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Kollisionsplanung / Crashplanung

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(@maier-mat)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo zusammen,

ich lese schon länger immer wieder einmal in diesem Forum mit, habe jedoch noch nie selbst eine Frage gestellt. Bin demnach neu hier. Ich finde die Antworten immer sehr gelungen und bin daher recht begeistert von dem Forum.

Nun zu meiner Frage: Wir sind ein TGA-Planer und im vorliegenden Fall mit Versorgungstechnik beauftragt. Nun haben wir in dem Fall auch eine Kollisionsplanung (Crashplanung) im Auftrag. Näher wurde das nicht definiert. Geplant wird vollumfänglich in 3D / BIM360.

Es stellt sich nun die Frage: Gibt die HOAI irgendwo vor, welche Inhalte in so einer Crashplanung enthalten sein müssen? Ganz konkret: Was muss auf dem Crashplan dargestellt sein? 

Vielen Dank schon mal vorab für die Unterstützung!

 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

die HOAI definiert keine Leistungsinhalte, sondern orientierende Honorarspannen für Grundleistungen (TA-Grundleistungen siehe Anlage 15.1 zur HOAI).

Man KANN die Grundleistungen der HOAI - neben anderen Leistungen - zum vertraglichen Leistungsinhalt machen. Wenn man z.B. die Erbringung ganzer Leistungsphasen für bestimmte Anlagengruppen im Vertrag als Leistung des Planers definiert, werden diese voll zu vertraglichen Inhalten und das Fehlen einzelner Grundleistungen stellt einen Mangel dar. 

Eine räumliche Kollisionsprüfung gehört innerhalb einer Anlagengruppe zu den Grundleistungen des TA-Planers. Zwischen verschiedenen Anlagengruppen gehört die Koordination und Integration zu den Grundleistungen der Objektplanung (z.B. Gebäude, Ingenieurbauwerk).

Eine 3D-Planung bietet in manchen Anlagengruppen eine sichere Kollisionsvermeidung und gehört daher bei gewissen TA-Planungen (z.B. Lüftungen, aber auch aufwendige Heizzentralen u.a.m.) häufig zu den Methoden, die zur wirtschaftlichen Erfüllung der Grundleistungen eingesetzt werden, aber im Eigeninteresse der TA-Planer und nicht als geschuldete Leistung gegenüber Dritten (mit der Pflicht zur Abgabe der Planung in definierten Datenformaten).

Aus Sicht der mit dem Grundhonorar vergüteten Grundleistungen ist das Geld dann verdient, wenn eine kollisionsfreie Planung erbracht wurde, deren Ergebnis aber nur in 2D darzustellen ist. Die zwingende Darstellung in 3D ist somit eine zusätzliche Leistung, für die neben dem Honorar für Grundleistungen auch ein Honorar für Besondere Leistungen vereinbart werden kann.

Das Mitwirken an einer nach der Methode des BINM durchgeführten Planungsorganisation und -dokumentation stellt eine Besondere Leistung im gesamten Leistungsbild der Technischen Ausrüstung dar. Objektplaner und Fachplaner arbeiten mit virtuellen Gebäude-/Bauwerksmodellen sowohl intern als auch gemeinsam in einer vertraglich koordinierten Zusammenarbeit anhand der BIM- Methode (zitiert nach AHO-Heft 6).

Sämtliche Mehrleistungen gegenüber den Grundleistungen können dabei als besondere Leistung vergütet werden. Zu typischen Mehrleistungen und Honoraren gibt es auch bereits einige Literatur, z.B. Heft 11 - AHO – Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. oder Weiterführende Literatur- ABH-BIM - Arbeitsgemeinschaft BIM und Honorar.

Welche Inhalte Sie in einer Crashplanung erarbeiten und wie Sie die Ergebnisse darstellen sollen, können wir von hier aus schlecht beurteilen, dass müsste Ihnen der Auftraggeber erklären, bevor Sie dafür ein Leistungs- und Honorarangebot abgeben.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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