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Kostenschätzung und daraus abgeleitetes Honorar korrekt?

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(@klaus-hansen)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1
Themenstarter  

Guten Tag,

 

mein Architekt hat folgenden Auftrag bzgl. Umbau im Bestand meiner ETW in BaWü:

- Ausbau Bühne (ist als Wohnraum tauglich, nur zweiter Rettungsweg, passende Fenster sowie Dämmung fehlen)

- Statt vorhandenem Dachbalkon eine Gaube im OG installieren

- Zwei bestehende Verbinungstreppen zw. Bühne und OG sowie EG und OG ersetzen

- Eine Wand im Bad entfernen und damit Bad und einen Abstellraum nebenan zusammenlegen, Bad danach räumlich neu gestalten (u.a. Siesche und Badewann sollen an einen anderen Platz)

- Küche ins heutige Esszimmer verlegen / ein Kombination aus Küche und Esszimmer entwerfen

- Gäste-WC "sanieren" (ist aus den 70ern - heißt: Waschbecken / Toilette / etc. neu, ggf. minimale Anpassungen bei der räumlichen Gestaltung soweit ob der kleinen Fläche überhaupt möglich).

 

Die Kostenschätzung dazu aus Q1/2021 lautet:

Architekt 20.000,00 €
Geometer: offen
Statik 5.000,00 €
Prüf-Statik: offen
Bauamt/Genehmigung 2.500,00 €
Studio Ausbau 15.000,00 €
Treppen 20.000,00 €
Bad 25.000,00 €
Küche 10.000,00 €
WC 5.000,00 €
Gaube 15.000,00 €
Elektro 5.000,00 €
HZG/Sanitär Inst. 10.000,00 €

=> Gewerk 105.000,00 €, Ingenieur-Leistungen 27.500,00 €

 

Darauf basierend folgte die Honorarermittlung nach HOAI:

1. Grundlagenermittlung 2% 351,90€
2. Vorplanung 7% 1.231,65€
3. Entwurfsplanung 15% 2.639,25€
4. Genehmigungsplanung 3% 527,85€
5. Ausführungsplanung 25% 4.398,75€
6. entfällt / nicht notwendig lt. Architekt
7. Mitwirkung bei der Vergabe 4% 703,80€
8. Objektüberwachung 32% 5.630,40€
9. entfällt / nicht notwendig lt. Architekt

=> zzgl. Nebenkosten und 19% UST in Summe rund 20.000 €

 

Nachträglich kam, kurz nach dem Auftrag, noch eine Gaube im Dachgeschoss im Zuge des Ausbaus hinzu (sie soll gleichzeitig auch Rettungsweg für die Bühne werden, damit entfällt die Planung eines sep. Rettungswegs). Eine Anpassung der o.g. Kostenschätzung und des Honorars erfolgte bisher nicht.

 

Ich habe dazu nur zwei simple Fragen - ob deren Beantwortung genauso simpel ist, weiß ich nicht:

1) Ist die Kostenschätzung angemessen und korrekt? Ob der Tatsache, dass bspw. bei Integration Küche in Esszimmer und Zusammenlegung Bad / Abstellraum sowie der Sanierung Gäste-WC die Hauptarbeit vmtl. ein Küchen- respektive Bad-Studio macht und bis auf eine einzureissende Wand aus heutiger Sicht keinerlei Baumaßnahmen erforderlich sind, bin ich skeptisch.

2) Ist die Honorar-Höhe für so ein Bau-Vorhaben korrekt ermittelt und angemessen (steht natürlich auch in Zshg. mit Frage 1)?

 

Herzlichen Dank für eine Experten-Einschätzung. Es ist mein erstes Bauvorhaben. Danke vorab!

Dieses Thema wurde geändert Vor 1 Jahr 2 mal von Klaus Hansen

   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Die richtige Höhe der Kostenschätzung kann man aus den wenigen Worten kaum ableiten. Dazu bräuchte man die Vorplanung mit Erläuterungsbericht und Maßen bzw. ermittelten Massen. Zu einer Kostenschätzung gehört nach DIN 276-1 auch immer ein Kostenbericht, der die Herkunft der Zahlen belegt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Gültigkeit der Kostenermittlung (Datum), wir haben zur Zeit je nach Gewerk 10 bis 15% Kostensteigerung pro Jahr, wenn bestimmte Materialien überhaupt lieferbar sind.

Bzgl. der Honorarberechnung sollte angegeben werden, welches Leistungsbild angesetzt wurde (nur Gebäude/Innenräume oder auch technische Ausrüstung), ob bei den anrechenbaren Kosten eine mitzuverarbeitende Baubsustanz angerechnet wurde (wofür / in welcher Höhe), welche Honorarzone und welcher Honorarsatz angesetzt wurde, ob alle Grundleistungen der Leistungsphasen angeboten wurden (oder nicht benötigte weggelassen bzw. Besondere Leistungen hinzugerechnet wurden z.B. für eine bautechnische Bestandsaufnahme), und wie Nebenkosten berechnet werden, ferner ob ein Umbau- oder Modernisierungszuschlag berechnet wird und wenn ja in welcher Höhe.

Tipp für alle Leser:

Wenn Sie Fragen in diesem Forum zu Honorarberechnungen stellen, geben Sie alle Honorarparameter an (siehe Absatz zuvor) und nicht nur Endsummen. Erst dann kann man die Angemessenheit beurteilen.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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