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Änderung Anrechenbare Kosten bei Anpassung der Kostenberechnung an aktuelle Marktpreise

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(@holzbau)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Liebes Forum,

bei einem Bauvorhaben wurde die Entwurfsplanung und die dazugehörige Kostenberechnung dem Bauherrn übergeben und freigegeben. Ein Jahr später sollten auf Bauherrenwunsch während der Ausführungsplanung Änderungen vorgenommen werden. Diese Umplanungen wurden zunächst als Zeithonorar auf Stundenbasis abgerechnet.

Der Bauherr wünschte eine Aktualisierung der gesamten Kostenberechnung, also eine Anpassung aller Kosten an die aktuellen Marktpreise, da in der Zwischenzeit die Baupreise deutlich gestiegen waren (pandemiebedingt). Er wollte wissen, mit welchen reellen Kosten er am Ende zu rechnen hat.

Welche Kostenberechnung ist nun Grundlage für die Abrechnung der Lph 5, welche für die Lph 6-8? 

War die Abrechnung der Umplanungen auf Stundenbasis richtig?

 

Danke für jegliche Hilfestellung!


   
Zitat
Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Zu Kostenberechnung (KB) ist zu fragen, ob die Entwurfsplanung beidseitig als abgeschlossen galt. Wenn ja, ist die ursprüngliche KB, ggf. mit den Änderungen auf dem Kostenniveau der ursprünglichen KB, maßgeblich für die Vergütung der weiteren Grundleistungen. Wenn nein, gilt nach HOAI die KB zum Abschluss der (nunmehr erstmals erstellen) Entwurfsplanung.

Die Veränderung von Marktpreisen nach Abschluss der Entwurfsplanung / KB ist ein Risikofaktor, der bei einer KB nach DIN 276 im Kostenbericht zu erwähnen ist. Die Höhe der Veränderungen kann sich ein Bauherr leicht selbst anhand der veröffentlichten Daten des Statistischen Bundesamtes ermitteln (allerdings nur rückwirkend und quartalsweise; ggf. muss man interpolieren und für die Zukunft weiter prognostizieren), siehe Baupreise und Immobilienpreise: Entwicklung in Deutschland - Statistisches Bundesamt (destatis.de). Soll ihm ein Planer diese Arbeit abnehmen, ggf. mit gewerkeweise angepassten Marktschwankungsfaktoren Statistisches Bundesamt Deutschland - GENESIS-Online: Statistik:  61261 (destatis.de) (Code 0002, dann unten die Bauarbeiten auswählen), ist das eine besondere Leistung, für die eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden kann.

Da die HOAI nur noch Orientierungswerte liefert, kann jegliche Planung, also auch die Umplanung einer bereits vorliegenden Planung, bzgl. der Vergütung frei vereinbart werden. Die Methodik, bei wiederholten Grundleistungen das Honorar nach komplizierten Ermittlungs- und Rechenregeln als HOAI-Berechnungshonorar für wiederholte Grundleistungen zu ermitteln, ist manchmal die fast einzige Möglichkeit, ein "übliches Honorar" bei fehlender Vergütungsvereinbarung sachverständig zu ermitteln. Werden jedoch Vereinbarungen getroffen, kann man die natürlich gestalten wie man möchte, z.B. im Zeitnachweis, pauschal und auf weitere Arten.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Hallo @holzbau,

als erstes müsste geklärt werden, wie Ihre Vertragsgestaltung ausschaut. Haben Sie einen HOAI Vertrag, oder wurde (falls eventuell nach dem 01.01.2021 geschlossen) bei Ihnen eine von den Regelungen der HOAI abweichende Regelung bzgl. Leistungssoll und Vergütung getroffen?

Nehmen wir an: HOAI-Vertrag.

1. Wenn die Entwurfsplanung und die dazugehörige KB vom AG freigegeben wurde, dann ist die Änderung der Kostenberechnung grds. als eine Wiederholung der Grundleistung der LP 3 anzusehen. Die Berechnung der dafür zustehenden Vergütung kann zwar aufwändig nach HOAI Orientierung vorgenommen werden, wenn Sie sich mit Ihrem AG aber über eine Stundenvergütung geeinigt haben und beide mit der Lösung zufrieden waren … ok?

2. Die Frage, welche KB nun für die Honorarberechnung gilt, ist aus meiner Sicht nicht so leicht und ohne Detailinformationen zu beantworten. Grds. ist die KB bzw. der letzte/freigegebene Stand der KB die Grundlage der Berechnung der anrechenbaren Kosten. Es wäre hier nun die Frage: würde die von Ihnen vorgenommene Anpassung dann tatsächlich eine neue KB ergeben, oder lediglich eine für den AG orientierende Fortschreibung / Kostennote für die Kostenplanung?

3. „Er wollte wissen, mit welchen reellen Kosten er am Ende zu rechnen hat.“ <- zu diesem Punkt sei noch der Hinweis erlaubt: eine Fortschreibung der KB würde keine wirklich verlässliche Aussage darüber liefern, mit welchen Kosten der AG am Ende rechnen müsste. Da wären die bereisten LVs, der Kostenanschlag und schließlich die Kostenfeststellung der zuverlässigere Indikator.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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