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Technische Gebäudeausrüstung LPH8

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 PT-S
(@pt-s)
New Member
Beigetreten: Vor 10 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo Zusammen,

Ich habe eine Baustelle in der meine zu betreuenden Firmen sehr gut funktionieren und dadurch sehr wenige Baustellenbesuche (unserer Meinung ) notwendig sind bzw. waren. Jetzt moniert der Projekteuerer, dass wir nicht wöchentlich vorort sind. Er möchte mir die LPH 8 kürzen.

In der HOAI in der LPH 8 gibt es meiner Meinung keine Vorgabe , dass ich wöchentlich Vorort sein muss, wenn die Qualität und die terminliche Abarbeitung durch die Firmen im geplanten Ziel liegt?

Gibt es irgendwo in irgend welche Kommentare Vorgaben, wie oft ein Baustellenbesuch notwendig ist? oder ist in der HOAI hierzu was verankert??

Wäre nett wenn ich von euch hierzu Input bekäme.

Besten Dank

MFG

Stefan

Dieses Thema wurde geändert Vor 3 Jahren 3 mal von PT-S

   
Zitat
Schlagwörter für Thema
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Sehr geehrter @pt-s,

eine eindeutige Antwort auf die Frage wird man weder in der HOAI selbst, noch in den Rechtsprechungen oder Kommentierungen finden oder gar eine bestimmte Anzahl von Terminen je nach Projektgröße oder dem Schwierigkeitsgrad ableiten können.

Grundsätzlich sollte die Bauüberwachung in an die Art, Weise und Schwierigkeitsgrad (technische Anforderung) der laufenden handwerklichen Ausführung entsprechend angepasst sein. D.h. besondern überwachungspflichtige Tätigkeiten, die z. B. sehr fehler-/mangelanfällig sind können eine häufigere Anwesenheit des Architekten oder auch des Fachplaners begründen. Auch die Ausführung, die man später nicht mehr „einfach so“ einsehen kann (z. B. wenn Bestandteile der ausgeführten Leistung überbaut oder überdeckt werden) begünstigen ebenfalls den Anspruch auf eine intensive Baustellenanwesenheit und Kotrolle durch die Fachbauleitung.

"Einfache oder übliche“ Ausführungstätigkeiten verlangen dagegen nicht unbedingt eine engmaschige Anwesenheit vor Ort. Das entschied z. B. auch der BGH in seinem Beschluss vom 05.02.2015 (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2013 - 23 U 203/12; BGH, Beschluss vom 05.02.2015 - VII ZR 332/13). In diesem Sachverhalt ging es zwar um einen Architekten, jedoch ist das Ergebnis sicherlich auch auf die Fachplanung übertragbar.

Auch die festgestellte Leistungsqualität des ausführenden Unternehmens kann eine Rolle bei der Abschätzung der Häufigkeit von erforderlichen Überwachungsterminen spielen. Ist das ausführende Unternehmen zuverlässig und es wurden (bislang) keine groben Mängel oder Interventionserfordernisse festgestellt, befürwortet das je nach Einzelfall natürlich einen geringeren Anspruch auf die Häufigkeit der Ortstermine. Ist der Gegenteil der Fall, dann natürlich schon.

Wird von Seiten des AG-ers jedoch eine engmaschige Überwachung als vielleicht tatsächlich erforderlich verlangt, dann sollte dies auch vertraglich geregelt und eventuell gesondert honoriert werden. Im Zweifel jedoch, kann der AG oder auch der Projektsteuerer Ihnen plausibel darlegen, aus welchem bestimmten Grund die häufige Anwesenheit erforderlich ist. Existieren tatsächlich nachvollziehbare Gründe für eine eventuell nicht gewährleistete mangelfreie Ausführung bei angemessenen und an die Anforderungen des Projektes angepasste Bauüberwachung, die eine engmaschige Überwachung begründen können?

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Im Übrigen sollte ein Projektsteuerer wissen, dass die HOAI per se Honorare nicht aufwandsabhängig ermittelt, sondern ergebnisabhängig.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Da der überwiegende Teil der Projektsteuerungsleistungen nach Aufwand honoriert werden, bzw. diese ihre Honorare nach Aufwand schätzen und abrechnen, wird das gleiche Vorgehen fälschlicherweise auch bei anderen (Planungs)Leistungen vorausgesetzt...

Übrigens haben nicht alle Projektsteuerer per se durchschnittliche oder gar überdurchschnittliche HOAI-Kenntnisse. Dieser Umstand führt dann zu solchen unbegründeten Forderungen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
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Web: www.fleming-consulting.de


   
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