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Mindestsätze der HOAI 2013 sind unter Privaten verbindlich EuGH-Urteil (C-261/20) vom 18.01.2022

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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 155
Themenstarter  

Für viele überraschend, entschied der EuGH in seinem heutigen (18.01.2022) Urteil (C-261/20), dass die Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privaten weiterhin verbindlich sind.

Dieses Urteil eröffnet die Möglichkeit von Honorar-Aufstockungsklagen der Architekten & Ingenieure für alle Planerverträge, die bis zum 31.12.2020 und somit noch im Geltungsbereich der HOAI 2013 geschlossen wurden.

Der Anspruch einer Honorarerhöhung ist somit gegeben, sobald das Pauschalhonorar das Mindestsatzhonorar unterschreitet. Die zur Zahlung einer Honoraraufstockung verpflichteten Auftraggeber, können den geleisteten Betrag jedoch u. U. als Schadensersatz bei der BRD geltend machen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Nach Ansicht von mittlerweile mehreren Juristen ist die Angabe "unter Privaten" in dem Urteil so zu verstehen, dass die Mindestsätze für alle juristischen Personen gelten, die privatrechtliche Planungsaufträge abgeschlossen haben, also auch staatliche, kommunale oder sonstige öffentliche Auftraggeber, die Selbstverwaltungsaufgaben für öffentliche Güter (als Eigentümervertreter) wahrnehmen.

Der Begriff "zwischen Privaten" wird nämlich verwendet, um die Vorgänge innerhalb einer juristischen Person und bei staatlichem Handeln, also aufgrund von gesetzlichen Anordnungsbefugnissen (Genehmigungen, Rechtsbescheide usw.), davon abzutrennen.

Die genaue Ausformulierung des beim BGH dazu anhängigen Urteils wird noch abzuwarten sein. Das Urteil dürfte sich aber auf zwischenzeitlich von Gerichten gestoppte oder abwartenderweise noch gar nicht erhobene Aufstockungsklagen auswirken - die gehen dann nämlich weiter.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 155
Themenstarter  

Wir warten gespannt auf die erste nationale Rechtssprechung in der Sache.

Ganz wichtig zur Unterscheidung sei an der Stelle auch erwähnt, dass der Begriff „Privaten“ nicht mit dem Begriff „Verbraucher“ in dem Zusammenhang verwechselt oder gleichgesetzt werden darf.

Gem. § 13 BGB wird ein Verbraucher wie folgt definiert:

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 35
 

Es bleibt sicherlich abzuwarten, wie der BGH und die anderen nationalen Gerichte das Urteil auslegen und ob derzeit anhängige (ruhendgestellte) Mindestsatzklagen tatsächlich Erfolg haben.

Mir stellt sich auch die Frage, ob damit auch neue Mindestsatzklagen für Verträge vor 2021 chancenreich sind und tatsächlich die öffentlichen Auftraggeber mit der EuGH-Formulierung "ausschließlich Private" gemeint sind.

Die Kommentierung ist hierzu noch sehr spärlich und für mich nicht eindeutig.


   
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