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Objektbildung Verkehrsanlagen

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(@sentry)
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Beigetreten: Vor 7 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo in die Runde,

nehmen wir an, es soll eine große Straßenkreuzung umgebaut werden oder z.B. ein Autobahnkreuz.

Während der Planung ergibt sich, dass zur Aufrechterhaltung des Verkehrs eine Vielzahl von Fahrbahnprovisorien notwendig werden, die nun natürlich auch zu planen sind. Darüber hinaus ergibt sich, dass diverse Wartungswege erforderlich werden, um z.B. neu zu bauende Lärmschutzwände und Brücken zukünftig unterhalten zu können.

Der Planer formuliert also einen Nachtrag über die LPh. 1-6 OP Verkehrsanlagen in der Art, dass er für jedes Provisorium und jeden Wartungsweg ein separates Objekt bildet und über die anrechenbaren Kosten und Honorartabellen das Honorar ermittelt.

Der Auftraggeber hingegen möchte alle Provisorien zusammenfassen und alle Wartungswege ebenfalls. Begründung ist §11 HOAI.
Man kann sich vorstellen, dass das notwendige Netz an Provisorien aus durchaus 30 oder 40 verschiedenen Fahrbahnen bestehen kann, wenn man in einem Autobahnkreuz zu jeder Zeit alle Fahrbeziehungen aufrechterhalten will. Da macht es schon einen großen Unterschied, ob man die Provisorien alle einzeln oder zusammengefasst abrechnet.

Ist es gerechtfertigt, die beschriebenen Anlagen alle als einzelne Objekte zu betrachten oder ist eher die Ansicht des AG richtig, die Objekte zusammenzufassen?


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 20 Jahren
Beiträge: 162
 

§ 11 Abs. 2 HOAI lautet:

Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

Der zeitliche und örtliche Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme dürfte für die Provisorien und Wartungswege gegeben sein, so wie Sie das schildern. Entscheidend sind somit die weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen und die gleiche Honorarzone.

Wenn Sie sich darauf berufen, dass die für einzelne oder gar alle Teilsttecken nicht gegeben sind, müssten Sie das projektbezogen begründen. Die unterschiedliche Lage allein ist dabei natürlich nicht anzusetzen. Bei Planungsbedingungen werden auch nicht die daraus resultierenden Planungen = Lösungen miteinander verglichen, sondern die zu beachtenden Randbedingungen, z.B. die Bewertungsmerkmale nach § 48 Abs.

Sofern keine deutlichen Unterschiede der Randbedingungen innerhalb der Gruppe der Provisorien und innerhalb der Gruppe der Wartungswege nachgewiesen werden, ist der og. Ansicht des AGs zuzustimmen.

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 8 Monaten von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
do***@do**********.de


   
AntwortZitat
(@sentry)
New Member
Beigetreten: Vor 7 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

@fdoell 

Recht herzlichen Dank für die umfassende Antwort und die Denkanstöße. 

Das hilft mir sehr bei der Argumentation in diesem Szenario. 


   
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(@sentry)
New Member
Beigetreten: Vor 7 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo noch einmal,

in einer kleine Folgediskussion auf Basis der Antwort zu diesem Szenario ergab sich die Frage, ob entsprechend dieser Argumentation dann auch das zu planende Autobahnkreuz als ein einzelnes Objekt zu betrachten wäre oder ob es gerechtfertigt wäre, beispielsweise die Autobahnen, Verbindungsrampen und Anpassungen im nachgeordneten Netz als getrennte Objekte abzurechnen, bzw. falls unterschiedliche Honorarzonen wirken, wenigstens Objekte gleicher Hz zusammenzufassen.

Theoretisch würden ja auch hier die Kriterien des §11 Abs. 2 wirken.

Eine andere Frage ist, ob der AN für die Planung der Provisorien und Betriebswege auch Anspruch auf die Vergütung der Leistungsphase 1 hat, oder kann der AG argumentieren, dass die Lph. 1 bereits im Zusammenhang mit der Planung des Autobahndreiecks erledigt wurde?

(Das Szenario geht davon aus, dass der Nachtrag erst nach Abschluss der Leistungen vereinbart wird - wie das eben häufig so ist.)


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 20 Jahren
Beiträge: 162
 

Welche Objekte nach der HOAI bei Verkehrsanlagen zu bilden und wo gegeneinander abzugrenzen sind und wie diese im Einzelfall zusammen zu fassen sind, kann man nur im konkreten Einzelfall beurteilen und nicht verallgemeinert. 

Eine Ortsbesichtigung aus Lph. 1 wird man immer benötigen. Die übrigen Leistungen aus Lph. 1 müssten schriftlich erläutert und dokumentiert vorliegen sowie insoweit verbindlich, dass der Ersteller der Lph. 1 für die Inhalte vollumfänglich haftet. Wenn also eine Grundlage vergessen wurde zu erheben und es deshalb später zu Mehraufwand kommt, haftet dafür der Ersteller der Lph. 1. Auch müssten alle benötigten Besonderen Leistungen erbracht sein, z.B. die vollständige Entwurfsvermessung mit allen Leitungen usw. und die Baugrunderkundungen veranlasst sein usw. Selbstverständlich muss auch der vollständige Bedarf des AGs abschließend dokumentiert sein. Wenn das alles umfassend schriftlich dokumentiert vorliegt, spricht nichts śdagegen, die über die Ortsbesichtigung hinausgehenden Leistungen als erbracht anzusehen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
do***@do**********.de


   
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