungsgrundlage anzupassen. Wie, steht - wie vieles andere Wünschenswerte - leider nicht in der HOAI, d.h. die Parteien müssen sich einigen.

Ob das nun eine Einigung dergestalt ist, dass sich die anrechenbaren Kosten erhöhen (ob welcher Leistungsphase?) oder ob eine Vergütung auf Zeithonorarbasis erfolgt (wenn man das genau abgrenzen kann), obliegt den Parteien. Die Vergütungspflicht besonderer Leistungen bedarf zumindest nach der HOAI keiner vorheriger Vereinbarung oder Anmeldung. Ob die vertraglich geforderte Anmeldung durch Wissen des Auftraggebers im Projektablauf in Verbindung mit dem rechtlichen Grundsatz des BGB, dass eine übliche Vergütung geschuldet ist, wenn eine Leistung üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht wird,  grundsätzlich erforderlich ist, ist ein Rechtsfrage, die vom genauen Wortlaut und vom Projektgeschehen abhängt und hier auch kaum beantwortet werden kann.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@bau110)
New Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo zusammen,

für die technische Gebäudeausrüstung waren Bauteile und Komponenten notwendig, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung als verfügbar galten. Die Ausschreibung war 2020 und der Einbau der Teile war 2022 notwendig. Beim Einbau stellte sich heraus, dass die ausgeschriebenen Bauteile aufgrund der Corona-Pandemie bzw. des Ukraine-Kriegs nicht lieferbar waren. Um die Baumaßnahme weiterführen zu können, mussten technisch vergleichbare Lösungen gesucht werden. Da die gewählte technische Lösung nicht Gegenstand der Ausschreibung war, wurde ein Nachtragsangebot vorgelegt Die Grundlagen der Alternativlösung arbeitete das beauftragte Ing. Büro aus. Nach Vorlage des Nachtragsangebots wurde auch eine technische und rechnerische Prüfung vorgenommen.

Der Ingenieurvertrag ist aus rechtlicher Sicht ein Werkvertrag, d. h. der Ingenieur schuldet den Auftraggeber das beschriebene und freigegebene Werk, egal welcher Aufwand hierfür aufgewendet werden muss. 

Nun zu den Fragen:

1. Hat das Büro Anspruch auf die Honorierung der Planungsleistungen für den Nachtrag in dem besonderen Fall?

2. Wenn das Büro schon die Vorgaben für die Alternativlösung ausarbeitet, besteht dann noch ein Anspruch für die technische Prüfung des Nachtragsangebots. Das Büro prüft ja technisch nochmals seine eigenen Vorgaben. Dies erfolgt bei einer Ausschreibung im Rahmen der Leistungsphase 7 ja auch nicht. Was anderes wäre es, wenn es ein Sondervorschlag zu prüfen wäre.

Nachdem die Alternativlösung umgesetzt wurde, sind die bisher ausgeschriebenen Bauteile und Komponenten entfallen. Diese waren auch in der Kostenberechnung enthalten. Ab der Leistungsphase 8 wären folglich die Kostenberechnung um die durch die Nachtragsvereinbarung entfallenen Kosten reduziert werden und statt dessen um die Kosten des Nachtrags ergänzt werden.

Das Büro möchte aber die Leistungen für die Nachtragsprüfung als besondere Leistungen abrechnen. Darin sind Stundenansätze für die technische Klärung der Alternativlösung, technische Vorgaben an die Firma zur Ausarbeitung des Nachtragsangebots, die technische und rechnerische Prüfung des Nachtragsangebots, Bauleitung, Aufmassprüfung und Abrechnung enthalten. 

Schon jetzt vielen Dank für die Lösungsansätze.

 


   
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