HOAI-Forum
Ermittlung der Höhe der anrechenbaren Kosten für das Leistungsbild Tragwerksplanung HOAI 2013
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Leistungsbild Tragwerksplanung der HOAI 2013.
Sind Kosten in der Kostengruppe 600 der DIN 276 anrechenbar für die Ermittlung des Honorars für die Tragwerksplanung?
Standardmäßig nach § 50 Abs. 1-3 nicht. In Abs. 5 gibt es jedoch als Auffangregel die Klausel
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach §51 erbringt.
Wenn also beispielsweise ein Kunstwerk Mehrleistungen bei der Tragwerksplanung erfordert, können höhere anrechenbare Kosten vereinbart (!) werden. Dabei muss man dann mit Augenmass vorgehen, ob ein Betonklotz mit gleichem Gewicht denselben Aufwand erfordern würde (was man mit fiktivem Ansatz der Stahlbetonkosten berücksichtigen könnte) oder ob weitere künstlerische Aspekte die Schwierigkeiten noch erhöhen. Den Markt- (=Sammler-) Wert eines Kunstwerks wird man aber wohl nur in den seltensten Fällen berücksichtigen müssen.
Auch bei der Ausstattung sind schwere und bewegliche Teile ggf. zu berücksichtigen, wenn sie zu Mehraufwand bei der Tragwerksplanung führen. Auch hier ist der wahre Wert des Ausstattungsgegenstandes ggf. durch ein bzgl. der Tragwerksplanung äquivalentes Objekt mit gleichen Eigenschaften zu ersetzen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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