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Fehlende Honorarvereinbarung bei aR unter Mindestsatz

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(@dmueller)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 6
Themenstarter  

Guten Tag zusammen,

nach der HOAI beträgt der untere Schwellenwert im Leistungsbild Gebäude 25.000€.

Unterhalb dieses Wertes ist meines Wissens das Honorar frei verhandelbar. Was ergibt sich, wenn kein Honorar verhandelt wurde?

Der Architekt beruft sich darauf, dass er auf Stundenbasis abrechnen möchte. Nach meinem Kenntnisstand bedarf es hier einer entsprechenden Vereinbarung. Der Architekt hat mit der Leistungserstellung begonnen, ohne dass ein Honorar vereinbart war.

Ist es legitim hier darauf zu verweisen, dass man dann als Auftraggeber nur das Honorar leisten möchte, welches sich bei Annahme von aR von den 25.000€ ergeben hätte?

 

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

D. Müller


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Bei anrechenbaren Kosten unterhalb der unteren Tafelwerte gilt die übliche Vergütung nach BGB. Eine Abrechnung zum üblichen Stundensatz bei nachgewiesenem Aufwand (Tag, Dauer, ausgeübte Tätigkeit) gilt i.A. als übliche Vergütung. 

Der gewünschte Verweis käme einer nachträglichen Vereinbarung gleich, der aber beide Seiten zustimmen müssten. Einseitig geht das nicht. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
dmueller and dmueller reacted
AntwortZitat
(@dmueller)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 6
Themenstarter  
Veröffentlicht von: @fdoell

Bei anrechenbaren Kosten unterhalb der unteren Tafelwerte gilt die übliche Vergütung nach BGB. Eine Abrechnung zum üblichen Stundensatz bei nachgewiesenem Aufwand (Tag, Dauer, ausgeübte Tätigkeit) gilt i.A. als übliche Vergütung. 

Vielen Dank für die Rückmeldung!

 

Wie wird sowas nachgewiesen und gibt es da eine Begrenzung?

Konkreter gefragt:

Reicht eine tabellarische Auflistung von Stunden, ohne das ein Ergebnis nachgewiesen wird?

Im konkreten Fall würde ja (um mal ein Vergleichswert zu haben) bei 25.000aR, Basishonorarsatz, Honorarzone 3 ein Bruttohonorar von ca. 155€ für Lph 4 angesetzt werden. Nun wurde der Vertrag gekündigt, abgerechnet werden sollen 6 Stunden a 65€ netto, in Summe als ca. 464€ brutto. Als Nachweis dienen soll ein Stundenzettel. Ein Arbeitsergebnis aus diesen erbrachten Leistungen liegt keines vor.

Ich das plausibel bzw. legitim? Demnach könnte der Architekt ja was weiss ich sich ausdenken wann er wie viele Stunden was gemacht hat. Das 3-fache zur HOAI ohne Arbeitsergebnis wirkt schon relativ komisch, oder nicht? Das würde ja bedeuten, dass die HOAI absolut nicht ausreichend wäre. Ein ausgefüllter Antrag zum Einreichen einer Baugenehmigung sollte man für 464€ doch schon erwarten dürfen, oder nicht?

Was hier im Fall noch dazu kommt:

Der Architekt hat bereits Lph 3 gemacht. Dort wurde als Kosten für das geplante Bauwerk ca. 13.000€ angesetzt. Auf diese 13.000€ beruft er sich jetzt auch bzgl. der Unterschreitung der unteren HOAI-Grenze. Eine Anfrage bei verschiedenen Bauunternehmen hat ergeben, dass viel mehr Kosten von 28-32T€ zu erwarten sind. Macht er sich mit dieser Fehleinschätzung nicht entsprechend angreifbar, so dass man argumentieren könnte, dass bei korrekter Kostenberechnung (+- 10%) eine Honorarberechnung nach HOAI ja möglich gewesen wäre?

 

MfG und Danke!


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Lph. 4 ist nur das Ausfüllen einiger Formulare und Einreichen des Entwurfs; ohne Lph. 1-3 (zumindest zum großen Teil) gibt es keine vernünftige Lph. 4. Wenn Sie schon Zeithonorare vergleichen, dann mit Lph. 1-4.

Natürlich muss es ein Arbeitsergebnis geben, wenn der Planer etwas abrechnen will. Wenn er gar keine Ergebnisse vorlegt, was soll dann Inhalt seiner Tätigkeit gewesen sein?

Was sagt denn der Planer zu den von Firmen angebotenen Kosten?

Wenn ich persönlich eine Planung machen soll, deren anrechenbare Kosten möglicherweise weniger werden als die unteren Tabellenwerte, vereinbare ich meist eine Vergütung zum Honorar des unteren Tabellenwertes, denn der Planungsaufwand sinkt da kaum noch gegenüber einer Planung mit aK beim unteren Tabellenwert. Das muss man aber vereinbaren. Bei einer Vergütung auf Stundenbasis kann dagegen auch mal mehr Honorar rauskommen, das liegt in der Natur der Sache.

Bei einem Stundensatz von 65 € sind Sie übrigens sehr günstig davongekommen, der deckt bei einem Selbständigen mit allen benötigten Zeitaufwendungen noch nicht mal ein äquivalentes Bruttogehalt eines Angestellten von 3.000 € im Monat (Technikergehalt) ab (glauben Sie mir das ruhig, ich halte über sowas Seminare).

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@dmueller)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 6
Themenstarter  
Hallo,
 
nochmals Danke für die Rückmeldung!
 
 
Veröffentlicht von: @fdoell

Bei einem Stundensatz von 65 € sind Sie übrigens sehr günstig davongekommen, der deckt bei einem Selbständigen mit allen benötigten Zeitaufwendungen noch nicht mal ein äquivalentes Bruttogehalt eines Angestellten von 3.000 € im Monat (Technikergehalt) ab (glauben Sie mir das ruhig, ich halte über sowas Seminare).

Na, ich weiß ja nicht. Der Stundensatz mag vernünftig sein, nur ist meine Definition von "sehr günstig davongekommen" ein wenig anders, wenn ich 500€ bezahlen soll und nicht mal ausgefüllte Bauantragsformulare erhalten habe.

 

Naja, wie auch immer. Hatte mich nur mal grundsätzlich interessiert, man lernt ja nie aus. Das Thema liegt ohnehin beim Anwalt, da der Architekt ja bereits begonnen hatte, obwohl ich noch garkeinen Auftrag erteilt hatte bzw. er das bestreitet.


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 
Veröffentlicht von: @dmueller

Na, ich weiß ja nicht. Der Stundensatz mag vernünftig sein, nur ist meine Definition von "sehr günstig davongekommen" ein wenig anders, wenn ich 500€ bezahlen soll und nicht mal ausgefüllte Bauantragsformulare erhalten habe.

Zunächst muss eine Leistung erbracht und ein entsprechendes Ergebnis nachgewiesen werden. Sie müssen ja auch etwas "in der Hand haben" wofür der Planer auch das Honorar verlangt. Wenn Sie keine Leistung geliefert bekommen haben, dann ist die Prüfung der Plausibilität und der Höhe der Abrechnung erstmal zweitrangig. Der Anspruch muss zunächst gegeben sein.

Eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Stundenaufwand bringt für den AG auch mal Risiken mit sich. Schließlich kann man nicht immer hinter em Rücken des Planers stehen und zu 100 % kontrollieren, ob die in Rechnung gestellten Stunden auch angefallen sind. Zumal auch der eine Architekt anders/schnelle/langsamer arbeitet als z. B. ein anderer.

Die HOAI Sätze innerhalb der Schranken der Tafelwerte sind i.d.R. schon auskömmlich. Nur gilt diese Strucktur in der Gesamtheit der HOAI. D.h. wenn einzelne Teilleistungen oder Honorarberechnungsparameter herausepickt werden, kann es zu nicht nachvollziehbar kleinen oder großen Summe im ergleich zur erwarteten Leistung kommen (so wie in Ihrem Fall).

Grds. ist es gut, dass die Sache beim Anwalt liegt. Dieser kann die rechtlichen Grundlagen prüfen. Anschließend kann immer noch geprüft werden, was der Planer tatsächlich geleistet hat und welches Honorar für seine gelieferten Planungsergebnisse angemessen wäre.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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