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Honoraranspruch bei Sowieso-Kosten

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(@stefan-peters992)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Monat
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo,

im Rahmen einer Mängelbeseitigung nach Ausführung werden Sowieso-Kosten auf uns zukommen. Laut Sachverständigengutachten sind ursächlich für den Mangel eine fehlerhafte Ausführungsplanung sowie eine unzureichende Objektüberachung des Architekten. Die Schadensquotelung weist zwar auch der ausführenden Firma einen bestimmten Prozentsatz am eingetretenen Schaden zu.

Grundsätzlich sind alle Beteiligten konstruktiv und um die Schadensbehebung bemüht. Nur stelle ich mir die Frage, wie sich die Sowieso-Kosten auf die anrechenbaren Kosten des Architekten und somit auf sein Honorar auswirken.

Wie ich das Konstrukt der Sowieso-Kosten verstehe, umfassen diese allgemein jene Kosten, die dem Bauherrn auch entstanden wären, wenn die Bauleistung mängelfrei erbracht worden wäre. Somit müssten diese Kosten auch in der Kostenberechnung des Architekten enthalten und somit ggfs. anrechenbar sein.

Nur widerstrebt mir die Vorstellung, dass ein Planungsfehler letztlich zu einem höheren Honorar führen sollte.
Oder entfällt hier der Honoraranspruch im Sinne der vom Verursacher zu tragenden Schadensminimierung.

Ggfs. kann mir jemand hierzu weiterhelfen.

Schon einmal vielen Dank.

 

Grüße

Stefan


   
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Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Eine Entwurfsplanung mit abschließender Kostenberechnung definiert die konstruktive Lösung der Planungsaufgabe so weit, dass Ausführungsangaben die Kosten nicht mehr maßgeblich beeinflussen. Eine Ausführungsplanung konkretisiert für die Bauausführenden, wie das Bauwerk im Detail herzustellen ist, welche genauen Material- und Verarbeitungsspezifikationen anzuwenden sind usw. Deshalb ist allein die Kostenberechnung seit 2009 maßgeblich für die Honorarberechnung.

Werden nach der Entwurfsplanung Änderungen an der Konstruktion vorgenommen, die zu anderen Kosten führen, wurden (denknotwendigerweise) Teile der Lph. 3 wiederholt, was zu einem Änderungshonorar dort (und, falls schon weitere Leistungsphasen für den geänderten Bereich erarbeitet waren, auch dort) führt und zu geänderten anrechenbaren Kosten für die Honorierung der nachfolgenden Leistungsphasen. Dies gilt für Änderungen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, betrifft also Änderungsanordnungen des Auftraggebers, aber auch neue Erkenntnisse zum bestehenden Boden oder (beim Bauen im Bestand) Bauwerk, zu Konstruktionen Dritter (z.B. Leitungen, Nachbarkeller usw.) u.a.m. Nachbesserungen des Planers führen möglicherweise nicht zu einem Honorar für die damit akut verbundenen Mehraufwendungen, können aber bei einer im ersten Schritt nicht korrekten Kostenberechnung durchaus dazu führen, dass die Planung auf Grundlage der nachgebesserten, korrekten Kostenberechnung honoriert wird.

Wenn nun eine Ausführungsplanung sachverständig als fehlerhaft eingestuft wird (und nur diese betrachtet wurde), stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das "nur" bedeutet, dass zwar der Entwurf korrekt war, aber nur die Ausführungsplanung fehlerhafte Detailangaben enthielt. In diesem Fall ist die Nachbesserung der Ausführungsplanung und die Objektüberwachung der Mangelbeseitigung mit dem Honorar des Planers wohl abgegolten. 

Ist die Ausführungsplanung jedoch deshalb fehlerhaft, weil bereits die zugrunde liegende Entwurfsplanung fehlerhaft war und musste diese zunächst vervollständigt werden, was zu einer Anpassung der Kostenberechnung führt, ändert sich damit auch die Grundlage der Honorarermittlung. Wenn das für Sie schwer vorstellbar ist: stellen Sie sich vor, es wäre noch nichts falsch gebaut worden und nur die Planung müsste aktualisiert werden. Dann wäre eine Fehlerberichtigung des Planers honorartechnisch so zu betrachten, als hätte er gleich die richtige Planung abgegeben. 

Von Sowiesokosten reden wir auf der einen Seite bei Baukosten. Da das Honorar seit 2009 unabhängig ist von tatsächlichen Baukosten und allein auf Grundlage der Kostenberechnung ermittelt wird, bedeutet das, dass Sie ("sowieso") die Baukosten zahlen müssen, die notwendig sind, um das Bauwerk entwurfsgemäß zu errichten, dass aber höhere Baukosten allein noch keine direkten Auswirkungen auf das Honorar haben. 

Als Sowiesokosten sind aber auch die Honorare anzusehen, die Sie ohnehin hätten zahlen müssen, wenn die Planung von vornherein korrekt gewesen wäre.

Fazit: wenn der Planungsfehler bereits bei der Entwurfsplanung auftrat und nun korrigiert werden musste (einschließlich einer Anpassung der Kostenberechnung), könnte durchaus das Honorar höher werden, denn bei einer von vornherein korrekten Planung wäre das ja auch der Fall gewesen.

Unabhängig davon ist die Frage zu sehen, was Sie für einen (finanziellen) Schaden haben durch die Nacharbeiten (über die Sowiesokosten hinaus), ggf. eine Nachfinanzierung, Ihre eigenen Aufwendungen etc. und inwieweit Sie dafür Ersatz verlangen können. Dazu berät Sie am besten Ihr Anwalt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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