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Tragwerksplanung - besondere Leistung LPH 3

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(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 14
Themenstarter  

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

folgender Sachverhalt beschäftigt uns gerade:

Wir planen den Neubau eines Gebäudes, welches über eine Art "Brückenverbindung" mit einem anderen Bestandsgebäude verbunden werden soll. Hierzu gibt es lediglich eine grobe Beschreibung des Planungsumfanges. Wir sind zeitlich gesehen erst in der Vorplanung und wissen aktuell noch nicht, wie genau die Verbindung/Anbindung des Neubaus an das Bestandsgebäude aussehen soll, welche Art der Lastabtragung zu planen ist. (Vertragsschluss war 2022) Klar ist aber, dass der AN die Anbindung des Neubaus an das Bestandsgebäude mitzuplanen hat.

Nun hat sich jedoch herausgestellt, dass wir im Bestandsgebäude bereits jetzt einen von der Anbindung betroffenen Teilbereich baulich soweit ertüchtigen müssen, dass wir später bei der Anbindung (Bauausführung) des Neubaus in diesen betroffenen Teilbereich nicht erneut eingreifen müssen/können, weil wir die Funktion des Teilbereiches während der Bauphase des Neubaus nicht außer Betrieb nehmen können. Hintergrund ist auch, dass wir diesen Teilbereich jetzt bereits anderweitig umbauen und dementsprechend soweit herrichten, dass er später nahtlos genutzt werden kann.

Damit ist klar, dass der Planer hier bereits statische Überlegungen für diesen Teilbereich anzustellen hat, obwohl noch gar nicht eindeutig klar ist, wie diese "Brückenanbindung" erfolgen soll. Geplant wird als der worst case im statischen Sinne. Wir gingen zuerst davon aus, dass dies lediglich eine vorgezogene Überlegung des AN sein wird und wollten diese Leistung zwar vergüten, jedoch von seinem Gesamthonorar für den Neubau abziehen.

Nun scheint es jedoch in der HOAI, welche Vertragsgrundlage ist, so zu sein, dass eben genau solche vorgezogenen, prüfbaren und für die Ausführung geeigneten Berechnungen wesentlich tragender Teile und der Gründung als besondere Leistung gelten, die darüber hinaus zusätzlich zu vergüten sind. Jedenfalls interpretieren wir auch nach Recherche den Textlaut so (vgl. AHO-Heft 3).

Daher hab ich folgende Fragen:

1. Ist/Könnte der vorgenannte Fall also als Beispiel im Sinne diese besonderen Leistung (LPH 3) der Tragwerksplanung zu verstehen (sein)? 

2. Wieso erfolgt dann eine "gefühlte" Doppelvergütung dieser besonderen Leistung, wenn ich diesen vorab erbrachten Anteil an der Planung und/oder Ausführung ja im Grunde genommen auch später im Zuge der tatsächlichen (Haupt)Planung vom AN abfordern könnte? Gibt es hierzu einen rechtlichen/geschichtlichen/tatsächlichen Hintergrund? Hintergrund der Frage ist, dass wir ja bereits den worst-case einkalkulieren, eine Überprüfung/Umplanung des Tragwerks an dieser Stelle des bereits umgebauten Teilbereichs theoretisch ausgeschlossen werden könnte.

 

Vielen Dank schon mal!

mit freundlichen Grüßen

A. Patzer


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Zunächst einmal ist zu fragen, ob es hier nur um die Tragwerksplanung oder auch um die Objektplanung geht. Die Fragen beziehen sich aber nur auf die Tragwerksplanung, also gehe ich gedanklich einmal davon aus, dass die Objektplanung von jemand anderem gemacht wird.

Wir haben hier nach der Beschreibung 3 Tragwerke: Gebäude A im Bestand soll mit dem Neubau Gebäude B über eine Brückenverbindung C verbunden werden. Im Anbindungsbereich der Brücke C wird das Gebäude A bereits umgebaut; die statischen Maßnahmen für die spätere Anbindung sollen für einen "worst case" bereits jetzt erfolgen, da die Art der Brücke und ihre genaue Anbindung noch nicht bekannt sind.  

Das wären auch, wenn die Brücke C bereits jetzt konstruktiv bekannt, wäre 3 Tragwerke, die als honorartechnisches Objekt zu betrachten wären und nicht nur eines. Der Denkirrtum besteht möglicherweise darin, dass Sie das alles als ein Objekt ansahen, sonst wären Sie wohl nicht auf den Gedenken gekommen, später Honorar irgendwo abzuziehen.

Die Maßnahmen am Gebäude A muss man nicht als Besondere Leistung ansehen, es geht auch eine Honorarberechnung nach HOAI, allerdings kommt da zu den eigentlichen Baumaßnahmen noch etliches an planerisch mitverarbeiteter Bausubstanz. Das gilt allerdings nur für eine definierte Ausführung der Brückenanbindung C an A. Sind hier Alternativen zu berücksichtigen (weil C eben auf ganz verscheiden Art ausgeführt werden könnte), wären diese ebenfalls als honorartechnische Objekte anzusehen. Eine von Honorartabellen losgelöste Tragwerksplanung mit Nachrechnungen im Bestand und Untersuchung verschiedener Alternativen der Anbindung sowie Erarbeitung einer mehrere Lösungen berücksichtigenden späteren Anbindung der Brücke C insgesamt als Vergütung als besondere Leistung ist dabei eine akzeptable Vorgehensweise, denn die HOAI 2021 bietet ohnehin nur Orientierungswerte für den Fall, dass keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. In jedem Fall gehören dann aber die Kosten der Umbaumaßnahmen in Gebäude A nicht mehr zu den anrechenbaren Kosten der Planung der Brücke C.

Dabei handelt es sich um keine Doppelvergütung, da für jedes Tragwerk eine eigene Honorarberechnung erfolgt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 14
Themenstarter  

Sehr geehrter Herr Doell,

 

ja so ist es. Wir haben angenommen, dass wir die Tragwerksplanungen aller 3 Teile als 1 Objekt vertraglich regeln. Offenbar bestehen aber unterschiedliche Annahmen bzw. Beurteilungen der Materie zwischen den Parteien (AG - AN), so dass wir dies aufklären wollen und werden.

Vielen Dank für Ihre Ausführungen, die uns wieder ein Stück weitergebracht haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

A. Patzer


   
AntwortZitat
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